Die Unterzeichnung des «Vertrags über
den Anschluss des Fürstentums
Liechtenstein an das schweizerische
Zollgebiet» war für unser Land eine Art
Lebensversicherung. In erster Linie kam
es zu diesem Zeitpunkt darauf an,
Liechtensteins Überleben wirtschaftlich
zu ermöalichen.
Durch den Zollvertrag von 1923 wurde
das Gebiet des Fürstentums Liechten-
stein zum schweizerischen Zollinland
erklärt: «... An der schweizerisch-liech-
tensteinischen Grenze dürfen daher
während der Dauer dieses Vertrages
von keiner Seite Abgaben erhoben
sowie Beschränkungen und Verbote der
Ein- und Ausfuhr erlassen werden ...»
(Art.1). Die gesamte schweizerische
Zollgesetzgebung und die übrige
«Bundesgesetzgebung, soweit der Zoll-
anschluss ihre Anwendung bedingt»
(Art. 4), gilt für die Vertragsdauer auch in
Liechtenstein.
Während der Geltungsdauer des Zollver
trages wird das Fürstentum Liech-
tenstein in vielen Bereichen wie ein
schweizerischer Kanton behandelt.
Andererseits hat Liechtenstein —- im
Gegensatz zu den Schweizer Kantonen
- keinerlei Mitbestimmung beim Erlass
von Zollvorschriften.
Der Zollvertrag war auch die Grundlage
bzw. die Voraussetzung für weitere
wichtige Verträge mit der Schweiz,
Besonders zu erwähnen ist der Wäh-
rungsvertrag (1980). Er bezweckt den
einheitlichen Schutz des Schweizer-
frankens in beiden Staaten sowie eine
engere währungspolitische Zusammen-
arbeit. Die liechtensteinische Währungs
hoheit bleibt vom Vertrag unberührt
Am 26. November 1990 erfolgte eine
Ergänzung des Zollvertrages. Danach
kann Liechtenstein selbständig Vertrags
partner von Übereinkommen oder
Mitglied internationaler Organisationen
mit wirtschaftlichem Charakter werden.
Eine Klausel verlangt, dass solchen
Jbereinkommen und Organisationen
auch die Schweiz angehört.
MAURER
TELBOMARS
Se
Der Zollvertrag und die 1991 erfolgte
Mitgliedschaft Liechtensteins bei der
EFTA waren dann die Basis für den
Einbezug Liechtensteins in die europäi-
sche Integrationspolitik (Verhandlungen
zum EWR-Abkommen).
An
Pa
Über den Zollvertrag ist Liechtenstein
bisher-auch am Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen (GATT) beteiligt.
Auch das GATT entwickelt sich in eine
Richtung, wo nicht mehr alle Bereiche
vom Zollvertrag abgedeckt sein werden
Die liechtensteinische Aussenpolitik
unternimmt daher alle notwendigen
Anstrengungen, um Liechtenstein auch
in diesen Bereichen seinen Platz zu
sichern.
Am 1. Februar 1921
wurde der Postvertrag
nit der Schweiz ab-
geschlossen.
Der augenfälligste Un-
terschied in den jewet
‚igen PTT-Emblemen:
in der Schweiz ein
stilisiertes Kreuz, in
Liechtenstein das
kleine Staatswappen
mit Fürstenhut.
Pa