Volltext: Kleinstaat

Verfassungsstaat und inhaltlich voll ausgebaute Verfassungen auch deshalb Wert, um so die eigene Identität nach innen erlebbar zu machen und um sich nach aussen zu behaupten. Sie nutzen jedenfalls bewusst die Integrationsleistung und die Identifikationschancen, die eine 
geschriebene Verfassung ermöglicht; die ausgefeilten organisatorischen Strukturen dienen demselben Zweck. Die Faszinationskraft, die heute weltweit von geschriebenen Verfassungen aus­ geht und die vermutlich letztlich auf die Heiligkeit von Texten überhaupt zurückführt (die drei monotheistischen Weltregionen sind ja "Buchreligio­ nen"), diese Faszination wirkt auch auf und in den Kleinstaaten. Im übrigen seien die 
zwei Schlüsselfragen dieses Vergleichs vorweg bezeichnet: Welche Innovationen tragen kleinstaatliche Verfassungen zum Typus Verfassungs­ staat bei17 und wo und wie kommt ihre 
spezifische Kleinstaatsnatur zum Ausdruck? Zwischen 
drei Gruppen sei vorweg unterschieden:18 (1) die ehemaligen englischen Kolonien, die auffallend oft in Insellage, wohl wegen der englischen maritimen Stützpunktepolitik, zu solchen wurden und heute in ihren Verfassungstexten stark von der englischen Tradition beeinflusst sind: Beispiele sind West Samoa (1960), Malta (1964/1979), Barbados (1966), Nauru (1968), St. Lucia (1975), Grenada (1973), die Bahamas (1973), Dominica (1978), die Salomonen (1978), Kinbati (1979), Antigua und Barbuda (1981), Belize (1981), St. Christoph und Nevis (1983), Tuvalu (1986), Fidschi (1990); bei diesen Ländern drängt sich die Vermutung auf, dass sie durch ausge­ feilt geschriebene Verfassungen ihr englisches Mutterland "ausstechen" wollen; (2) die islamisch geprägten Kleinstaaten; Beispiele liefern die Malediven (1968/75), Bahrain (1971), Brunei Darussalam (1959/84), Komoren (1978/85); ~ (3) 
sonstige, etwa Monaco (1962/86) - es steht stark in französischem Rezeptionszusammenhang (vgl. Art. 1: "... le cadre des principes 17 Der Originalitätswert der, Verf. Liechtenstein von 1921/89 (zit. nach JöR 38 (1989), S. 409 ff.) braucht in diesem Kreis nicht eigens hervorgehoben zu werden. Nur erwähnt seien: Art. 15 ("dass aus dem Zusammenwirken von Familie, Schule und Kirche der heranwach­ senden Jugend eine, religiös-sittliche Bildung, vaterländische Gesinnung und künftige berufliche Tüchtigkeit zu eigen wird"), Art. 45 (Aufgabe des Landtages, die Rechte und Interessen des Volkes im Verhältnis zur Regierung wahrzunehmen"), Art. 93 (Umschrei­ bung des "Wirkungskreises der Regierung ), Art. 99 (Normierung einer Begrundungs- pflicht für richterliche Urteile), Art. 105 (Möglichkeit fremder Richter am StGH), Art. 112 und 113 ("Geist dieses Grundgesetzes"). 18 Alle Texte zit. nach A. P. Blaustein / G. H. Flanz, Constitutions of the countries of the world, sowie A. J. Peaslee, Constitutions of nations, 3. Aufl. 1974, 4. Aufl. 1974 bzw. 1985. 133
	        

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