Volltext: Kleinstaat

Daniel Thürer schaft: Luxemburg stellt eines der 17 Mitglieder der EG-Kommission (Art. 10 Abs. 1 Fusionsvertrag), eines von 13 Mitgliedern des Europäischen Gerichtshofes (Art. 165 und 167 EWGV)34 und 6 von 518 Abgeordneten des EG-Parlamentes (Art. 138 Abs. 2 EWGV). Im Ministerrat hat Luxem­ burg das gleiche Vetorecht wie die anderen elf EG-Staaten, wenn Beschlüsse einstimmig zu fassen sind (vgl. Art. 100, 149 Abs. 1,149 Abs. 2 lit.c-e, 235 EWGV), und die gleiche Stimmkraft wie Deutschland als gröss- ter Partner, wenn der Rat mit einfacher Mehrheit entscheidet (vgl. Art. 128, 152f., 236 EWGV). Wo die qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist (vgl. Art. 100a Abs. 1, 149 Abs. 2 lit. a EWGV), werden die Stimmen der Mitglied­ staaten nach deren Grösse gewichtet. Das Grossherzogtum muss sich dann mit zwei Stimmen begnügen; Deutschland, Frankreich, Italien und Gross­ britannien haben je zehn, Spanien hat 8 Stimmen. Weil aber das absolute Mehr 54 (von 76) Stimmen beträgt (Art. 148 Abs. 2 EWGV), können die fünf Grossen die sieben Kleinen in keinem Fall majorisieren.35 Auch führt Luxemburg turnusgemäss wie alle anderen Mitgliedstaaten für sechs Monate den Vorsitz im Europäischen Rat, im EG-Ministerrat und in den entsprechenden EG-Kommissionen. 4. Bundesstaat Im Bundesstaat als der höchsten Integrationsstufe eines "föderativen Systems" ist die "Souveränitätsschale" der Glieder endgültig durchbrochen. Der Schutz von Einzelnen und menschlichen Gemeinschaften, der ja Zweck jeder Rechtsordnung ist, wird hier in grosser Breite unmittelbar vom Gesamtstaat übernommen. Soweit die Identität der Glieder als schutzwür­ dig erscheint, findet diese ihre verfassungsrechtlichen Garantien in der Regel über die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Gliedstaaten, den Schutz der Autonomie und Beteiligungsrechte der Gliedstaaten an der Wil­ lensbildung im Bunde. Zu denken ist bei den Teilhabe- und Repräsentati­ onsrechten der Glieder etwa an eine zweite, föderative Kammer im Bunde­ sparlament, das Erfordernis einer besonderen - demokratischen und födera­ tiven - Mehrheit für Verfassungsänderungen, Vernehmlassungsrechte für 34 Die Herkunft der Richter ist nicht vorgeschrieben. Gemäss der Praxis stellt aber jedes Mit­ gliedland einen Richter. Der dreizehnte Richter wird aufgrund politischer Absprachen benannt. Vgl. Bengt Beuder/Roland Bieber/Jörn Pipkorn/Jochen Streil, Die Europäische Gemeinschaft - Rechtsordnung und Politik, 3. A., Baden-Baden 1987, S. 140; Gen Nico­ lassen, Europarecht I, I.A., Baden-Baden 1991, S. 104. 35 Willy Zeller, Die 'zentralistische' EG und das Schicksal der Kleinen, NZZ Nr. 213 vom 14./15. 9.1991, S. 33. 228
	        

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