Schliessung oder Auflösung des
Landtages), tätigt der Landesaus-
schuss dessen dringliche Geschäfte
In erster Linie wacht er über die Ein
naltung der Verfassung.
Der Landesausschuss besteht aus
dem Präsidenten des Landtages und
aus vier Mitgliedern, welche der
Landtag aus seiner Mitte wählt
Landesgesetzblatt siehe Liechten-
steinisches Landesgesetzblatt
Landesverwaltung Die Landesver-
waltung besteht aus Stabsstellen
und einer Vielzahl von Amtern,
denen jeweils ein Amtsleiter vor-
steht. Die Landesverwaltung ist eine
Einrichtung im Dienste des Volkes,
die der Regierung die vielfältiger
Verwaltungsaufgaben erledigen hilft.
Die Tätigkeit der Landesverwaltung
wird im Auftrag des Landtages von
der Geschäftsprüfungskommissior
<ontrolliert.
Landtag Der Landtag (in anderen
Staaten: das Parlament) ist die ei-
gentliche Volksvertretung und be-
steht aus Abgeordneten (Parlamen-
tariern), die vom Volk gewählt wor-
den sind.
Die Hauptaufgaben des Landtages
Jestehen darin, die Rechte und In-
teressen des Volkes gegenüber der
Regierung zu vertreten, an der Ge-
setzgebung mitzuwirken und die Ge-
schäfte der Regierung zu kontrollie-
an.
„egislative (lat. leges = die Gesetze)
Gesetzgebende Gewalt.
zine der drei Staatsgewalten, die
vor allem in den Zuständigkeitsbe-
eich des Landtages (Parlaments)
gehört (vgl. auch Sanktion).
Neben dem Landtag können in
_iechtenstein aber auch der Landes-
‘ürst (in Form von Regierungsvorla-
gen) und die wahlberechtigten Bür-
ger an der Gesetzgebung mitwirken
‘vgl. auch Gesetzesinitiative!).
Legislaturperiode (legislativ, vom
Lat. = gesetzgebend; Periode
‚griech. periodos = Umlauf, Wieder-
kehr] = Zeitraum).
Der Zeitraum, für den die Abgeord-
ı1eten in Parlament oder Landtag ge-
wählt werden.
\ach der liechtensteinischen Verfas-
sung stimmt die Wahlperiode mit
der Legislaturperiode nicht genau
überein. Das liechtensteinische Par
‚ament, der Landtag, wird nämlick
am Ende eines jeden Jahres ge-
schlossen, und an seine Stelle tritt -
bis zur Wiedereinberufung des Land-
:ages - ein sogenannter Landesaus-
schuss.
Legitimation (lat. lex = das Gesetz)
Anerkennung, Beglaubigung, Voll-
macht.
Ein Diplomat hat z.B. die Vollmacht,
rür sein Land zu verhandeln.
Ein Mann kann das uneheliche Kind
seiner Partnerin durch eine Ehe legi-
imieren, d.h. es als sein eigenes
Kind anerkennen.
Liechtensteinisches Landesgesetz-
blatt In einem Rechtsstaat gibt es
<eine ungeschriebenen Gesetze. Es
st daher nötig, dass jedes gültige
Gesetz auch öffentlich bekannt wird.
Dies geschieht in Liechtenstein
durch die Veröffentlichung im Liech-
tensteinischen Landesgesetzblatt.
nl
Majorzwahl siehe Wahlen und Wahl-
verfahren
Mandat (lat. mandatum = Auftrag,
Weisung) Das Wort bezeichnet
einen Auftrag. Gemeint ist der Auf-
:rag des Wählers an seinen Abgeord-
1eten. Der Volksvertreter soll —- im
Auftrag des Wählers — Gesetze be-
schliessen und die Regierung beauf-
sichtigen.
Mandatsträger Meist ist damit ein
Parlamentarier, d.h. der Volksvertre-
ter im Landtag, gemeint, da er vom
Wähler den Auftrag für seine politi-
sche Arbeit erhalten hat (vgl. dazu
auch Mandat!)
Mediatisierung Übernahme eines
Staates durch einen anderen oder
durch eine Staatengemeinschaft,
weil der «mediatisierte» Staat seine
Eigenständigkeit nicht {mehr) genü-
gend ausweisen kann oder zuwenig
eigene Substanz hat, um selbständig
weiterzubestehen.
Mehrheit Spricht man bei Abstim-
mungen oder Wahlen von Mehrheit,
meint man damit den grösseren Teil
der Stimm- oder Wahlberechtigten.
Man unterscheidet zwischen zwei
Arten von Mehrheiten:
- einfache Mehrheit: eine Stimme
mehr für eine Person oder Sache;
- relative Mehrheit: Von drei odeı
mehr Kandidaten ist derjenige ge
wählt, der am meisten Stimmen er-
nalten hat. Bei Abstimmungen gilt
sinngemäss: Von mehreren Vorschlä-
gen gilt der als angenommen, der
die meisten Stimmen erhalten hat;
— absolutes Mehr: mindestens eine
Stimme mehr als die Hälfte der gülti-
gen Stimmen.
Menschenrechte Menschenrechte
sind Grundrechte des Menschen und
als solche unantastbar und unverlier-
bar. Sie sollen die Würde des Men-
schen schützen und sind aus diesem
Grunde in vielen Verfassungen auf-
geführt. Zu den Menschenrechten
gehören unter anderen das Recht
auf persönliche Freiheit, auf körper-
liche Unversehrtheit, auf Glaubens-
und Meinungsfreiheit, auf die Gleich-
heit aller vor dem Gesetz, auf die
3leichberechtigung von Frau und
Mann.
Monarchie (griech.-lat. monarchia =
Alleinherrschaft) Staat mit einem
Fürsten (Monarchen) als Oberhaunt.