Volltext: Kleinstaat

Dietmar Willoweit spricht diesem Erfordernis, indem er auf das demokratische Pri nzip auch als Legitimation und Motor der Verfassungsinterpretation verweist. Aber genügt dieser Hinweis, um die in der Literatur so genannte "nor­ mative Rückbindung" der Verfassungsinterpretation zu gewährleisten? Dass Völker irren können und dazu neigen, aufgeklärte Verfassungs­ grundsätze durch atavistisches Gruppenverhalten zu ersetzen, ist nur zu gut bekannt. Man muss wohl ergänzend jenen Gedanken heranziehen, den Peter Häberle selbst in seiner Schrift über "Verfassungslehre als Kulturwis­ senschaft" gerade auch für die Verfassungsinterpretation nutzbar gemacht hat.22 So wie die Verfassung aus einem bestimmten Kulturzusammenhang herausgewachsen ist, so muss auch ihre Auslegung "kulturspezifisch" blei­ ben - nicht nur als tatsächliche Abhängigkeit von den kulturellen, zugleich auch mentalen und sozialen Faktoren der gesellschaftlichen Umwelt, son­ dern auch im Sinne einer Pflicht, den Verfassungstext gemäss den ihm inne­ wohnenden 
kulturellen Traditionen zu verstehen und kontinuierlich dem Wandel des kulturellen Umfeldes entsprechend fortzuschreiben. IV. Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein beruht, einem klassischen Gedanken der Aufklärung entsprechend,23 auf einem Vertrag zwischen Fürst und Volk.24 Sie ist nicht lediglich Willensemanation eines einheitlich gedachten Subjekts - des Volkes - und dessen alleinigem Willen stets anver­ traut, sondern Ergebnis der Willenseinigung zweier Verfassungsparteieri. Daraus folgt eine spezifische, eben vertragsrechtlich begründete, Verbind­ lichkeit der Verfassung. Die in republikanisch-demokratischen Gesellschaf­ ten festzustellende Offenheit des Verfassungswesens stösst in Liechtenstein 22 Peter Häberle, Verfassungslehre als Kulturwissenschaft, Berlin 1982, insbes. S. 27 ff. Vgl. a. Schäffer, Interpretation (FN 17), S. 79: "Verfassungsinterpretation steht stets im Kontext aller rechtskulturellen Zusammenhänge, Bedingungen una Vorstellungen." 23 Vgl. dazu Hasso Hofmann, Zur Idee des Staatsgrundgesetzes, in: ders., Recht - Politik - Verfassung. Studien zur Geschichte der politischen Philosophie, Frankfurt/Main 1986, S. 261 ff., 266 ff., 271 f. und Gerhard Dilcher, Vom ständischen Herrschaftsvertrag zum Ver­ fassungsgesetz, in: Der Staat 27 (1988) S. 161 ff., beide m. w. Nachw. - Beide Texte wurden 1985 aufaer Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar vorgetragen und diskutiert. 24 Zum Meinungsbild vor 1921 vgl. Herbert Wille, Landtag und Wahlrecht im Spannungsfeld der politischen Kräfte in der Zeit von 1918-1939, in: Beiträge zur geschichtlichen Entwick­ lung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein (Liechtenstein Politische Schriften 8), Vaduz 1981, S. 59 ff., 118 ff.: ferner Willoweit (FN 9), S. 122 ff.; ders. (FN 15), S. 510. 200
	        

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