Volltext: Fürst und Volk

Schliessung oder Auflösung des 
Landtages), tätigt der Landesaus- 
schuss dessen dringliche Geschäfte 
In erster Linie wacht er über die Ein 
naltung der Verfassung. 
Der Landesausschuss besteht aus 
dem Präsidenten des Landtages und 
aus vier Mitgliedern, welche der 
Landtag aus seiner Mitte wählt 
Landesgesetzblatt siehe Liechten- 
steinisches Landesgesetzblatt 
Landesverwaltung Die Landesver- 
waltung besteht aus Stabsstellen 
und einer Vielzahl von Amtern, 
denen jeweils ein Amtsleiter vor- 
steht. Die Landesverwaltung ist eine 
Einrichtung im Dienste des Volkes, 
die der Regierung die vielfältiger 
Verwaltungsaufgaben erledigen hilft. 
Die Tätigkeit der Landesverwaltung 
wird im Auftrag des Landtages von 
der Geschäftsprüfungskommissior 
<ontrolliert. 
Landtag Der Landtag (in anderen 
Staaten: das Parlament) ist die ei- 
gentliche Volksvertretung und be- 
steht aus Abgeordneten (Parlamen- 
tariern), die vom Volk gewählt wor- 
den sind. 
Die Hauptaufgaben des Landtages 
Jestehen darin, die Rechte und In- 
teressen des Volkes gegenüber der 
Regierung zu vertreten, an der Ge- 
setzgebung mitzuwirken und die Ge- 
schäfte der Regierung zu kontrollie- 
an. 
„egislative (lat. leges = die Gesetze) 
Gesetzgebende Gewalt. 
zine der drei Staatsgewalten, die 
vor allem in den Zuständigkeitsbe- 
eich des Landtages (Parlaments) 
gehört (vgl. auch Sanktion). 
Neben dem Landtag können in 
_iechtenstein aber auch der Landes- 
‘ürst (in Form von Regierungsvorla- 
gen) und die wahlberechtigten Bür- 
ger an der Gesetzgebung mitwirken 
‘vgl. auch Gesetzesinitiative!). 
Legislaturperiode (legislativ, vom 
Lat. = gesetzgebend; Periode 
‚griech. periodos = Umlauf, Wieder- 
kehr] = Zeitraum). 
Der Zeitraum, für den die Abgeord- 
ı1eten in Parlament oder Landtag ge- 
wählt werden. 
\ach der liechtensteinischen Verfas- 
sung stimmt die Wahlperiode mit 
der Legislaturperiode nicht genau 
überein. Das liechtensteinische Par 
‚ament, der Landtag, wird nämlick 
am Ende eines jeden Jahres ge- 
schlossen, und an seine Stelle tritt - 
bis zur Wiedereinberufung des Land- 
:ages - ein sogenannter Landesaus- 
schuss. 
Legitimation (lat. lex = das Gesetz) 
Anerkennung, Beglaubigung, Voll- 
macht. 
Ein Diplomat hat z.B. die Vollmacht, 
rür sein Land zu verhandeln. 
Ein Mann kann das uneheliche Kind 
seiner Partnerin durch eine Ehe legi- 
imieren, d.h. es als sein eigenes 
Kind anerkennen. 
Liechtensteinisches Landesgesetz- 
blatt In einem Rechtsstaat gibt es 
<eine ungeschriebenen Gesetze. Es 
st daher nötig, dass jedes gültige 
Gesetz auch öffentlich bekannt wird. 
Dies geschieht in Liechtenstein 
durch die Veröffentlichung im Liech- 
tensteinischen Landesgesetzblatt. 
nl 
Majorzwahl siehe Wahlen und Wahl- 
verfahren 
Mandat (lat. mandatum = Auftrag, 
Weisung) Das Wort bezeichnet 
einen Auftrag. Gemeint ist der Auf- 
:rag des Wählers an seinen Abgeord- 
1eten. Der Volksvertreter soll —- im 
Auftrag des Wählers — Gesetze be- 
schliessen und die Regierung beauf- 
sichtigen. 
Mandatsträger Meist ist damit ein 
Parlamentarier, d.h. der Volksvertre- 
ter im Landtag, gemeint, da er vom 
Wähler den Auftrag für seine politi- 
sche Arbeit erhalten hat (vgl. dazu 
auch Mandat!) 
Mediatisierung Übernahme eines 
Staates durch einen anderen oder 
durch eine Staatengemeinschaft, 
weil der «mediatisierte» Staat seine 
Eigenständigkeit nicht {mehr) genü- 
gend ausweisen kann oder zuwenig 
eigene Substanz hat, um selbständig 
weiterzubestehen. 
Mehrheit Spricht man bei Abstim- 
mungen oder Wahlen von Mehrheit, 
meint man damit den grösseren Teil 
der Stimm- oder Wahlberechtigten. 
Man unterscheidet zwischen zwei 
Arten von Mehrheiten: 
- einfache Mehrheit: eine Stimme 
mehr für eine Person oder Sache; 
- relative Mehrheit: Von drei odeı 
mehr Kandidaten ist derjenige ge 
wählt, der am meisten Stimmen er- 
nalten hat. Bei Abstimmungen gilt 
sinngemäss: Von mehreren Vorschlä- 
gen gilt der als angenommen, der 
die meisten Stimmen erhalten hat; 
— absolutes Mehr: mindestens eine 
Stimme mehr als die Hälfte der gülti- 
gen Stimmen. 
Menschenrechte Menschenrechte 
sind Grundrechte des Menschen und 
als solche unantastbar und unverlier- 
bar. Sie sollen die Würde des Men- 
schen schützen und sind aus diesem 
Grunde in vielen Verfassungen auf- 
geführt. Zu den Menschenrechten 
gehören unter anderen das Recht 
auf persönliche Freiheit, auf körper- 
liche Unversehrtheit, auf Glaubens- 
und Meinungsfreiheit, auf die Gleich- 
heit aller vor dem Gesetz, auf die 
3leichberechtigung von Frau und 
Mann. 
Monarchie (griech.-lat. monarchia = 
Alleinherrschaft) Staat mit einem 
Fürsten (Monarchen) als Oberhaunt.
	        

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