Volltext: Kleinstaat

Verfassungsstaat Guinea in seiner Verf. von 1982. Im ersten Titel stehen die Aussagen über Staatsform, Staatssprache, Nationalflagge, Grundwerte ("supreme values"), Staatsaufgaben (z. B. "to ensure the enforcement of the fundamental human rights"), aber eben auch zum Staatsgebiet. Art. 7 lautet höchst differenziert und präzise: "The territory öf the Republic of Equatorial Guinea is made up of the Continental zone called ..., small adjacent islands, fluvial waters, territo­ rial seas and Continental shelf determined by the Law and air space which Covers it. The State fully exercises its sovereignty over its territory and can explore and exploit, exclusively, all the ressources and mineral wealth, minerals and hydrocarbons. The National territory is inalienable and irreducible. The law determins the extent of the territorial waters." cc) Staatsbürgerschafts-Kapitel bzw. das Volk - die Detailregelung in Verfassungstexten der Kleinstaaten Ein Vergleich der Verfassungen vieler Kleinstaaten lässt ein weiteres Spezi- . fikum ihrer Textbilder hervortreten: Die Staatsbürgerschaft ist auffallend detailliert geregelt, wenngleich in vielen Varianten. Das kann nicht über­ raschen. Der Kleinstaat versichert sich seines - zahlenmässig ja geringen - Volkes durch präzise Normierungen. Was in grösseren Verfassungsstaaten allenfalls grundsätzlich in den konstitutionellen Texten, im übrigen in Staatsangehörigkeitsgesetzen im einzelnen bestimmt ist,36 muss im Klein­ staat aus theoretischen und praktischen Gründen schon in der Verfassung normiert sein: so wichtig ist hier jedes Detail. Denn so wie das Staatsgebiet bzw. der Raum gerade in Kleinstaaten buchstäblich "konstituierend" ist, so wird die Frage, welche Menschen Bürger speziell dieses Landes sind (bzw. bei entkolonialisierten Kleinstaaten geworden sind), fundamental. Anders formuliert: Die "knappe Ressource Mensch" - wie zuvor die knappe Res­ source Gebiet bzw. Land und Raum - machen dieses Problem im Kleinstaat zum spezifischen 
Verfassungsxhzmz: weil es für dieses politische Gemein­ wesen "wichtig" ist. 36 Vgl. Art. 4 Verf. Belgien von 1831/1988; Art. 6 Österreichisches B-VG von 1920; Art. 116 GG; Art. 4 Abs. 3 Verf. Griechenland von 1975; Art. 2 Verf. Niederlande von 1983; Art. 4, 15 Verf. Portugal von 1976/89; Art. 11 Verf. Spanien von 1978. 151
	        

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