Volltext: Kleinstaat

Verfassungsstaat RaumOrdG).74 Im übrigen wären die Leitziele und Verfahren zu ihrer Ver­ wirklichimg zwischen Bund und Ländern sowie in den Ländern im einzel­ nen zu untersuchen, auch die Praktiken zur Einbeziehung der Gemeinden. Politik, Gesetzgebung, Planung und Verwaltung haben also das Problem des Raumes zu bewältigen - als Politik im Dienst von Grundrechten, vor allem der Art. 1 und 2 GG. Die Gemeinden sind dem Anspruch nach durchaus eingeschaltet.75 cc) Theoretische Perspektiven des Raumes Bislang fehlt eine Verfassungstheorie des Raumes. "Raum" ist als Begriff besetzt und belastet durch die Raumideologie des Faschismus, durch "Landnahmen" im Osten Deutschlands, aber auch im Westen der USA; er besitzt heute Fortsetzungsideologien in interplanetarischen Filmen. 
Carl Schmitt hat dem Zeitgeist der NS-Jahre gemäss raumideologisch gearbeitet. Die neuere Literatur ist spärlich.76 Das überrascht.77 Denn die kommunale Gebietsreform hätte ähnlich wie die Neugliederung des Bundesgebietes (Art. 29 GG) eine Diskussion um den verfassungstheoretischen Stellenwert des Raumes provozieren müssen (parallel zur Kategorie "Zeit"). Daher ist ein Wort zur 
kulturwissenschaftlichen Grundlegung geboten. Die politische und kulturelle (und damit auch kulturpolitische) Bedeutung 74 Raumstrukturierung ist ein Anliegen des BNatSchG vom 20. Dezember 1976 (BGBl. III 791 -1): s. die Unterscheidung zwischen örtlichen und überörtlichen Erfordernissen und Massnahmen in §§ 5 Abs. 1, 6 ebd., den Begriff der "raumbedeutsamen Erfordernisse" in § 5 Abs. 2, die "Kultur- und Erholungslandschaft" in § 1 Abs. 3. 73 Vgl. die Partizipationsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 S. 2 RaumOG, die Kooperationspflicht nach § 4 Abs. 5, die Zusammensetzung des Beirats für Raumordnung nach § 9 (Vertreter der kommunalen Selbstverwaltung, Sachverständige u. a. des Städtebaus). 76 C. Schmitt, Völkerrechtliche Grossraumordnung, 1939, S. 12-15: der Boden des sesshaften Volkes sei von den jüdischen Rechtsgelehrten zur Kompetenzsphäre denaturiert worden; S. 33: Raum und politische Idee lassen sich nicht trennen, es gebe keine ideenlose Räume; S. 69 ff.: das Reich als Grossraum, S. 83: Staat als Raumordnung. Anders allerdings ders., Staat, Bewegung, Volk, 1934: Staat, Bewegung und Volk seien tue konstitutiven Merkmale des (faschistischen, Zusatz vom Verfasser) Staates, S. 13 ff. Eher kritisch gegenüber dem Raumgedanken R. Grawert, Staat und Staatsangehörigkeit, 1974, S. 222 f., Domizilierung im Gebiet als Möglichkeit der Staatsangehörigkeit; grundsätzlich allerdings sieht Grawert als die konstitutiven Merkmale von StaatsangehörigKeit Beständigkeit, Ausschliesslichkeit und Effektivität an, S. 232 ff.; interessant allerdings die Funktion des Landes (also des Raumes) als Angehörigkeitsrahmen in der historischen Retrospektive, S. 78 ff. Zu E. Könau unten Anm. 81. - Zur Bedeutung des Raums aus historischer Sicht G. Oestreich. Zur Vor­ geschichte des Parlamentarismus: ständische Verfassung, landständische Verfassung und landschaftliche Verfassung, in: ZS f. hist. Forschung 6 (1979), S. 63 (75 ff.). - Zum völker­ rechtsdogmatischen Defizit in bezug auf den Raum: O. Kimminich, in: Sudetenland 1979, S. 171 (178 ff.). S. aber auch J. H. Kaiser, in: Festgabe C. Schmitt, 1968, S. 529 ff. 77 Gegen den Gebiets-Naturalismus (H. Kelsens): R. Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen, 2. Aufl. 1968, S. 169. Ebd. S. 168, schon zum Lebensraum als integrierendem Sachgehalt der staatlichen Gemeinschaft. 167
	        

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