Volltext: Kleinstaat

Verfassungsstaat Die Verf. von 
Antigua und Barbuda (1981) regelt die Staatsgebietsfrage in dem Grundlagen-Artikel 1 Abs. 2. Sie legt hier die drei Inseln fest und sie spricht die Kompetenz zu weiteren Gebiets-Definitionen dem Parlament zu. 
Malta (Verf. von 1987) hat einen sehr flexiblen Territorial-Artikel geschaffen (in Art. 1 Abs. 2): "The territories of Malta consist of those territories comprised in Malta immediately before the appointed day, including the territorial waters thereof, or of such territories and waters as Parliament may from time to time by law determine."31 Die Verf. der 
Seschellen (1979) geht vielgliedrig vor. In dem Eingangs- Abschnitt 1 "Die Nation" wird das Staatsgebiet mit Hinweis auf den Seschellen-Archipel (und Verweis auf den Anhang 1) umschrieben und um die "territorial waters and historic waters of Seychelles and the seabed und subsoil underlying those waters" ergänzt. In einem eigenen Absatz ebd. wird eine Art "flexible" Staatsgrenze institutionalisiert ("The limit of the territorial waters of Seychelles shall be as declared, from time to time, by or under an Act"). All dies steht im Kontext der folgenden Symbol-Artikel zur Flaggen- und Sprachen-Frage (Art. 3 und 4). Die Liste der Seschellen wird als Anhang 1 im Jahr 1982 seitenlang aufgezählt.32 Manche kleinstaatlichen Verfassungen legen in einem ausführlichen Anhang die Staatsgebietsteile aufs genaueste fest: so z.B. Schedule 2 Verf. von 
Kiribati (1979), ebenso Art. 1 Abs. 2 Verf. 
Belize (1981): "Belize comprises the land and sea areas in Schedule 1 to this Constitu­ tion, which immediately before Independance Day constituted the colony of Belize."33 Ebenso apodiktisch wie knapp formuliert Art. 1 lit. a S. 2 Verf. 
Bahrain (1973): "Neither its sovereignty nor any part of its territory shall be relinquis- hed."34 31 Art. 2 Abs. 2 Verf. West-Samoa (1960) zählt die zu ihm gehörenden Inseln präzise mit Namen bzw. Lagebezeichnungen nach Längen- und Breitengraden auf. 32 Knapper heisst es in Art. 1 ADS. 2 Verf. Malediven (1968/75): "The political territory of Maldives comprises of the islands, the sea, air and any other place attached to them which are within a 12 mile distance from the outer reef of every Atoll of Maldives". 33 Die Verf. von Vanuatu (1980) besitzt ein ausführliches Kapitel "Land", wo die Eigentums­ frage normiert ist: "All land in the Republic belongs to the indigenous custom owners and their descendants"; "... the Government shall give priority to ethnic, linguistic, customary and geographical ties" heisst es als Maxime für die Landverteilung (Art. 71 bzw. 79). 34 Ähnlich Art. 2 Abs. 3 Quatar (1972) im Kontext von Staatsreligion, Staatssprache, Staats­ bürgerschaft: "The State may not relinquish its sovereignty, or cede any part of its territory or its waters." 149
	        

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