Am 2. Mai 1992 unter-
zeichnen die Aussen-
minister der EG und
der EFTA in Porto (Por-
tugal) das Abkommen
über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR).
Für das Fürstentum
Liechtenstein unter-
zeichnet Regierungs-
chef Hans Brunhart den
EWR-Vertrag.
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Der Europäische
Wirtschaftsraum (EWR)
Die Luxemburger Konferenz vom 9. Aoril
1984, an der zum ersten Mal Minister
der EG und der EFTA-Staaten zusam-
mentrafen, fand ihren Höhepunkt in der
gemeinsamen Minister-Erklärung, ihre
Zusammenarbeit zu intensivieren, um
«einen dynamischen Europäischen
Wirtschaftsraum» (EWR) zu schaffen
Der Begriff eines Europäischen Wirt-
schaftsraumes wurde weder in Luxem-
burg noch später genau definiert; man
kann aber vereinfacht sagen, dass es
insbesondere darum geht, den Binnen-
markt, wie ihn die EG in ihrem Weiss-
buch von 1985 umschrieben hat, auf
das Gebiet der EFTA-Staaten auszu-
weiten.
Während unter den Mitgliedern der EG
eine Zollunion besteht, ist dies im EWR
zwischen EG und EFTA nicht der Fall.
So werden z. B. Zoll und Zollkontrollen
bleiben. Gemeinsamkeit zwischen EWR
und EG-Binnenmarkt besteht aber ım
Bestreben, bis zum 1. Januar 1993 alle
Hindernisse und Grenzen zu beseitigen
die den freien Verkehr von Waren,
Personen, Dienstleistungen und
Kapital - die sogenannten «vier
Freiheiten» —- behindern.
Daneben sollen auch Fragen geregelt
werden, die über den Binnenmarkt hin
ausgehen. Dazu gehören die Zusam-
menarbeit in Umweltfragen, Forschung
und Entwicklung, Bildung, sozialpoliti-
sche Aspekte und Verkehr.
Die Auflistung der Themen zeigt deut-
lich, dass jeder der beteiligten Staaten
mit einem gewissen Souveränitäts-
verlust zum Wohl der gemeinsamen
Sache rechnen muss.
Wie die Regierung in ihrem Bericht und
Antrag zum EWR-Abkommen festhält,
muss sich auch Liechtenstein dieser
Herausforderung stellen. Dabei werden
auch wichtige Anpassungen der bishe-
rigen liechtensteinischen Rechtslage,
z.T. nach vereinbarten Übergangsfristen