Volltext: Kleinstaat

Peter Häberle All dies findet in der heutigen Renaissance der 
"Heimat" eine Stütze.94 Sogar die juristischen Texte formulieren Anhaltspunkte (vgl. Art. 3 Abs. 3 GG), an erster Stelle Art. 2 Abs. 2 Verf. Baden-Württ. (1953) mit seinem wohl einzigartigen "unveräusserlichen Menschenrecht auf die Heimat"95. "Heimat" hat einen regionalen und einen - auszubauenden - kommunalen Aspekt.96 Dieser raumbezogene Ansatz ist durch neuere Ergebnisse der kulturwis­ senschaftlichen Forschung abgesichert. Gesprochen wird vom "territorialen Imperativ" und von "kulturspezifischen" Territorien in ihrer Bedeutung für den Menschen".97 Der "territoriale Mensch" 
(Ina-Maria Greverus) ist das Stichwort. Territorial aber ist der Mensch zunächst einmal in seiner Gemeindet Für die Gastarbeiter zeitigt dies nicht nur kulturpolitische Kon­ sequenzen. Der neue grenzüberschreitende 
Regionalismus ist eine Strukturierung des Raumes von der kulturpolitischen Seite her. Das den Nationalstaat transzendierende bzw. unterlaufende Moment ist das Kulturelle.98 Der kul­ turgeschichtlich zusammenhängende 
Raum eröffnet die Dimensionen dazu: er setzt auch die Kraft frei, die staatlichen Grenzen zu durchbrechen. Erneut zeigt sich die Relevanz des - sozialen - Raumes. Mag der heutige Regionalismus neben kulturellen Verbindungen und Bindungen, Bahnen und Zusammenhängen auch wirtschaftliche freilegen, der 
kulturelle Kon­ text von Landschaften und Städten wirkt als wesentliches Vehikel des Regionalismus. Er gliedert den Raum jenseits und unabhängig von 
staatlich durchgesetzten Einteilungen wie (National-)Staat, Bund und Ländern oder Kantonen, Einheitsstaat und Departements.99 94 Vgl. aus der Literatur: Ina-Maria Greverus, Auf der Suche nach Heimat, 1979.- F. Lenz- Romeiss, Die Stadt-Heimat oder Durchgangsstation?, 1970; H. Treinen, Symbolische Ortsbezogenheit..., Münchener Diss., 1962. - Vgl. BVerfGE 9, 124 (128): Heimat ist die "örtliche Beziehung zur Umwelt". Aus der Lit. zuletzt: P. Saladin, Heimat als Aufgabe, FS O. K. Kaufmann, 1989, S. 29 ff. 95 Zu "Erziehungszielen" wie Heimat(-kunde) z.B. Art. 12 Abs. 1 Verf. Baden-Württ.: "Liebe zu Volk und Heimat". 96 Art. 131 Abs. 3 BayVerf.: "Liebe zur bayerischen Heimat", vgl. auch BayEUGH vom 9. März 1960; Art. 33 Verf. Rheinland-Pfalz: "Liebe zu Volk und Heimat"; heimatkundlicher Grund ist ein Topos z. B. in Art. 7 Abs. 1 BayNaturschutzG vom 27. 7.1973. - In regiona­ ler Art ist die sog. "Heimatklausel für Zentralbehörden" in Art. 91 Verf. Baden-Württ. zu verstehen: Die bisherigen Länder im Südwesten haben ex post gesehen Regionalcharakter. 97 So bei Greverus, Auf der Suche nach Heimat, 1979, S. 35 ff., s. ebd., S. 36: "Heimat als Raumbereich"; S. 40: Objektivierung der subjektiven Mensch-Territorium-Bezogenheit. 98 Gerade dort, wo die Kulturnation keinen (National-)Staat machte, regt sich heute oft der Regionalismus. Vgl. vom Verf.: Föderalismus,Regionalismus, Kleinstaaten in Europa, Die Verwaltung 25 (1992), S. 1 ff. 99 Aus der Literatur: H. Lübbe. PVS 1979, S. 7 ff.; Rohe/Kühr, Politik und Gesellschaft im Ruhrgebiet, 1979; G. Zang, Provinzialisierung einer Region. Zur Entstehung der bürgerli­ chen Gesellschaft in der Provinz, 1978. 172
	        

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