Exekutive (lat. executio = Ausfüh-
ung, Vollstreckung) Ausführende
Gewalt; eine der drei mehr oder we-
aiger voneinander unabhängigen
Staatsgewalten. Sie wird verkörpert
von Regierung und Verwaltung und
nat zur Aufgabe, für die Ausführun-
gen bestehender Gesetze zu sorgen.
Existenzminimum Das Mindeste,
nas ein Mensch an Geld, Nahrungs-
mitteln und sonstigen Gütern be-
nötigt, um leben (existieren) zu kön-
1en.
Föderalismus (lat. foedus = Bund,
Vertrag)
Unter Föderalismus versteht man
ainen bestimmten Aufbau eines
Bundesstaates. Die Gliedstaaten (in
der Schweiz beispielsweise die Kan-
:one) behalten eine gewisse Selb-
ständigkeit (Autonomie) und können
verschiedene Aufgaben in eigener
Verantwortung erledigen. Durch den
Föderalismus werden also weitge-
ı1end Eigenarten und Bedürfnisse
von Gliedstaaten berücksichtigt. Ein
antscheidender Nachteil des Födera-
.ismus ist die unterschiedliche Hand-
nabung von Vorschriften und gesetz-
Ichen Bestimmungen in den einzel
1en Gliedstaaten.
Fondsvermögen (lat. fundus =
Srund[lage], Bestand, Mittel) Geld-
der Vermögensreserven, z.B. aus
Stiftungen, die zweckbestimmt ver-
wendet werden müssen, beispiels-
weise Beiträge aus dem Armen-
;onds für soziale Belange, Zu-
schüsse für das Bildungswesen aus
dem Schulfonas.
Fraktion Darunter versteht man den
Zusammenschluss der Abgeordne-
ten im Parlament (Landtag), die der
Jleichen Partei angehören.
r
Gerichte Neben der gesetzgebenden
ınd der ausführenden Gewalt be-
steht in einem Staat als dritte Gewalt
die Judikative (richterliche Gewalt,
von lat. judex = Richter) oder die
Rechtsprechung. Sie wird von den
Serichten ausgeübt. Diese soge-
nannte Gerichtsbarkeit gehört zur
Äechtspflege in einem Staat.
n Liechtenstein wird die Gerichts-
barkeit im Auftrag des Landesfür-
sten in erster Instanz durch das
Landgericht, in zweiter Instanz durch
das Obergericht und in dritter und
etzter Instanz durch den Obersten
Gerichtshof ausgeübt.
zine besondere Stellung in der liech-
tensteinischen Rechtspflege nimmt
der Vermittler ein. Er spricht keine
Jrteile aus. Vielmehr fallen in seinen
Zuständigkeitsbereich zivilrechtliche
Streitigkeiten sowie Ehrbeleidigur
gen.
Geschäftsordnung Landtag und Re-
gierung haben nach der Verfassung
das Recht, eine Geschäftsordnung
;estzusetzen. Darin sind die Regeln
°ür den Verhandlungsgang und die
Abstimmungen enthalten.
Gesetz Um ein möglichst problemlo-
ses Zusammenleben von Menschen
zu gewährleisten, werden vom Ge-
setzgeber (Legislative, von lat. lex =
Gesetz) Regeln aufgestellt. Daraus
argeben sich Gebote und Verbote,
von denen viele in fast allen Staa-
ten in Form von Gesetzen zusam-
mengefasst sind. Die Gesetze sind
tür jeden Menschen im Staat ver-
aindlich, d.h. jeder muss sie einhal-
ien.
Gesetzblatt siehe Liechtensteini-
sches Landesgesetzblatt
Gesetzesinitiative (lat. initiare = an-
fangen, einführen) Einbringung von
Gesetzesvorschlägen. Eine Geset-
zesinitiative kann also ein Entwurf
für ein neues Gesetz oder für die An-
derung oder die Aufhebung eines be-
reits bestehenden Gesetzes sein.
Das Recht auf eine Gesetzes-
nitiative haben im Fürstentum Liech-
tenstein der Landesfürst, der Land
tag als die gesetzgebende Gewalt,
die wahlberechtigten Landesbürger
(Volksinitiative, mindestens 1000
Stimmberechtigte) oder mindestens
drei Gemeinden (in Form von über:
einstimmenden Gemeindeversamm-
'ungsbeschlüssen) gemäss gesetz:
‚icher Bestimmunger
Gewaltentrennung Merkmal einer
Demokratie. Die Staatsgewalt ist
nicht in einer Person vereinigt wie in
ainer Diktatur; es werden vielmehr
drei Organe gebildet, d.h. drei Teile
siner Gemeinschaft, die voneinander
mehr oder weniger unabhängig sind
und sich gegenseitig überwachen
sollen.
Die drei Gewalten sind:
- die gesetzgebende Gewalt oder
Legislative
— die ausführende Gewalt oder Exe-
kutive
— die richterliche Gewalt oder Judi
kative.
Grundgesetz Vor allem in der Bun-
desrepublik Deutschland gebräuch-
licher Ausdruck für «Verfassung».
Grundrechte Die Menschen- und
Bürgerrechte, die allen Menschen
zustehen sollten und die in allen
westlichen Verfassungen verankert
sind. Es gehören dazu: Menschen
würde, Gleichheit vor dem Gesetz,
Unverletzlichkeit der Person, Glau-
bens- und Meinunasfreiheit u.a
Heraldik (frz. heraut = [ursprünglich]
Ausrufer, Ansager). Wappenkunde.
Herolde waren im Spätmittelalter
fürstliche Beamte, denen wegen