Liechtensteins Weg zur UNO
Die Beziehungen Liechtensteins
zur UNO
Nach der Gründung der Vereinten Natio-
nen (UNO) wurde Liechtenstein Mitglied
beim Statut des Internationalen Ge-
ichtshofes in Den Haag. Als Nichtmit-
gliedstaat der UNO war dies lange Zeit
die einzige vertragliche Beziehungsbasis
unseres Landes zur UNO. In den sechzi
ger Jahren bot sich für Liechtenstein die
Möglichkeit für einen Beitritt zu ver-
schiedenen Sonderorganisationen der
UNO, da eine Vollmitgliedschaft vorerst
nicht in Aussicht stand. Denn verschie-
dene grössere Staaten opponierten
in dieser Zeit gegen die Aufnahme von
Mikrostaaten, da in der Generalver-
sammlung der UNO die kleinen Staater
genauso mit einer Stimme vertreten
sind wie die grossen (ein Staat - eine
Stimme).
Als 1971 doch Kleinstaaten wie Bhutan,
3ahrain, Katar und Oman in die UNO
aufgenommen wurden, kam auch ein
Beitritt Liechtensteins zur UNO in der
aichtöffentlichen Sitzung des Landtages
vom 23. September 1971 zur Sprache,
Die darauf folgenden Aktivitäten von
seiten der Regierung und des Erbprin-
zen Hans-Adam für eine engere Bezie-
ı1ung Liechtensteins zur UNO wurden
aicht weiterverfolgt, weil Mitte der
siebziger Jahre. sich eine positive Ent-
wicklung bezüglich einer Mitgliedschaft
Liechtensteins beim Europarat (1978)
abzeichnete und die Aussenpolitik sich
deshalb auf diese Frage konzentrierte.
Im Unterschied zur KSZE und zum
Europarat ist die UNO eine weltweite
Organisation; sie ist weder in ihrer
Zielsetzung noch in ihrer Tätigkeit mit
anderen internationalen Organisationen
direkt vergleichbar.
Jeder Mitgliedstaat der UNO ist Voll-
mitglied der Generalversammlung und
von deren sieben Hauptausschüssen.
In weitere Hauptorgane der UNO
(Sicherheitsrat, Wirtschafts- und Sozia|
rat) können die Mitglieder auf
bestimmte Zeit gewählt werden.
Der Internationale Gerichtshof
(IGH) ist das Hauptorgan der Rechtspre-
chung der UNO. Alle Mitglieder der
UNO sind automatisch Vertragsparteien
der Satzung des IGH, die ein Bestandte:
der Charta der Vereinten Nationen ist.
Auch Nichtmitglieder der UNO können
dieser Satzung beitreten, allerdings nur
unter Bedingungen, die in jedem Fall
von der Generalversammlung festge-
setzt werden. Nach intensiven Vor
bereitungen konnte Liechtenstein am
23. März 1950 dem Statut des Inter-
nationalen Gerichtshofes beitreten.
Der IGH kann in Streitfällen jedoch nur
aktiv werden, wenn sich beide Streit-
parteien bereit erklären, sich dem Urteil
des Gerichtshofes zu unterwerfen
Die Sonder- und Hilfsorganisatio
nen der UNO erfüllen weitreichende
internationale Aufgaben auf wirtschaft-
lichem, sozialem, kulturellem, erzieherl-
schem und aesundheitlichem Gebiet.
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