Volltext: Kleinstaat

Verfassungsschichten rungschefs aller KSZE-Staaten 1990 die Charta von Paris19 ohne interpreta- tive Erklärung unterzeichnet, in der es heisst: "Wir verpflichten uns,, die Demokratie als die einzige Regierungsform unserer Nation aufzubauen, zu festigen und zu stärken ... Demokrati­ sche Regierung gründet sich auf den Volkswillen, der seinen Ausdruck in regelmässigen, freien und gerechten Wahlen findet." Das liechtensteinische Volk hat durch seine Vertreter an der Verfassung- gebung von 1862 und 1921 mitgewirkt. An der Legitimitätsgrundlage des demokratischen Prinzips ist, nach dem Vorstehenden, ideengeschichtlich, sozial sowie völkerrechtlich nicht zu zweifeln. Beim monarchischen Prinzip sind die ausserkonstitutionellen Legitima­ tionsgründlagen unsicherer und schwankender geworden. Unverändert aber ist das Fundament, das die Monarchie in der geltenden Verfassung hat, die die Staatsgewalt konstituiert, nicht zu reden von der Fundierung des Fürstenhauses im liechtensteinischen Volk.20 Dennoch sind auch die Anfechtungen nicht zu übersehen., Umsomehr bedarf die Monarchie, die für den kleinen Staat lebenswichtig ist, behutsamer, ich möchte sagen lie­ bender Pflege von beiden Seiten, besonders von Seiten der Repräsentanten der Monarchie selbst. 2. Nach Art. 13 der Verfassung von 1921 wird jeder Thronfolger vor Empfangnahme der Erbhuldigung in einer schriftlichen Urkunde ausspre­ chen, dass er das Fürstentum in Gemässheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regieren werde. Darauf folgt die Erbhuldigung durch den Landtag (Axt. 51). Das Institut der Rechtszusage des Landesherrn einerseits und der Huldigung andererseits war in der ständisch-feudalen, vorabsolutistischen Herrschaftsordnung weit verbreitet. Der präsumptive Landesherr hatte jeweils vor dem Herrschaftsantritt den Untertanen die althergebrachten Rechte verbindlich zuzusagen. Nach diesem Akt leisteten die Untertanen den Treueid (Huldigung), wodurch die Herrschaft erst konstituiert wurde.21 19 Die Cham von Paris vom 21.11.1990 gilt als politisch bindendes Instrument. Weder der Europarat noch die KSZE schliessen die Mitgliedschaft oder Teilnahme von Monarchien aus. Entscheidend ist deren Fundierung im Verfassungsstaat. 20 Batliner, Martin, (Anm. 14), I. und III. Kapitel. 21 Holenstein, Andre, Die Verfassung im vorkonstitutionellen Zeitalter. Zur Struktur und Funktion der Untertanenhuldigung im Fürstentum Liechtenstein, Vortrag am Liechten- stein-Institut 1990, überarbeitete Fassung, in: JBL 1990 (1991), 283ff.; ders.,Die Huldigung der Untertanen. Rechtskultur und Herrschaftsordnung (800-1800), Stuttgart 1991; Batli­ ner, Gerard, Interview, Liechtensteiner Volksblatt vom 27.11.1989,3. 289
	        

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