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Jben: Fürst Johann Il.
1at zwei moderne
Verfassungen erlassen,
/or allem aber dem
jechtensteinischen
Yolk eine Fülle von
Nohltaten erwiesen,
so dass er damals wie
1eute im liechtenstei-
1ischen Bewusstsein
als Johann der Gute
weiterlebt
Unten: Prinz Karl,
der Neffe von Fürst
Johann Il., wurde 1918
lLandesverweser, und
ein gewählter Aus-
schuss begann mit Be-
willigung des Fürsten
die Arbeit zu einer
Verfassungsrevision.
_iechtensteinern besetzt werden. Auch
sollte Vaduz Tagungsort der Gerichte
erden.
\liemand aber wäre auf den Gedanken
gekommen, den Fürsten abzusetzen
und die Republik auszurufen. Im Gegen-
eil, Johann Il. war ein Wohltäter des
_andes, dessen sechzigjähriges Regie:
ungsjubiläum am 12. November 1918
gefeiert wurde. Er erfreute sich bei sei-
1en Untertanen einer tiefen Ehrfurcht.
Das Ideal der Liechtensteiner
ogeschränkte sich auf ein «Volksfür-
stentum».
Z-ürst Johann Il. bestellte im Dezember
1918 seinen Neffen Prinz Karl zum Lan-
jesverweser, und der provisorische Voll
zugsausschuss trat zurück. Die Krise
war somit ohne Schaden für die Monar-
ohie beendet, und ein bereits am
'7. Dezember 1918 gewählter Aus-
schuss begann mit Bewilligung des Für-
sten die Arbeit zur Verfassungsrevision.
Der von Dr. Peer am 8. März 1921 im
Landtag vorgelegte Entwurf, der im we-
sentlichen eine Verbesserung der 1862er
Verfassung durch demokratische Ein-
richtungen der Schweiz (Referendum,
'nitiative, Kollegialsystem etc.) sein
sollte, berücksichtigte weitestgehend die
Volkswünsche. Mit minimalen Änderun-
gen nahm der Landtag am 24. August
1921 diesen Entwurf einstimmig an.
Die fürstliche Sanktion erfolgte am
2. Oktober. 1921. Nach der Unterzeich
nung durch den bevollmächtigten
Prinzen Karl am 5. Oktober 19271, am
31. Geburtstag des Fürsten Johann II.,
trat die neue Verfassung mit ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt am
24. Oktober 1921 in Kraft. Der bisher
konstitutionelle monarchistische Verfas-
sungsstaat wurde durch den monar-
chistisch-demokratisch-parlamen
*+arischen Rechtsstaat abgelöst.
All diese Ereignisse vollzogen sich in
milden Formen ohne Gewalttätigkeiten
Die monarchische, dem Fürstenhaus
*reu ergebene und dankbare Einstellung
der Bevölkerung zeigte sich so stark
aingewurzelt, dass die Monarchie nicht
gestürzt wurde, wenn auch die Volks-
rechte eine durchgreifende und weitge-
hende Vermehrung erfuhren.
Jas Fürstentum Liechtenstein blieb,
nicht zuletzt auch infolge der geschick:
ten Politik des damaligen Fürsten, als
ainzige im deutschen Sprachgebiet noch
sestehende Monarchie erhalten.
Der Schweizerische Bundesrat konnte in
seiner Botschaft vom 1. Juni 1923 an
die Bundesversammlung anlässlich des
Zollanschlussvertrages mit Liechten-
stein betonen, dass das Land sich eine
moderne Verfassung auf demokrati-
scher und parlamentarischer Grundlage
gegeben habe, «ausgestattet mit demo-
<ratischen Rechten, wie (sie) wohl kein
anderes monarchisches Staatswesen
und auch manche Republik nicht besitzt»