Volltext: Kleinstaat

Verfassungsschichten Nach dem ersten Satz von-Art. 2 der geltenden Verfassung von 1921 ist das Fürstentum, "eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage". Während der Satzteil "ist eine konstitutionelle Erbmonarchie" auf das traditionelle Ubergewicht des monarchischen Prin­ zips hindeutet, könnte aus den Worten "auf demokratischer und parlamenta­ rischer Grundlage" geschlossen werden, dass das demokratische Prinzip die Grundlage des Staates ist. Der zweite Satz von Art. 2, "die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verfassung ausgeübt", bringt eine gewisse Klärung und konstituiert die Staatsgewalt im Fürsten und im Volke (pouvoir constitue). Das Volk, oder der Landtag, und der Fürst bilden zusammen die Legisla­ tive. Das Volk, oder der Landtag, beschliesst über die Verfassung und die Gesetze; diese benötigen die Sanktion des Fürsten, um Gültigkeit zu erlan­ gen. Die Exekutive besteht aus der von Landtag und Fürst eingesetzten Regierung. Im Bereich der Aussenpolitik ist dem Fürsten die Aussenvertre- tung übertragen, unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der verant­ wortlichen Regierung; der Abschluss von Staatsverträgen bedarf ausserdem in der Regel der Zustimmung des Landtages und, im Falle eines Referen­ dums, des Volkes. Die Justiz ist.unabhängig. Die. Zivil- und Strafrichter werden auf Antrag des Landtages vom Fürsten ernannt. Bei der Bestellung der Präsidenten der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (Verwaltungsgericht) und des Staatsgerichtshofes wirkt der Fürst mit; ihre übrigen je vier Richter werden vom Landtag direkt gewählt. . In der Lehre wird die liechtensteinische Staatsform als dualistisch, dual oder elliptisch bezeichnet.1 Wer den Staat vom Ausnahmezustand her i Ignor, Alexander, Monarchisches und demokratisches Prinzip in der liechtensteinischen Verfassungsentwicklung, in: Liechtenstein - Fürstliches Haus und staatliche Ordnung (Hrsg. Press/Willoweit), 2. A. Vaduz 1988, 482; Batliner, Gerard, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die Europäische Menschenrechtskonvention, in: Liechtenstein: Klein­ heit und Interdependenz (Hrsg. Geiger/Waschkuhn), LPS 14, Vaduz 1990,131. 283
	        

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