Einzelheiten zur Durchführung von
Wahlen werden im Volksrechtege-
setz festgelegt. Es gibt beispiels-
weise auch an, nach welchem Wahl-
system (Wahlverfahren) gewählt
wird. Man unterscheidet dabei zwi-
schen Mehrheitswahl {(Majorzsy-
stem) und Verhältniswahl (Proporz:
system).
3ei der Majorzwahl entscheidet — je
nach gesetzlicher Vorschrift — die re-
ative oder die absolute Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Bei der Proporzwahl (auch Verhält-
ıswahl oder Listenwahl genannt)
werden nicht so sehr Personen als
vielmehr Parteien gewählt. Durch
dieses Wahlverfahren ist es auch
kleineren Parteien möglich, einen
der mehrere Sitze im Parlament zu
arringen (vgl. aber Sperrklausel).
Das Wahlsystem in Liechtensteir
nat seit 1939 eine Reihe von Verän-
derungen erfahren. Der ursprüng-
iche Listenproporz wurde in einen
Kandidatenproporz umgewandelt,
um wieder vermehrt die Persönlich-
keit und weniger die Partei in den
Mittelounkt zu rücken
Nahikreis Nach dem Artikel 46 der
liechtensteinischen Verfassung bil-
det das Oberland und das Unterland
je einen Wahlkreis (Wahlbezirk).
Von den 25 Landtagsabgeordneten
werden 15 im Oberland und 10 im
Unterland gewählt.
Nahlvergehen Zum Schutz des
Wahlrechtes werden Vorschriften er-
ı1assen. Wer diese verletzt, begeht
Wahlvergehen. Dazu zählen Wahl-
behinderung, Wahlfälschung, Stim-
menkauf, Verletzung des Wahlge-
heimnisses, Wahlbestechung, Nöti-
gung durch Gewalt oder Drohung.
3ei Wahlvergehen drohen in Liech-
tenstein Freiheits- oder Geldstrafen.
In besonderen Fällen kann einem
Verurteilten das Stimm- und Wahl-
recht bis zu zwei Jahren aberkannt
werden.
Währung Unter Währung versteht
man die Zahlungsmittel, die in einem
_and gesetzlich anerkannt sind.
Mit dem Währungsvertrag und dem
Gesetz betreffend Einführung der
>=rankenwährung vom 26. Mai 1924
gilt in Liechtenstein der Schweizer
Franken als offizielle Währung
Zensur (lat. censura = Prüfung, Beur-
teilung) Unter Zensur versteht man
die behördliche Kontrolle und Uber
wachung von Veröffentlichungen
jeder Art (Wort, Schrift, Bild). Publi-
«ationen dürfen oft nur in überarbei-
'eter oder gekürzter Form verbreitet
werden. Vielfach werden sie von der
Zensurbehörde überhaupt verboten.
Eine Zensur widerspricht dem
3rundsatz der freien Meinungsäus-
serung und verstösst gegen die
Menschenrechte.
Die liechtensteinische Verfassung
schliesst Zensur nicht ganz aus. Im
Artikel 40 heisst es: «, . . eine Zensur
darf nur Öffentlichen Aufführungen
und Schaustellungen gegenüber
stattfinden.»
Zollvertrag Durch die geographische
‚age und die Herkunft des Fürsten-
hauses ergab sich für Liechtenstein
über lange Jahre eine starke politi-
sche und wirtschaftliche Anlehnung
an Österreich. Mit dem Zoll- und
Steuervertrag von 1852 entstand
zwischen den beiden Staaten eine
Zollunion.
Der Untergang der Donaumonarchie
1918 verlangte eine Neuorientierung
der aussenpolitischen Beziehungen
_iechtensteins. Dieses Bemühen
gipfelte am 29. März 1923 im Ab-
schluss des Zollvertrages mit deı
Eidgenossenschaft, wodurch das
Fürstentum Liechtenstein Teil des
schweizerischen Zollgebietes
wurde,
Die Aussenpolitik Liechtensteins
wird seitdem in hohem Masse von
den Vereinbarungen bestimmt, die
im Zollvertrag von 1923 festgehalten
sind.