Volltext: Kleinstaat

Peter Häberle Die Präambel der Verf. von 
Bahrain (1973) formuliert neben der geschichdichen Dimension inhaltliche Ziele wie "human values", "well- being for mankind" und "world peace". Art. 2 erhebt den Islam zur Staats­ religion. Im Teil "Fundamental Constituents of Society" findet sich ein Familien-Artikel (Familie als "corner-stone of society", Art. 5 lit.a),23 aber auch der für Kleinstaaten wohl typische 
Ressourcen-Artikel (Art. 11: "All natural resources shall be the property of the State"). Während der Titel "Public Rights and Duties" (Art. 17 bis 31) im Kontext der Staatsreligion des Islam gelesen werden muss, springt eine erstaunliche Wesensgehalt­ garantie für Grundrechte ins Auge (Art. 31): "Such regulation or definition (by a law) shall not affect the essence of the right or liberty". Aus dem staatsorganisatorischen Verfassungsteil fällt das Prinzip der Gewaltentei­ lung in dem Satz auf (Art. 32 lit. a): "The system of government shall be based on the principle of Separation of the legislative, executive and judicial powers, functioning in co-operation with each other in accordance with the provisions of this Constitution." So zeigt sich beispielhaft, wie in islamisch­ arabischen Kleinstaaten verfassungsstaatliche Errungenschaften mit frem­ den Staatselementen eine schwer bestimmbare Verbindung eingehen.24 Die 
Komoren (Verf. von 1978/82) verdienen ein eigenes Wort (49 Arti­ kel). Sie konstituieren sich als Bundesstaat ("Republique Federale Islami- que"), und schon ihre Präambel macht den Islam zur Staatsreligion. Sie "inspiriert" sich zugleich durch die Universelle Menschenrechtserklärung der UN, unter Berufung auf welche viele Grundrechte garantiert werden (bis hin zur Unabhängigkeit des Richters). Totalitär erscheint freilich der Satz in Art. 4 Abs. 4: "La loi federale peut fixer le nombre des partis et grou- pement politiques".25 23 Weitere Texte im Vergleich bei P. Häberle, Verfassungsschutz der Familie 1984, S. 18 ff. 24 Gleiches gilt für die Verf. Quatar von 1972 (70 Artikel), vgl. ihre Präambel, ihren Staatsreli- gion-Artikel 1: "Its religion is Islam, and Islamic Shari a Law shall be the fundamental source of its legislation. Its regime is democratic...". 25 Verf. Brunei Darussalam von 1984 (86 Artikel) entspricht diesem Textbild formal und inhaltlich: ausführliche Präambel, Art. 3 zur Staatsreligion mit dem Zusatz: "provided that all other religions may be practiced in peace and harmony...". Modern ist der "Auditor general" in Art. 66 bis 69, eigenwillig ein "Interpretation Tribunal" (Art. 85) an der Seite des Sultans. - Die Verf. von Tonga (1875/1981) ist recht unergiebig (trotz ihrer 115 Artikel). Das liegt wohl an ihrer monarchischen Struktur. Immerhin hat sie eine Declaration of Rights, eine Garantie des Sabbat (Art. 6), alles Land gehört - feudalistisch - dem König (Art. 104 bis 115). 142
	        

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