Volltext: Fürst und Volk

Am 2. Mai 1992 unter- 
zeichnen die Aussen- 
minister der EG und 
der EFTA in Porto (Por- 
tugal) das Abkommen 
über den Europäischen 
Wirtschaftsraum (EWR). 
Für das Fürstentum 
Liechtenstein unter- 
zeichnet Regierungs- 
chef Hans Brunhart den 
EWR-Vertrag. 
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Der Europäische 
Wirtschaftsraum (EWR) 
Die Luxemburger Konferenz vom 9. Aoril 
1984, an der zum ersten Mal Minister 
der EG und der EFTA-Staaten zusam- 
mentrafen, fand ihren Höhepunkt in der 
gemeinsamen Minister-Erklärung, ihre 
Zusammenarbeit zu intensivieren, um 
«einen dynamischen Europäischen 
Wirtschaftsraum» (EWR) zu schaffen 
Der Begriff eines Europäischen Wirt- 
schaftsraumes wurde weder in Luxem- 
burg noch später genau definiert; man 
kann aber vereinfacht sagen, dass es 
insbesondere darum geht, den Binnen- 
markt, wie ihn die EG in ihrem Weiss- 
buch von 1985 umschrieben hat, auf 
das Gebiet der EFTA-Staaten auszu- 
weiten. 
Während unter den Mitgliedern der EG 
eine Zollunion besteht, ist dies im EWR 
zwischen EG und EFTA nicht der Fall. 
So werden z. B. Zoll und Zollkontrollen 
bleiben. Gemeinsamkeit zwischen EWR 
und EG-Binnenmarkt besteht aber ım 
Bestreben, bis zum 1. Januar 1993 alle 
Hindernisse und Grenzen zu beseitigen 
die den freien Verkehr von Waren, 
Personen, Dienstleistungen und 
Kapital - die sogenannten «vier 
Freiheiten» —- behindern. 
Daneben sollen auch Fragen geregelt 
werden, die über den Binnenmarkt hin 
ausgehen. Dazu gehören die Zusam- 
menarbeit in Umweltfragen, Forschung 
und Entwicklung, Bildung, sozialpoliti- 
sche Aspekte und Verkehr. 
Die Auflistung der Themen zeigt deut- 
lich, dass jeder der beteiligten Staaten 
mit einem gewissen Souveränitäts- 
verlust zum Wohl der gemeinsamen 
Sache rechnen muss. 
Wie die Regierung in ihrem Bericht und 
Antrag zum EWR-Abkommen festhält, 
muss sich auch Liechtenstein dieser 
Herausforderung stellen. Dabei werden 
auch wichtige Anpassungen der bishe- 
rigen liechtensteinischen Rechtslage, 
z.T. nach vereinbarten Übergangsfristen
	        

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