Volltext: Kleinstaat

Verfassungsschichten Fürsten) und den Ständen erzielten Vereinbarung". Es ist von "vertrags- mässigem Wege" die Rede und in der Verfassungspräambel von "vertrags- mässiger Zustimmung des einberufenen Landtages": Der. Paktgedanke hat sich auch in § 122 der Verfassung von 1862 niedergeschlagen: "Wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassungsur­ kunde Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Übereinkunft zwi­ schen der Regierung (d. h. dem Fürsten) und dem Landtage beseitiget werden kann, so soll die Entscheidung beim Bundesschiedsgerichte (des Deutschen Bundes) eingeholt werden." Sozusagen im Kontrast zur historischen Realität beim Entstehen der Ver­ fassung 1862 und zu den einzelnen zitierten Textstellen bezeichnet die Ver­ fassung von 1862 an anderer Stelle in frühkonstitutioneller Terminologie den Fürsten als alleinigen Inhaber der Staatsgewalt und bindet ihn nur in der Ausübung derselben an den Landtag als den Vertreter des Volkes (§ 2). . Die Verfassung von 1921 wiederum ist in der Wirklichkeit - wie Dietmar Willoweit darlegt - das'Werk der Schlossabmachungen11 zwischen Vertre­ tern des Fürsten und des Volkes sowie formell das Ergebnis der für die Ver­ fassungsrevision (gemäss Verfassung 1862) zuständigen Organe Fürst und Landtag. Soweit zur Verfassunggebung bis i921. Die "Fürstensouveränität" ist nach der Verfassung von 1921 eine solche innerhalb des Verfassungsstaates. Die fürstliche Gewalt steht, wie diejenige des Volkes, unter der Verfas­ sung.12 Eine Verfassungsänderung oder -neugebung hat in dem durch die Verfassung selbst vorgezeichneten Rahmen und Verfahren zu erfolgen (Art. 111 Abs. 2). Was meint indessen der legitimatorische Rückbezug auf Gottes Gnaden ("von Gottes Gnaden souveräner Fürst") in der Präambel der Verfassung von 1921? Handelt es sich um eine Erinnerung an den Anfang der Verfas­ sunggebung von 1818? Oder soll, wie es scheint, mit dem Text sozusagen der ontologische,, vorpositive Ursprung der monarchischen Staatsgewalt beschrieben ünd verfassungsrechtlich festgeschrieben werden? Besonders 11 Willoweit, Dietmar, Die Stellvertretung des Landesfürsten als Problem des liechtensteini­ schen Verfassunesverständnisses, in: LPS 11,123f.; Wille, Herbert, Landtag und Wahlrecht -im Spannungsfefl der politischen Kräfte in der Zeit von 1918-1939, in: LPS 8,118ff. 12 Beide Gewalten, Monarch und Volk, sind im Verfassungsstaat als Organe konstituiert. Wenn Alois Riklin von der liechtensteinischen Verfassung als einer Mischverfassung spricht, wird dieses Prädikat die durch die Verfassung konstituierten Gewalten betreffen. Riklin, Alois, Liechtensteins politische Ordnung als Mischverfassung, in: Eröffnung des Liechtenstein-Instituts,'KS 11,20ff. 287
	        

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