Volltext: Kleinstaat

Peter Häberle Verf. Irland von 1937; Art. 1 Abs. 1 Verf. Frankreich von 1958; Art. 2 Verf. Luxemburg von 1868/1983; Art. 5 Verf. Portugal von 1976/89). Das geschieht teils in kürzeren Artikeln (z.B. Art. 2 Verf. Spanien von 1978: Garantie der Einheit der Nation und der Autonomie der Nationalitäten und Regionen; Art. 2 WRV von 1919; Art. 3 Österreich B-VG von 1920), teils in ausführlichen Regelungen des Staatsgebietes und seiner Gliederung (z.B. Art. 1 bis 3 
bls Verf. Belgien von 1831/1988). Auch Entwicklungslän­ der-Verfassungen nehmen sich des Verfassungsproblems "Territorium" als solchen detailliert an (z. B. Art. 97 bis 99 Verf. Peru von 1979: Art. 97: "Das Territorium der Republik ist unverletzlich. Es umfasst den Boden, den Untergrund, das Seehoheitsgebiet und den darüber befindlichen Luft­ raum".29) Mögen sich beim Thema "Staatsgebiet" Textstufenprozesse nach­ weisen lassen, z.B. fällt die gelegentliche "Wanderung" des systematischen Regelungsortes von den Eingangsartikeln nach hinten auf, da die Grund­ rechte heute oft den ersten Platz beanspruchen: festzuhalten bleibt, dass das Thema Staatsgebiet ein klassisches und modernes Verfassungsthema ist. Das entspricht der traditionellen Staats- bzw. der Dreielementenlehre eines G. 
Jellinek.30 Die Frage ist, ob und wie die Kleinstaaten das Thema behandeln. Prima facie lässt sich vermuten, dass bereits ihre Verfassungstexte die besonders hohe Bedeutung von Gebiet und Raum anzeigen (durch ausführliche und differenzierte Normierung). Denn wenig ist, neben den Menschen, für einen "Kleinstaat" so kostbar wie das eigene - kleine - Territorium. Der Verfassungstextvergleich bzw. die genaue konstitutionelle Umschreibung von Staatsgebiet, Raum und Grenzen ist der "Boden", das Material für die verfassungstheoretische Annäherung an 
eine Eigenart des Kleinstaates bzw. an die Verfassungstheorie des Raumes ganz allgemein. Die Verf. 
Liechtenstein (1921/1989) präzisiert das Staatsgebiet schon in Art. 1. 29 Das Seehoheitsgebiet wird in Art. 98 näher umschrieben; besonders detailliert arbeitet Art. 121 bis 128 Verf. Guatemala von 1985 (zit. nach JöR 36 (1987), S. 641 ff. bzw. S. 555 ff.). - Bemerkenswert Verf. Portugal (1976/1989), Art. 5: "(1) Das portugiesische Hoheitsgebiet umfasst das geschichtlich festgeschriebene Gebiet auf dem europäischen Kontinent sowie die Inselgruppe Azoren und Madeira. (2) Die Ausdehnung und Grenzen der portugiesi­ schen Hoheitsgewässer, der exklusiven Wirtschaftszone und der Rechte Portugals an dem jeweiligen Festlandsockel regelt das Gesetz. (3) Der Staat veräussert, unbeschadet eventuel­ ler Grenzkorrekturen, weder portugiesisches Hoheitsgebiet noch die an portugiesischem Hoheitsgebiet bestehenden Hoheitsrechte." 30 G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl. 6. Neudruck, 1959, S. 394 f.; Herb. Krüger, All­ gemeine Staatslehre, 1984, S. 86 ff.; aus der neueren Lit.: W. Graf Vitzthum, Staatseebiet, HdBStR Bd. I (1987), S. 709 ff. 148
	        

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