Volltext: Fürst und Volk

Exekutive (lat. executio = Ausfüh- 
ung, Vollstreckung) Ausführende 
Gewalt; eine der drei mehr oder we- 
aiger voneinander unabhängigen 
Staatsgewalten. Sie wird verkörpert 
von Regierung und Verwaltung und 
nat zur Aufgabe, für die Ausführun- 
gen bestehender Gesetze zu sorgen. 
Existenzminimum Das Mindeste, 
nas ein Mensch an Geld, Nahrungs- 
mitteln und sonstigen Gütern be- 
nötigt, um leben (existieren) zu kön- 
1en. 
Föderalismus (lat. foedus = Bund, 
Vertrag) 
Unter Föderalismus versteht man 
ainen bestimmten Aufbau eines 
Bundesstaates. Die Gliedstaaten (in 
der Schweiz beispielsweise die Kan- 
:one) behalten eine gewisse Selb- 
ständigkeit (Autonomie) und können 
verschiedene Aufgaben in eigener 
Verantwortung erledigen. Durch den 
Föderalismus werden also weitge- 
ı1end Eigenarten und Bedürfnisse 
von Gliedstaaten berücksichtigt. Ein 
antscheidender Nachteil des Födera- 
.ismus ist die unterschiedliche Hand- 
nabung von Vorschriften und gesetz- 
Ichen Bestimmungen in den einzel 
1en Gliedstaaten. 
Fondsvermögen (lat. fundus = 
Srund[lage], Bestand, Mittel) Geld- 
der Vermögensreserven, z.B. aus 
Stiftungen, die zweckbestimmt ver- 
wendet werden müssen, beispiels- 
weise Beiträge aus dem Armen- 
;onds für soziale Belange, Zu- 
schüsse für das Bildungswesen aus 
dem Schulfonas. 
Fraktion Darunter versteht man den 
Zusammenschluss der Abgeordne- 
ten im Parlament (Landtag), die der 
Jleichen Partei angehören. 
r 
Gerichte Neben der gesetzgebenden 
ınd der ausführenden Gewalt be- 
steht in einem Staat als dritte Gewalt 
die Judikative (richterliche Gewalt, 
von lat. judex = Richter) oder die 
Rechtsprechung. Sie wird von den 
Serichten ausgeübt. Diese soge- 
nannte Gerichtsbarkeit gehört zur 
Äechtspflege in einem Staat. 
n Liechtenstein wird die Gerichts- 
barkeit im Auftrag des Landesfür- 
sten in erster Instanz durch das 
Landgericht, in zweiter Instanz durch 
das Obergericht und in dritter und 
etzter Instanz durch den Obersten 
Gerichtshof ausgeübt. 
zine besondere Stellung in der liech- 
tensteinischen Rechtspflege nimmt 
der Vermittler ein. Er spricht keine 
Jrteile aus. Vielmehr fallen in seinen 
Zuständigkeitsbereich zivilrechtliche 
Streitigkeiten sowie Ehrbeleidigur 
gen. 
Geschäftsordnung Landtag und Re- 
gierung haben nach der Verfassung 
das Recht, eine Geschäftsordnung 
;estzusetzen. Darin sind die Regeln 
°ür den Verhandlungsgang und die 
Abstimmungen enthalten. 
Gesetz Um ein möglichst problemlo- 
ses Zusammenleben von Menschen 
zu gewährleisten, werden vom Ge- 
setzgeber (Legislative, von lat. lex = 
Gesetz) Regeln aufgestellt. Daraus 
argeben sich Gebote und Verbote, 
von denen viele in fast allen Staa- 
ten in Form von Gesetzen zusam- 
mengefasst sind. Die Gesetze sind 
tür jeden Menschen im Staat ver- 
aindlich, d.h. jeder muss sie einhal- 
ien. 
Gesetzblatt siehe Liechtensteini- 
sches Landesgesetzblatt 
Gesetzesinitiative (lat. initiare = an- 
fangen, einführen) Einbringung von 
Gesetzesvorschlägen. Eine Geset- 
zesinitiative kann also ein Entwurf 
für ein neues Gesetz oder für die An- 
derung oder die Aufhebung eines be- 
reits bestehenden Gesetzes sein. 
Das Recht auf eine Gesetzes- 
nitiative haben im Fürstentum Liech- 
tenstein der Landesfürst, der Land 
tag als die gesetzgebende Gewalt, 
die wahlberechtigten Landesbürger 
(Volksinitiative, mindestens 1000 
Stimmberechtigte) oder mindestens 
drei Gemeinden (in Form von über: 
einstimmenden Gemeindeversamm- 
'ungsbeschlüssen) gemäss gesetz: 
‚icher Bestimmunger 
Gewaltentrennung Merkmal einer 
Demokratie. Die Staatsgewalt ist 
nicht in einer Person vereinigt wie in 
ainer Diktatur; es werden vielmehr 
drei Organe gebildet, d.h. drei Teile 
siner Gemeinschaft, die voneinander 
mehr oder weniger unabhängig sind 
und sich gegenseitig überwachen 
sollen. 
Die drei Gewalten sind: 
- die gesetzgebende Gewalt oder 
Legislative 
— die ausführende Gewalt oder Exe- 
kutive 
— die richterliche Gewalt oder Judi 
kative. 
Grundgesetz Vor allem in der Bun- 
desrepublik Deutschland gebräuch- 
licher Ausdruck für «Verfassung». 
Grundrechte Die Menschen- und 
Bürgerrechte, die allen Menschen 
zustehen sollten und die in allen 
westlichen Verfassungen verankert 
sind. Es gehören dazu: Menschen 
würde, Gleichheit vor dem Gesetz, 
Unverletzlichkeit der Person, Glau- 
bens- und Meinunasfreiheit u.a 
Heraldik (frz. heraut = [ursprünglich] 
Ausrufer, Ansager). Wappenkunde. 
Herolde waren im Spätmittelalter 
fürstliche Beamte, denen wegen
	        

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