Volltext: Kleinstaat

Peter Häberle Diese 
wechselseitige Annäherung der kleinen und grösseren Verfassungs­ staaten scheint paradox. Sie ist aber nur Ausdruck einer 
Dialektik von Begrenzung und 
Öffnung einerseits, von globalen Entwicklungen anderer­ seits: Die Weltgemeinschaft der Verfassungsstaaten intensiviert sich, weil die eine Welt des "blauen Planeten" Erde enger zusammenrückt bzw. klei­ ner geworden ist und insofern - überspitzt formuliert - alle Verfassungsstaa­ ten mehr oder weniger "Kleinstaaten" zu werden beginnen. 2. Kulturelle Rezeptionen, insonderheit fremden Rechts (Chancen und Leistungen) Die Kleinheit an Volk und meist auch an Raum, die spürbare Umgrenzung und Beschränkung und die ebenfalls mit der kleinstaatlichen Struktur zusammenhängende Knappheit kultureller Ressourcen ganz allgemein zwingt die hier behandelte Beispielsgruppe des Verfassungsstaates, den Kleinstaat, zu einer spezifischen Offenheit und Öffnung nach aussen. Die kulturelle Rezeption einschliesslich der Rezeption fremder Rechte und ihre Anverwandlung zu einem eigenwüchsig werdenden Ensemble von 
"Misch­ recht" bildet das zweite 
Signum des Kleinstaates. Und sie ist zugleich modellhaft für neueste Entwicklungen aller Verfassungsstaaten: ihre wach­ sende Integrierung in einen Verbund anderer Verfassungsstaaten und das Entstehen 
gemeinsamer Rechtsordnungen (Rechtsgemeinschaften), man denke an das Europarecht im engeren Sinne (EG), aber auch an das im wei­ teren Sinne (Europarat, EMRK, ESC, Europäisches Kulturabkommen und die Europäische Charta der Kommunen, die KSZE) bzw. ihre alle klassi­ schen Souveränitätsideologien hinter sich lassenden überstaatlichen Zusam­ menschlüsse. Die schon beschriebene 
Dialektik von Begrenzung und Öff­ nung, von "Grenze und Brücke", von Beschränkung auf das Kleinere und Offenheit für das Grössere ist auch hier nachweisbar. Was im grossen immer deutlicher zu einer Dimension heutiger Entwicklungen des weltweit attraktiv, werdenden Verfassungsstaates wird, hat der Mikrostaat im Klei­ nen schon "vorgemacht". Es ist zu vermuten, dass manche seiner Rezepti­ onsvorgänge, - inhalte und -funktionen Vorbildwirkung für den Verfas­ sungsstaat im allgemeinen entfalten können. Umgekehrt vermag der Klein­ staat von heute seine Rezeptionsmethoden an den Integrationsvorgängen der grösseren Verfassungsstaaten zu schulen, vor allem sollte er sich tun­ lichst in übernationale Rechtsgemeinschaften einbringen - wie dies Liech­ tenstein ja plan- und zielmässig gelingt. Leitbild ist bei all dem der 
"koope­ 160
	        

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