Volltext: Kleinstaat

Gerard Batliner Diese alte Einrichtung, die Herrschaft durch eine Art Vertrag zwischen dem Landesherrn und den Untertanen zu konstituieren, musste im Absolu­ tismus mit seiner einseitigen Herrschaftsbegründung verblassen, wie auch im modernen Verfassungsstaat. Im modernen Verfassungsstaat wird die Herrschaft nicht durch Vertrag zwischen dem Landesherrn und den Stän­ den, nicht durch den absoluten Monarchen, sondern durch die Verfassung grundgelegt. Alle Staatsgewalt und die Staatsorgane sind der Verfassung unter- und eingeordnet. Was die persönliche Bestellung eines Fürsten angeht, so erfolgt diese in der Erbmonarchie nicht durch einen Wahlakt. Vielmehr tritt der Thronwechsel ipso iure im Zeitpunkt des Todes eines Fürsten ein.22 Dies aber schliesst nicht aus, dass die darauffolgende schrift­ liche Erklärung des Regierungsnachfolgers auf die Verfassung (Art. 13 Abs. 1) und die Erbhuldigung des Landtages (Art. 13 Abs. 1 und 51 Abs. 1) verschieden gedeutet werden können.23 Nach dem bisher praktizierten, durch die absolutistische Verengung geführten, durchaus plausiblen Verfas­ sungsverständnis erfolgt mit dem Tode eines Fürsten nicht nur der Thron­ wechsel, sondern auch der Amtsantritt des Thronfolgers mit all seinen Wirkungen. Folgerichtig erfüllt die schriftliche Erklärung des Regierungs­ nachfolgers als "feierliches Gelöbnis" auf die Verfassung zwar eine Vor­ schrift derselben, vermag aber den nach der Verfassung mit dem Amt des Fürsten verbundenen Rechten und Pflichten nichts hinzuzufügen, da der Fürst vom Amt ohne sein Zutun schon voll Besitz ergriffen hat. Ebensowe­ nig begründet die anschliessende nichteidliche Huldigung des Landtages einen neuen Vertrag oder verbindet sich mit ihr z. B. der Amtsantritt des ipso iure bestimmten Regierungsnachfolgers. Der Fürst ist kraft der Verfas­ sung und der Hausgesetze im Augenblick des Todes des bisherigen Fürsten unmittelbar neuer Landesfürst geworden und hat das Amt bereits angetre­ ten. Man muss die Huldigung nach dem praktizierten Verfassungsverständ­ 22 LGB1 1989/61; Steger, Gregor, Fürst und Landtag nach liechtensteinischem Recht, Diss. Fribourg 1950,122; Huber (Anm. 8), Deutsche Verfassunesgeschichte, Bd. 1,337. 23 Neueren Bestrebungen folgend gar ausserkonstitutionefle "Huldigungsfeiern" vor dem Schloss Vaduz mit Erklärungen des Fürsten auf die Verfassung und der Beteiligung des Volkes (am 29.5.1939 und 15.8.1990). Sollte der Erklärung des Regierungsnachfolgers auf die Verfassung und der Huldigung des Landtages ein stärkeres Gewicht zukommen als bis­ her angenommen, wird es sich um ein rechdiches Gewicht dieser Akte handeln müssen, beispielsweise, dass sie nach dem ipso iure erfolgen Thronwechsel die Folgeschrine zum Amtsantritt bilden. Dies würde den Vorgang der Erklärung des Reeierungsnachfolgers und der Huldigung des Landtages in die Nähe des vorabsolutistischen Ursprungs dieses Rituals bringen, ohne die neueren Erfordernisse der Erbmonarchie und des Verfassungsstaates (in welchem die Vorstellung eines "Herrschaftsvertrages" zwischen Fürst und Ständen keinen Platz mehr hat) zu beeinträchtigen. 290
	        

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