Volltext: Kleinstaat

Gerard Batliner seit Max Weber wissen wir (charismatische, traditionale, rationale Legitima­ tion),13 dass die Frage der Legitimität der Herrschaft als ausserkonstitutio- nelle Frage sich der konstitutionellen Positivierung entzieht. Es kann angenommen werden, dass Liechtenstein von den allgemeinen ideengeschichtlichen und sozialen Entwicklungen nicht völlig unberührt bleibt. Philosophen wie Otfried Höffe von der Universität Fribourg bezeichnen die Demokratie als die legitime Staatsform.14 Die römisch­ katholische Kirche verkündet - 275 Jahre nach John Locke - am Zweiten Vatikanischen Konzil in der Pastoralkonstitution vom 7.12.1965 über die Kirche in der Welt von heute (Art. 75 Abs. 1): "In vollem Einklang mit der menschlichen Natur (Cum humana natura plene congruit...) steht die Entwicklung von rechtlichen und politischen Strukturen, die ohne jede Diskriminierung allen Staatsbürgern immer mehr die tatsächliche Möglichkeit gibt, frei und aktiv teilzuhaben an der rechtlichen Grundlegung ihrer politischen Gemeinschaft, an der Leitung des politischen Geschehens, an der Festlegung des Betätigungsbereichs und des Zwecks der verschiedenen Institutionen und an der Wahl der Regierenden..."15 Ähnlich hatte die Weihnachtsansprache Papst Pius XII. von 1944 gelautet, wonach der Mensch "Träger, Grundlage und Ziel" des sozialen Lebens "ist und sein muss"16 und so "vielen die demokratische Regierungsform als eine von der Vernunft selbst gestellte natürliche Forderung" erscheint.17 Von Tragweite ist auch die völkerrechtliche Entwicklung, wenn Liech­ tenstein 1978 dem Statut des Europarates18, der die demokratischen Rechts­ staaten Europas vereinigt, beitritt, oder die Entwicklung in der KSZE, wenn der liechtensteinische Regierungschef zusammen mit den Staats- und Regie­ 13 Weber, Max, Wirtschaft und Gesellschaft, 5. A. (Studienausgabe) Tübingen 1985,122ff. 14 Höffe, Otfried, Politische Gerechtigkeit. Grundlegung einer kritischen Philosophie von Recht und Staat, Frankfurt a.M. 1987, 438ff., 471; Batliner, Martin, Die politischen Volks­ rechte im Fürstentum Liechtenstein, III. Kapitel, Publikation in Vorbereitung. 15 In: Lexikon für Theologie und Kirche, Das Zweite Vatikanische Konzil III, Freiburg i.Br. 1968, 522ff. 16 So auch Art. 25 Abs. 1 der Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute (Anm. 15), 358f. 17 Radiobotschaft vom 24.12.1944, AAS 37 (1945), 12f.; Utz/Groner, Soziale Summe Pius XII., Bd. 2 Fribourg, 1775, Rdnr. 3473f. 18 Vgl. Präambel, Abs. 3, und Art. 3 des Statuts des Europarates; auch Abs. 1 der Präambel des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992. 288
	        

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