Volltext: Kleinstaat

Verfassungsstaat All diese theoretischen Überlegungen zur Rezeption können insgesamt am 
Fallbeispiel Liechtenstein illustriert werden. Die Wissenschaft hat darauf früh hingewiesen." So sind Teile seiner Rechtsordnung Osterreich zu ver­ danken, andere der Schweiz, manche der Paulskirche von 1849 und dem deutschen Frühkonstitutionalismus. Jüngst strahlt die europäische Rechts­ ordnung z. B. qua EMRK ins Liechtensteinische Recht aus,65 und vieles deu­ tet darauf hin, dass unser Gastgeberland an der Entwicklung von "Gemei- neuropäischem Verfassungsrecht" passiv und aktiv teilhat. Sich der Kunst und Wissenschaft des Rezipierens bewusst und intensiv bedient zu haben, bildet eine besondere Leistung dieses Kleinstaates. Dies ist um so mehr zu würdigen, als Liechtenstein sich das Rezipierte schöpfe­ risch anzueignen verstand.66 Die Integrierung fremder Richter in den StGH ist ebenso kühn wie vorbildlich. Sie bedeutet eine personale, institutionali­ sierte Form der Verfassungsrechtsvergleichung, ihrer Indienstnahme als "fünfter" Auslegungsmethode. Nicht nur hier ist Liechtenstein pionierhaft. Was auf europäischer Ebene in den aus vielen Nationen zusammengezoge­ nen Richtergremien wie EGMR und dem EuGH transnational stattfindet, hat Liechtenstein als Kleinstaat national gewagt. In dem Masse, wie sich ein "gemeineuropäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht" herausbildet und eine "Europäisierung der nationalen Verfassungsgerichte"67 im Gange ist, könnte das Modell Liechtenstein hier Vorreiter sein. Vielleicht sitzen eines Tages spanische Richter in Karlsruhe und deutsche in Rom - ein Traum, aber einer, den es zu träumen lohnt!68 M F. Gschnitzer, in: Gedächtnisschrift L. Marxer, 1963, S. 19 (27 ff., 32 ff.); s. auch J. Kühne, Zur Struktur des Liechtensteinischen Rechtes, JöR 38 (1989), S. 379 (400 f., 408). 65 Zu alledem G. Batliner, Die Liechtensteinische Rechtsordnung und die EMRK, Liechten­ steinische Politische Schriften, Bd. 14 (1990), S. 91 (114,131,133 ff., 160 ff.). 66 Vgl. Kühne, a. a. O. f Dazu mein Beitrag: Gemeineuropäisches Verfassungsrecht, EuGRZ 1991, S. 261 ff. Dabei kann es auch subtfle Formen geben: so wenn vier der ungarischen Verfassungsrichter der­ zeit (1991) Humboldt-Stipendiaten sind (FAZ vom 11. Sept. 1991, S. 2), wodurch sie das deutsche Verfassungsrecht besonders studiert haben. 68 Rechtspolitisch ist wohl zu empfehlen, dass ein Kleinstaat sich nicht nur auf einen einzigen "Rezeptionspartner" festlegt, sondern versucht, die jeweils besten Gesetze, Kodifikationen, VerfassungsprinzJpien zu übernehmen, sofern der "Kultursprung" nicht zu gross ist. Die Maxime dieses "Pluralismus der rezipierten Rechtsquellen hat Liechtenstein mit seinen Anleihen in der Schweiz, Österreich und Deutschland in seiner bisherigen Geschichte denkbar glücklich praktiziert. 163
	        

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