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Verfassung Die Verfassung ist das
schriftlich niedergelegte Grundge-
setz eines Staates, Darin werden die
Staatsform festgesetzt sowie die
Aufgaben und Rechte von Regierung
und Parlament bestimmt.
Ausserdem enthält die Verfassung
auch Angaben über die Rechte des
Bürgers gegenüber dem Staat und
umgekehrt.
Jes weiteren wird durch Verfas-
sungsartikel dafür gesorgt, dass sich
die Staatsorgane nicht gegenseitig
blockieren können. Die Verfassung
-egelt also die Aufgaben und Pflich-
ten der Staatsorgane und Bürger, sie
garantiert aber auch die Rechte ihrer
Staatsangehöriger
Verfassungsinitiative (lat. initiare
= anfangen, einführen)
Einbringung von Vorschlägen für Ver-
fassungsartikel.
Eine Verfassungsinitiative ist also ein
Entwurf für neue Verfassungsbe-
stimmungen oder der Vorschlag für
die Aufhebung eines bereits beste-
henden Artikels.
Das Recht auf eine Verfassungs-
Initiative haben im Fürstentum Liech-
tenstein der Landesfürst, der Land-
tag als die gesetzgebende Gewalt,
die wahlberechtigten Landesbürger
(Volksinitiative: mindestens 1500
Stimmberechtigte) oder mindestens
vier Gemeinden gemäss den gesetz-
.ichen Bestimmungen.
Verordnungen Eine Verordnung ist
weder ein Teil der Verfassung noch
Teil eines Gesetzes. Die Verfassung
ermächtigt hingegen die Regierung,
Verordanungen zu erlassen. Sie
geben allgemeinverbindliche Richt-
linien zur Durchführung von Geset
zen.
Vertrag Vereinbarung zwischen zwei
oder mehreren Personen oder Grup-
pen (Staaten), die in gegenseitigem
Einvernehmen das Verhältnis zwi-
schen den Vertragspartnern regelt.
Völkerrechtlich wird ein Vertrag
durch diplomatische Vertreter ausge
handelt und paraphiert; die Staats
oberhäupter unterzeichnen (signie
ren) den Vertragstext, und durch die
dafür in der Verfassung vorgesehe
nen Organe wird der Vertrag ratifi
ziert (vgl. auch Paraphierung und
Ratifikation).
Verwaltung Darunter versteht man
den gesamten Apparat, bestehend
aus Beamten und Behörden, der von
der Regierung eingesetzt ist, um die
Gesetze auszuführen und die Politik
der Regierung zu verwirklichen. —-
Nach der Regierung ist die Verwal-
tung der untergeordnete, aber be-
deutend umfangreichere Teil de:
Exekutive.
Verwaltungsbeschwerdeinstanz
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz
kurz VBI genannt, besteht aus einem
rechtskundigen Vorsitzenden sowie
vier Rekursrichtern, Falls vom Ge
setz nicht anders vorgesehen, be
handeln sie alle Beschwerden, die
sich wegen Entscheidungen odeı
Verfügungen der Regierung ergeber
naben.
Völkerrecht Das Völkerrecht ist
nicht, wie das Recht einzelner Staa
ten, in Gesetzestexten festgelegt
Es besteht vielmehr in den Verträ-
gen, welche die Staaten und politi-
schen Organisationen untereinandeı
abgeschlossen haben. Friedens-,
Freundschafts-, Nichtangriffs-, Ver-
teidigungs- und auch Wirtschaftsver-
träge sind folglich Grundlagen des
Völkerrechts. Es gibt dabei keine
Möglichkeit, das Völkerrecht mit Ge
walt durchzusetzen. Die Einhaltung
des Völkerrechts hängt vielmehr
vom guten Willen der Vertragspart-
ner ab und davon, ob sie das Völker-
recht freiwillig anerkennen wollen
Volk Die gebräuchlichste Auffassung
des Begriffes «Volk» ist: Alle Men-
schen, die einem Staat angehören,
bilden dessen Volk — das Staatsvolk.
Eine andere Meinung: Ein gemeinsa
mes Volk bilden die Menschen, die
durch eine gemeinsame Sprache,
Abstammung und Kultur miteinander
verbunden sind (vgl. Nation).
Volksabstimmung In einer Volksab-
stimmung hat das Stimmvolk eine di
rekte Möglichkeit, seinen politischen
Willen kundzutun. In den meisten
Staaten ist eine solche Volksbefra-
gung eine Ausnahme; denn für ge-
wöhnlich fassen Regierung oder Par-
lamentarier (als Vertreter des Volkes)
Beschlüsse und verabschieden Ge-
setze. - In Liechtenstein hingegen
ermöglicht es die Verfassung dem
Stimmbürger, sich aktiv an der Ge-
setzgebung zu beteiligen und sogar
die Auflösung des Landtages zu er-
wirken.
Ein anderes Wort für Volksabstim-
mung ist Plebiszit (lat. plebs = Volk:
scitum = Beschluss).
Volksvertreter siehe Abgeordneter
NA
Wahlen und Wahlverfahren Das
politische Volk entscheidet sich be
einer Wahl durch Mehrheitsbe-
schluss für oder gegen eine oder
mehrere Personen.
Sowohl Wahlen wie auch Abstim-
mungen weisen in einem Rechts-
staat wichtige Merkmale auf: Sie
sind
— allgemein: Das Stimm- und Wahl-
recht steht allen mündigen Bürgerr
in gleicher Weise zu;
— gleich: Jede Stimme besitzt den
gleichen Wert;
— frei: Man muss seine Stimme un-
beeinflusst abgeben können;
— geheim: Die schriftliche Stimmab-
gabe darf von behördlicher Seite
nicht kontrolliert werden (Urnen-
wahl, Urnenabstimmung).