Volltext: Fürst und Volk

Liechtensteins Weg zur UNO 
Die Beziehungen Liechtensteins 
zur UNO 
Nach der Gründung der Vereinten Natio- 
nen (UNO) wurde Liechtenstein Mitglied 
beim Statut des Internationalen Ge- 
ichtshofes in Den Haag. Als Nichtmit- 
gliedstaat der UNO war dies lange Zeit 
die einzige vertragliche Beziehungsbasis 
unseres Landes zur UNO. In den sechzi 
ger Jahren bot sich für Liechtenstein die 
Möglichkeit für einen Beitritt zu ver- 
schiedenen Sonderorganisationen der 
UNO, da eine Vollmitgliedschaft vorerst 
nicht in Aussicht stand. Denn verschie- 
dene grössere Staaten opponierten 
in dieser Zeit gegen die Aufnahme von 
Mikrostaaten, da in der Generalver- 
sammlung der UNO die kleinen Staater 
genauso mit einer Stimme vertreten 
sind wie die grossen (ein Staat - eine 
Stimme). 
Als 1971 doch Kleinstaaten wie Bhutan, 
3ahrain, Katar und Oman in die UNO 
aufgenommen wurden, kam auch ein 
Beitritt Liechtensteins zur UNO in der 
aichtöffentlichen Sitzung des Landtages 
vom 23. September 1971 zur Sprache, 
Die darauf folgenden Aktivitäten von 
seiten der Regierung und des Erbprin- 
zen Hans-Adam für eine engere Bezie- 
ı1ung Liechtensteins zur UNO wurden 
aicht weiterverfolgt, weil Mitte der 
siebziger Jahre. sich eine positive Ent- 
wicklung bezüglich einer Mitgliedschaft 
Liechtensteins beim Europarat (1978) 
abzeichnete und die Aussenpolitik sich 
deshalb auf diese Frage konzentrierte. 
Im Unterschied zur KSZE und zum 
Europarat ist die UNO eine weltweite 
Organisation; sie ist weder in ihrer 
Zielsetzung noch in ihrer Tätigkeit mit 
anderen internationalen Organisationen 
direkt vergleichbar. 
Jeder Mitgliedstaat der UNO ist Voll- 
mitglied der Generalversammlung und 
von deren sieben Hauptausschüssen. 
In weitere Hauptorgane der UNO 
(Sicherheitsrat, Wirtschafts- und Sozia| 
rat) können die Mitglieder auf 
bestimmte Zeit gewählt werden. 
Der Internationale Gerichtshof 
(IGH) ist das Hauptorgan der Rechtspre- 
chung der UNO. Alle Mitglieder der 
UNO sind automatisch Vertragsparteien 
der Satzung des IGH, die ein Bestandte: 
der Charta der Vereinten Nationen ist. 
Auch Nichtmitglieder der UNO können 
dieser Satzung beitreten, allerdings nur 
unter Bedingungen, die in jedem Fall 
von der Generalversammlung festge- 
setzt werden. Nach intensiven Vor 
bereitungen konnte Liechtenstein am 
23. März 1950 dem Statut des Inter- 
nationalen Gerichtshofes beitreten. 
Der IGH kann in Streitfällen jedoch nur 
aktiv werden, wenn sich beide Streit- 
parteien bereit erklären, sich dem Urteil 
des Gerichtshofes zu unterwerfen 
Die Sonder- und Hilfsorganisatio 
nen der UNO erfüllen weitreichende 
internationale Aufgaben auf wirtschaft- 
lichem, sozialem, kulturellem, erzieherl- 
schem und aesundheitlichem Gebiet. 
HE
	        

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