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An einem der festgelegten Wahltage be-
gibt sich der Wähler zum Wahllokal und
weist dort seine Stimmkarte vor, die
seine Berechtigung zur Wahl dokumen-
Hert. Ein Mitglied der Wahlkommission
vergleicht die Stimmkarte, die die Perso-
nalien des Wählers enthält, mit der
Wählerliste.
Die Fürstliche Regierung setzt hiermit die Wahl zum Landtag auf
Sonntag, 5. März 1989 — 10.00-12.00 Uhr
mit Gelegenheit zur Stimmabgabe am
Freitag, 3. März 1989 — 18.00-20.00 Uhr
in den von den Gemeinden zu bestimmenden Wahllokalen fest,
Stimmpflicht, Entschuldigungsgründe
1. Die Teilnahme an der Wahl ist Bürgerpflicht.
2. Entschuldigungsgründe wegen Nicht-Jeilnahme an der Wahl sind:
a) Landesabwesenheit
b) Krankheit oder Gebrechlichkeit
:) schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie
Die Entschuldigungsgründe sind spätestens vier Tage nach der Wahl beim
Gemeindevorsteher schriftlich oder mündlich anzubringen.
Stimmregister und Stimmkarte
Zur Teilnahme an der Wahl ist nur berechtigt, wer rechtskräftig im Stimmregister
ajingetragen ist.
Die Ausübung des Stimmrechtes ist nur möglich gegen Abgabe der eigens für diese
Wahl gekennzeichneten Stimmkarte.
Vorbehalten bleibt Artikel 30 Absatz 3 des Volksrechtegesetzes,
Wahlkommission
1. Wahl
Der Gemeinderat jeder Gemeinde hat vor der Wahl die Wahlkommission zu
wählen. Diese besteht aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden, höchstens
sechs weiteren Mitgliedern und höchstens drei Ersatzmitgliedern für den Verhinde-
‚ungsfall, Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über Ausschluss und Amts-
aflicht finden sinngemäss Anwendung.
leder Wahlkommission ist eine entsprechende Anzahl Stimmenzähler beizugeben.
Kandidaten dürfen der Wahlkommission nicht angehören. Ist der Gemeindevorste-
her Kandidat, so führt der Vizevorsteher den Vorsitz,
Jm die freie Wahl zu gewährleisten,
dürfen die Stimmberechtigten nur ein-
zeln die Wahlzelle betreten, wo auch
amtliche Stimmzettel für die Wahl auflie-
gen. Auf diesen Stimmzetteln ist es
dem Wähler erlaubt, Streichungen und
Anderungen vorzunehmen. Allerdings
können nur solche Kandidaten gewählt
werden, die auf einer der entsprechen-
den Wahllisten stehen.
<ranke oder gebrechliche Personen, für
die eine Stimmabgabe im Wahl- oder
Abstimmungslokal unmöglich oder nur
arschwert möglich ist, können die
arleichterte Stimmabgabe mittels Wan-
derurne in Anspruch nehmen.
Damit sich die Mühe des Wählers auch
lohnt, ist es notwendig, gültig zu wäh-
len; denn nur durch eine gültige Stimme
xann er seinen Willen zum Ausdruck
oringen. Die Wahlkommission entschei-
det im Streitfall über gültige oder
ungültige Stimmzettel.
2. Paritätische Besetzung
Die an der Wahl beteiligten Wählergruppen haben Anspruch auf eine paritätische
Besetzung der Wahlkommission der Gemeinden. Es ist ihnen Gelegenheit zur
AJomination ihrer Vertreter zu geben,
Stimmzettel
Zur Vornahme der Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel Verwendung finden.
Diese tragen die Bezeichnung «Amtlicher Stimmzettel» und den Amtsstempel und
haben die Kandidaten in der von den einzelnen Wählergruppen eingereichten
Reihenfolge mit genügender Adressangabe.zu enthalten. An den Kopf des Stimm-
zettels ist der Name der betreffenden Wählergruppe zu setzen. Nicht amtlich
vorgedruckte Stimmzetel sind ungültig.
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ın den Wahlzellen sind für jede Wahlliste genügend amtliche Stimmzettel aufzu-
jegen.
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