Volltext: Fürst und Volk

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Verfassung Die Verfassung ist das 
schriftlich niedergelegte Grundge- 
setz eines Staates, Darin werden die 
Staatsform festgesetzt sowie die 
Aufgaben und Rechte von Regierung 
und Parlament bestimmt. 
Ausserdem enthält die Verfassung 
auch Angaben über die Rechte des 
Bürgers gegenüber dem Staat und 
umgekehrt. 
Jes weiteren wird durch Verfas- 
sungsartikel dafür gesorgt, dass sich 
die Staatsorgane nicht gegenseitig 
blockieren können. Die Verfassung 
-egelt also die Aufgaben und Pflich- 
ten der Staatsorgane und Bürger, sie 
garantiert aber auch die Rechte ihrer 
Staatsangehöriger 
Verfassungsinitiative (lat. initiare 
= anfangen, einführen) 
Einbringung von Vorschlägen für Ver- 
fassungsartikel. 
Eine Verfassungsinitiative ist also ein 
Entwurf für neue Verfassungsbe- 
stimmungen oder der Vorschlag für 
die Aufhebung eines bereits beste- 
henden Artikels. 
Das Recht auf eine Verfassungs- 
Initiative haben im Fürstentum Liech- 
tenstein der Landesfürst, der Land- 
tag als die gesetzgebende Gewalt, 
die wahlberechtigten Landesbürger 
(Volksinitiative: mindestens 1500 
Stimmberechtigte) oder mindestens 
vier Gemeinden gemäss den gesetz- 
.ichen Bestimmungen. 
Verordnungen Eine Verordnung ist 
weder ein Teil der Verfassung noch 
Teil eines Gesetzes. Die Verfassung 
ermächtigt hingegen die Regierung, 
Verordanungen zu erlassen. Sie 
geben allgemeinverbindliche Richt- 
linien zur Durchführung von Geset 
zen. 
Vertrag Vereinbarung zwischen zwei 
oder mehreren Personen oder Grup- 
pen (Staaten), die in gegenseitigem 
Einvernehmen das Verhältnis zwi- 
schen den Vertragspartnern regelt. 
Völkerrechtlich wird ein Vertrag 
durch diplomatische Vertreter ausge 
handelt und paraphiert; die Staats 
oberhäupter unterzeichnen (signie 
ren) den Vertragstext, und durch die 
dafür in der Verfassung vorgesehe 
nen Organe wird der Vertrag ratifi 
ziert (vgl. auch Paraphierung und 
Ratifikation). 
Verwaltung Darunter versteht man 
den gesamten Apparat, bestehend 
aus Beamten und Behörden, der von 
der Regierung eingesetzt ist, um die 
Gesetze auszuführen und die Politik 
der Regierung zu verwirklichen. —- 
Nach der Regierung ist die Verwal- 
tung der untergeordnete, aber be- 
deutend umfangreichere Teil de: 
Exekutive. 
Verwaltungsbeschwerdeinstanz 
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz 
kurz VBI genannt, besteht aus einem 
rechtskundigen Vorsitzenden sowie 
vier Rekursrichtern, Falls vom Ge 
setz nicht anders vorgesehen, be 
handeln sie alle Beschwerden, die 
sich wegen Entscheidungen odeı 
Verfügungen der Regierung ergeber 
naben. 
Völkerrecht Das Völkerrecht ist 
nicht, wie das Recht einzelner Staa 
ten, in Gesetzestexten festgelegt 
Es besteht vielmehr in den Verträ- 
gen, welche die Staaten und politi- 
schen Organisationen untereinandeı 
abgeschlossen haben. Friedens-, 
Freundschafts-, Nichtangriffs-, Ver- 
teidigungs- und auch Wirtschaftsver- 
träge sind folglich Grundlagen des 
Völkerrechts. Es gibt dabei keine 
Möglichkeit, das Völkerrecht mit Ge 
walt durchzusetzen. Die Einhaltung 
des Völkerrechts hängt vielmehr 
vom guten Willen der Vertragspart- 
ner ab und davon, ob sie das Völker- 
recht freiwillig anerkennen wollen 
Volk Die gebräuchlichste Auffassung 
des Begriffes «Volk» ist: Alle Men- 
schen, die einem Staat angehören, 
bilden dessen Volk — das Staatsvolk. 
Eine andere Meinung: Ein gemeinsa 
mes Volk bilden die Menschen, die 
durch eine gemeinsame Sprache, 
Abstammung und Kultur miteinander 
verbunden sind (vgl. Nation). 
Volksabstimmung In einer Volksab- 
stimmung hat das Stimmvolk eine di 
rekte Möglichkeit, seinen politischen 
Willen kundzutun. In den meisten 
Staaten ist eine solche Volksbefra- 
gung eine Ausnahme; denn für ge- 
wöhnlich fassen Regierung oder Par- 
lamentarier (als Vertreter des Volkes) 
Beschlüsse und verabschieden Ge- 
setze. - In Liechtenstein hingegen 
ermöglicht es die Verfassung dem 
Stimmbürger, sich aktiv an der Ge- 
setzgebung zu beteiligen und sogar 
die Auflösung des Landtages zu er- 
wirken. 
Ein anderes Wort für Volksabstim- 
mung ist Plebiszit (lat. plebs = Volk: 
scitum = Beschluss). 
Volksvertreter siehe Abgeordneter 
NA 
Wahlen und Wahlverfahren Das 
politische Volk entscheidet sich be 
einer Wahl durch Mehrheitsbe- 
schluss für oder gegen eine oder 
mehrere Personen. 
Sowohl Wahlen wie auch Abstim- 
mungen weisen in einem Rechts- 
staat wichtige Merkmale auf: Sie 
sind 
— allgemein: Das Stimm- und Wahl- 
recht steht allen mündigen Bürgerr 
in gleicher Weise zu; 
— gleich: Jede Stimme besitzt den 
gleichen Wert; 
— frei: Man muss seine Stimme un- 
beeinflusst abgeben können; 
— geheim: Die schriftliche Stimmab- 
gabe darf von behördlicher Seite 
nicht kontrolliert werden (Urnen- 
wahl, Urnenabstimmung).
	        

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