Volltext: Fürst und Volk

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An einem der festgelegten Wahltage be- 
gibt sich der Wähler zum Wahllokal und 
weist dort seine Stimmkarte vor, die 
seine Berechtigung zur Wahl dokumen- 
Hert. Ein Mitglied der Wahlkommission 
vergleicht die Stimmkarte, die die Perso- 
nalien des Wählers enthält, mit der 
Wählerliste. 
Die Fürstliche Regierung setzt hiermit die Wahl zum Landtag auf 
Sonntag, 5. März 1989 — 10.00-12.00 Uhr 
mit Gelegenheit zur Stimmabgabe am 
Freitag, 3. März 1989 — 18.00-20.00 Uhr 
in den von den Gemeinden zu bestimmenden Wahllokalen fest, 
Stimmpflicht, Entschuldigungsgründe 
1. Die Teilnahme an der Wahl ist Bürgerpflicht. 
2. Entschuldigungsgründe wegen Nicht-Jeilnahme an der Wahl sind: 
a) Landesabwesenheit 
b) Krankheit oder Gebrechlichkeit 
:) schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie 
Die Entschuldigungsgründe sind spätestens vier Tage nach der Wahl beim 
Gemeindevorsteher schriftlich oder mündlich anzubringen. 
Stimmregister und Stimmkarte 
Zur Teilnahme an der Wahl ist nur berechtigt, wer rechtskräftig im Stimmregister 
ajingetragen ist. 
Die Ausübung des Stimmrechtes ist nur möglich gegen Abgabe der eigens für diese 
Wahl gekennzeichneten Stimmkarte. 
Vorbehalten bleibt Artikel 30 Absatz 3 des Volksrechtegesetzes, 
Wahlkommission 
1. Wahl 
Der Gemeinderat jeder Gemeinde hat vor der Wahl die Wahlkommission zu 
wählen. Diese besteht aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden, höchstens 
sechs weiteren Mitgliedern und höchstens drei Ersatzmitgliedern für den Verhinde- 
‚ungsfall, Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über Ausschluss und Amts- 
aflicht finden sinngemäss Anwendung. 
leder Wahlkommission ist eine entsprechende Anzahl Stimmenzähler beizugeben. 
Kandidaten dürfen der Wahlkommission nicht angehören. Ist der Gemeindevorste- 
her Kandidat, so führt der Vizevorsteher den Vorsitz, 
Jm die freie Wahl zu gewährleisten, 
dürfen die Stimmberechtigten nur ein- 
zeln die Wahlzelle betreten, wo auch 
amtliche Stimmzettel für die Wahl auflie- 
gen. Auf diesen Stimmzetteln ist es 
dem Wähler erlaubt, Streichungen und 
Anderungen vorzunehmen. Allerdings 
können nur solche Kandidaten gewählt 
werden, die auf einer der entsprechen- 
den Wahllisten stehen. 
<ranke oder gebrechliche Personen, für 
die eine Stimmabgabe im Wahl- oder 
Abstimmungslokal unmöglich oder nur 
arschwert möglich ist, können die 
arleichterte Stimmabgabe mittels Wan- 
derurne in Anspruch nehmen. 
Damit sich die Mühe des Wählers auch 
lohnt, ist es notwendig, gültig zu wäh- 
len; denn nur durch eine gültige Stimme 
xann er seinen Willen zum Ausdruck 
oringen. Die Wahlkommission entschei- 
det im Streitfall über gültige oder 
ungültige Stimmzettel. 
2. Paritätische Besetzung 
Die an der Wahl beteiligten Wählergruppen haben Anspruch auf eine paritätische 
Besetzung der Wahlkommission der Gemeinden. Es ist ihnen Gelegenheit zur 
AJomination ihrer Vertreter zu geben, 
Stimmzettel 
Zur Vornahme der Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel Verwendung finden. 
Diese tragen die Bezeichnung «Amtlicher Stimmzettel» und den Amtsstempel und 
haben die Kandidaten in der von den einzelnen Wählergruppen eingereichten 
Reihenfolge mit genügender Adressangabe.zu enthalten. An den Kopf des Stimm- 
zettels ist der Name der betreffenden Wählergruppe zu setzen. Nicht amtlich 
vorgedruckte Stimmzetel sind ungültig. 
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ın den Wahlzellen sind für jede Wahlliste genügend amtliche Stimmzettel aufzu- 
jegen. 
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