Volltext: Fürst und Volk

Die liechtensteinische 
Delegation am EFTA- 
Gipfeltreffen in Wien, 
1977; v.l.n.r. Regie- 
ungschef-Stellvertre- 
ter Hans Brunhart, 
Zegierungschef 
Dr. Walter Kieber, 
Dr. Benno Beck, Leiter 
des Amtes für Volks- 
‚wirtschaft. 
9 Die Europäische Freihandels- 
Assoziation (EFTA) 
Die Gründung der Europäischen Frei- 
handels-Assoziation EFTA (= European 
Free Trade Association) war als Alter- 
native für die Staaten gedacht, die nicht 
der EWG angehörten. Vorausgegangen 
war der Gedanke einer grossen, ganz 
Westeuropa umfassenden Freihandels- 
zone. Als dieses Projekt 1958 scheiterte, 
<amen die damaligen Nicht-EWG-Staa- 
ten Dänemark, Grossbritannien, Norwe 
Jen, Österreich, Portugal, Schweden 
und die Schweiz im November 1959 in 
Stockholm überein, anstelle der fehlge- 
schlagenen «Grossen Freihandelszone» 
aine «Kleine Freihandelszone», die 
Europäische Freihandelsassoziation 
EFTA, zu schaffen. Die Unterzeichnung 
der Stockholmer Konvention durct 
die sieben Regierungen erfolgte am 
4. Januar 1960. 
Die Zielsetzung der EFTA wurde im 
Artikel 2 dieser Konvention folgender- 
massen formuliert: 
Die Assoziation hat zum Ziele, 
a) in der Zone und in jedem Mitglied- 
staat die fortwährende Ausweitung 
der wirtschaftlichen Tätigkeit, die 
Vollbeschäftigung, die Steigerung der 
Produktivität sowie die rationelle Aus 
nützung der Hilfsquellen, die finan- 
zielle Stabilität und die stetige 
Verbesserung des Lebensstandards 
zu fördern, 
zu gewährleisten, dass der Handel 
zwischen den Mitgliedstaaten unter 
gerechten Wettbewerbsbedingunger 
erfolgt, 
c) bedeutende Unterschiede zwischen 
den Mitgliedstaaten in den Bedingun- 
gen der Versorgung mit den innerhalb 
der Zone erzeugten Rohstoffen zu 
vermeiden, und 
d) zur harmonischen Entwicklung und 
Ausweitung des Welthandels sowie 
zur fortschreitenden Beseitigung 
seiner Beschränkungen beizutragen 
Das Abkommen trat am 3. Mai 1960 
in Kraft. Das Fürstentum Liechtensteir 
war von diesem Datum an durch ein 
Sonderprotokoll an der EFTA beteiligt, 
«solange dieses mit der Schweiz eine 
Zollunion bildet und die Schweiz Mit- 
glied der Assoziation ist» (Ziffer 4 des 
Sonderprotokolls).
	        

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