Volltext: Kleinstaat

Verfassungsstaat b) Typisch kleinstaatliche Besonderheiten im Spiegel von Verfassungstexten-Adaptionen Die bisherige Textanalyse war ausführlich. Sie diente dem Zweck, der Wis­ senschaft ins Bewusstsein zu rufen, wie ergiebig die verfassungsstaatlichen Kleinstaaten schon im Spiegel ihrer Texte sind. Bislang wurden sie von der Staats- bzw. Verfassungslehre unverhältnismässig vernachlässigt. Der Text­ vergleich unter a) konnte zeigen, wie ausgeprägt der Verfassungsstaatscha­ rakter vieler Kleinstaaten ist - sie haben keine blosse "Rumpfverfassung" - und was ihre Innovationskraft in bezug auf einzelne Elemente der Textstu­ fenentwicklung des Typus Verfassungsstaat leistet (z.B. im Präambelbe­ reich, bei Auslegungsprinzipien zur Verfassungsinterpretation, in der Rechtsquellenlehre). Jetzt geht es darum, die kleinstaatlichen Spezifika zu erforschen, die schon in gruppengebündelten Textbildern anschaulich wer­ den. Herauszuarbeiten ist ihre 
Eigenart, auch dies im ersten Zugriff eines Verfassungsiextvergleichs, dem von anderer Seite später der Gesetzge- bungs-, Rechtsprechungs- und Wissenschaftsvergleich zuwachsen müsste. Skizzenhaft genug erweisen sich folgende konstitutionellen Aspekte als "Eigenart" verfassungsstaatlicher Kleinstaaten: aa) Differenzierte Präambelkultur Der Reichtum der kleinstaatlichen 
Präambelkultur wurde schon dargestellt; ein Höhepunkt ist die Verf. von 
Fidschi (1990), auch Säo Tome und Principe (1975). Zwar zeichnen sich viele Verfassungsstaaten normaler Grössenord- nung durch ihre Präambeln aus (vgl. etwa Verf. Portugal von 1976 und Verf. Spanien von 1978), doch sind die Kleinstaaten aus den erwähnten Gründen besonders stark auf "gute", identitätsstiftende Präambeln bedacht und angewiesen. Die verfassungstheoretische und -praktische Nähe zu den Ent­ wicklungsländern ist spürbar. bb) Detaillierte Klauseln zu Staatsgebiet, Raum und Grenzen Die konstitutionelle Umschreibimg von Staatsgebiet, Raum und Grenzen gehört zu den Auffälligkeiten und Markenzeichen der kleinstaatlichen Ver­ fassungen. Das sei im folgenden an Textstellen belegt; sie dienen als Mate­ rialien für die spätere Einordnung des Kleinstaates in eine Verfassungstheo­ rie des Raumes. Bereits die klassischen bzw. alten grösseren Verfassungsstaaten pflegen in ihren Texten das Staatsgebiet sehr grundsätzlich zu plazieren (etwa Art. 2 147
	        

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