Volltext: Kleinstaat

Einleitung Von Bernd-Christian Funk wurde dargetan, dass das österreichische Verfassungsrecht reichhaltiges Anschauungsmaterial für Neuerungen und Anpassungsprozesse bietet. Die geltende Verfassungsordnung von 1920 enthalte zahlreiche Elemente der grossstaatlichen Konstitution von 1867. Die Entwicklung in naher Zukunft werde durch den europäischen Integra-: tionsprozess dominiert und könnte zur Beendigung der verfassungsrechtli­ chen Eigenständigkeit führen. Für das österreichische Verfassungsleben ins­ gesamt habe die Staatsgrösse im Grunde keine Rolle gespielt. Das öster­ reichische Beispiel deute insofern darauf hin, dass es staatsrechtlich weder eine typische Kleinstaatenverfassung noch ein für den Kleinstaat charakteri­ stisches Verfassungsleben gebe, so die Hypothese Funks. . Dietmar Willoweit befasste sich mit der besonderen Struktur des liech­ tensteinischen Verfassungsrechts. Besonderheiten der liechtensteinischen Verfassung beruhen nach Willoweit auf der Tatsache, dass diese nicht ein­ fach als Emanation des Volkswillens zu deuten, sondern aus einem Vertrag von Fürst und Volk hervorgegangen sei. Verfassungsänderungen bedürften der Zustimmung beider Verfassungsparteien, Volksvertretung/Volk und Fürst. Ein Verfassungswandel könne im Zweifelsfalle interpretatorisch nur der gemeineuropäischen Verfassungskultur entnommen werden. In der Diskussion zu diesen drei Referaten standen Fragen der europäi­ schen Integration und ihre möglichen Auswirkungen im Mittelpunkt des Interesses. Es wurde auch die Subsidiaritätsvorstellung als Organisations­ prinzip für staatliche und internationale bis globale Strukturen ins Spiel gebracht. Vielleicht könnte man in diesem Kontext auch den Gedanken der korporativen Grundrechte als vielversprechenden Ansatz deutschsprachi­ ger Kulturen weiterentwickeln, wie es das Liechtenstein-Institut als Thema des nächsten Symposiums 1993 vorsieht. Die vierte wissenschaftliche Abteilung betraf die aussenpolitischen Aspekte. Daniel Thürer stellte die These auf, dass ein Kleinstaat seinen besten Schutz als Teil einer von allgemeinen Prinzipien beherrschten, orga­ nisierten Rechtsgemeinschaft finde.. Thürer begreift die Gesamtheit der zwischenstaatlichen Beziehungen als ein föderatives System und erörterte vier Verdichtungsstufen mit den Implikationen und Folgerungen für den Kleinstaat. Miroslav Hroch verwies darauf, dass Kleinheit diachron betrachtet eine relative und komparative Grösse sei. Hroch listete drei Optionen der Beteiligung von Kleinstaaten an den internationalen Bezie­ hungen auf, wobei die jeweils konkrete Form oft schon durch die geopoliti- sche Lage vorprogrammiert sei. Helmut Kramer spricht in seinem Beitrag 13
	        

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