Volltext: Fürst und Volk

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Jben: Fürst Johann Il. 
1at zwei moderne 
Verfassungen erlassen, 
/or allem aber dem 
jechtensteinischen 
Yolk eine Fülle von 
Nohltaten erwiesen, 
so dass er damals wie 
1eute im liechtenstei- 
1ischen Bewusstsein 
als Johann der Gute 
weiterlebt 
Unten: Prinz Karl, 
der Neffe von Fürst 
Johann Il., wurde 1918 
lLandesverweser, und 
ein gewählter Aus- 
schuss begann mit Be- 
willigung des Fürsten 
die Arbeit zu einer 
Verfassungsrevision. 
_iechtensteinern besetzt werden. Auch 
sollte Vaduz Tagungsort der Gerichte 
erden. 
\liemand aber wäre auf den Gedanken 
gekommen, den Fürsten abzusetzen 
und die Republik auszurufen. Im Gegen- 
eil, Johann Il. war ein Wohltäter des 
_andes, dessen sechzigjähriges Regie: 
ungsjubiläum am 12. November 1918 
gefeiert wurde. Er erfreute sich bei sei- 
1en Untertanen einer tiefen Ehrfurcht. 
Das Ideal der Liechtensteiner 
ogeschränkte sich auf ein «Volksfür- 
stentum». 
Z-ürst Johann Il. bestellte im Dezember 
1918 seinen Neffen Prinz Karl zum Lan- 
jesverweser, und der provisorische Voll 
zugsausschuss trat zurück. Die Krise 
war somit ohne Schaden für die Monar- 
ohie beendet, und ein bereits am 
'7. Dezember 1918 gewählter Aus- 
schuss begann mit Bewilligung des Für- 
sten die Arbeit zur Verfassungsrevision. 
Der von Dr. Peer am 8. März 1921 im 
Landtag vorgelegte Entwurf, der im we- 
sentlichen eine Verbesserung der 1862er 
Verfassung durch demokratische Ein- 
richtungen der Schweiz (Referendum, 
'nitiative, Kollegialsystem etc.) sein 
sollte, berücksichtigte weitestgehend die 
Volkswünsche. Mit minimalen Änderun- 
gen nahm der Landtag am 24. August 
1921 diesen Entwurf einstimmig an. 
Die fürstliche Sanktion erfolgte am 
2. Oktober. 1921. Nach der Unterzeich 
nung durch den bevollmächtigten 
Prinzen Karl am 5. Oktober 19271, am 
31. Geburtstag des Fürsten Johann II., 
trat die neue Verfassung mit ihrer 
Kundmachung im Landesgesetzblatt am 
24. Oktober 1921 in Kraft. Der bisher 
konstitutionelle monarchistische Verfas- 
sungsstaat wurde durch den monar- 
chistisch-demokratisch-parlamen 
*+arischen Rechtsstaat abgelöst. 
All diese Ereignisse vollzogen sich in 
milden Formen ohne Gewalttätigkeiten 
Die monarchische, dem Fürstenhaus 
*reu ergebene und dankbare Einstellung 
der Bevölkerung zeigte sich so stark 
aingewurzelt, dass die Monarchie nicht 
gestürzt wurde, wenn auch die Volks- 
rechte eine durchgreifende und weitge- 
hende Vermehrung erfuhren. 
Jas Fürstentum Liechtenstein blieb, 
nicht zuletzt auch infolge der geschick: 
ten Politik des damaligen Fürsten, als 
ainzige im deutschen Sprachgebiet noch 
sestehende Monarchie erhalten. 
Der Schweizerische Bundesrat konnte in 
seiner Botschaft vom 1. Juni 1923 an 
die Bundesversammlung anlässlich des 
Zollanschlussvertrages mit Liechten- 
stein betonen, dass das Land sich eine 
moderne Verfassung auf demokrati- 
scher und parlamentarischer Grundlage 
gegeben habe, «ausgestattet mit demo- 
<ratischen Rechten, wie (sie) wohl kein 
anderes monarchisches Staatswesen 
und auch manche Republik nicht besitzt»
	        

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