Volltext: Fürst und Volk

Die Unterzeichnung des «Vertrags über 
den Anschluss des Fürstentums 
Liechtenstein an das schweizerische 
Zollgebiet» war für unser Land eine Art 
Lebensversicherung. In erster Linie kam 
es zu diesem Zeitpunkt darauf an, 
Liechtensteins Überleben wirtschaftlich 
zu ermöalichen. 
Durch den Zollvertrag von 1923 wurde 
das Gebiet des Fürstentums Liechten- 
stein zum schweizerischen Zollinland 
erklärt: «... An der schweizerisch-liech- 
tensteinischen Grenze dürfen daher 
während der Dauer dieses Vertrages 
von keiner Seite Abgaben erhoben 
sowie Beschränkungen und Verbote der 
Ein- und Ausfuhr erlassen werden ...» 
(Art.1). Die gesamte schweizerische 
Zollgesetzgebung und die übrige 
«Bundesgesetzgebung, soweit der Zoll- 
anschluss ihre Anwendung bedingt» 
(Art. 4), gilt für die Vertragsdauer auch in 
Liechtenstein. 
Während der Geltungsdauer des Zollver 
trages wird das Fürstentum Liech- 
tenstein in vielen Bereichen wie ein 
schweizerischer Kanton behandelt. 
Andererseits hat Liechtenstein —- im 
Gegensatz zu den Schweizer Kantonen 
- keinerlei Mitbestimmung beim Erlass 
von Zollvorschriften. 
Der Zollvertrag war auch die Grundlage 
bzw. die Voraussetzung für weitere 
wichtige Verträge mit der Schweiz, 
Besonders zu erwähnen ist der Wäh- 
rungsvertrag (1980). Er bezweckt den 
einheitlichen Schutz des Schweizer- 
frankens in beiden Staaten sowie eine 
engere währungspolitische Zusammen- 
arbeit. Die liechtensteinische Währungs 
hoheit bleibt vom Vertrag unberührt 
Am 26. November 1990 erfolgte eine 
Ergänzung des Zollvertrages. Danach 
kann Liechtenstein selbständig Vertrags 
partner von Übereinkommen oder 
Mitglied internationaler Organisationen 
mit wirtschaftlichem Charakter werden. 
Eine Klausel verlangt, dass solchen 
Jbereinkommen und Organisationen 
auch die Schweiz angehört. 
MAURER 
TELBOMARS 
Se 
Der Zollvertrag und die 1991 erfolgte 
Mitgliedschaft Liechtensteins bei der 
EFTA waren dann die Basis für den 
Einbezug Liechtensteins in die europäi- 
sche Integrationspolitik (Verhandlungen 
zum EWR-Abkommen). 
An 
Pa 
Über den Zollvertrag ist Liechtenstein 
bisher-auch am Allgemeinen Zoll- und 
Handelsabkommen (GATT) beteiligt. 
Auch das GATT entwickelt sich in eine 
Richtung, wo nicht mehr alle Bereiche 
vom Zollvertrag abgedeckt sein werden 
Die liechtensteinische Aussenpolitik 
unternimmt daher alle notwendigen 
Anstrengungen, um Liechtenstein auch 
in diesen Bereichen seinen Platz zu 
sichern. 
Am 1. Februar 1921 
wurde der Postvertrag 
nit der Schweiz ab- 
geschlossen. 
Der augenfälligste Un- 
terschied in den jewet 
‚igen PTT-Emblemen: 
in der Schweiz ein 
stilisiertes Kreuz, in 
Liechtenstein das 
kleine Staatswappen 
mit Fürstenhut. 
Pa
	        

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