Volltext: Fürst und Volk

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1936 schlossen sich dann der Heimat- 
dienst und die Volkspartei zur «Vaterlän 
dischen Union» (VU) zusammen. Das 
Parteiprogramm brachte nichts wesent 
lich Neues gegenüber dem Programm 
der Volksparte!. 
Liecdhtenfteinifhes Landes-Gefegblatt, 
Hahrgang 1939. Nr. 3, Uusgegeben am 20. Janıar. 
Gefeß ; 
vom 18, Januar 1939 
betreffend Wbänderung von Art, 46, 47, 49 und 53 
der Berfallung vom 5. Oktober 1921, 
Der Einmarsch Hitlers in Osterreich 1938 
machte das Fürstentum zum unmittel- 
baren Nachbarn des Grossdeutschen 
Reiches. Zwar proklamierte der Landtag 
einstimmig die Bewahrung der Selbstän- 
digkeit und die Treue zum Fürstenhaus, 
doch der Parteienstreit Im Innern um 
eine gerechtere Beteiligung der Minder- 
heitspartei VU an der Regierung und 
einer damit verbundenen Anderung des 
Wahlsystems schien das Land politisch 
zu spalten. Ein Kompromiss beider 
Parteien im folgenden Jahr brachte derr 
Land die nötige innere Ruhe: FBP und 
VU vereinbarten eine Koalitionsregie- 
"ung und beschlossen 1939 einstimmig 
das Verhältniswahlgesetz. 
Vertreter beider Parteien schlossen sich 
'939 zu einem überparteilichen Initiativ- 
komitee «Heimattreue Bewegung 
Liechtensteins» oder «Nationale Bewe- 
gung» zusammen. Dieses Komitee 
setzte sich für eine Unterschriftensamm 
lung ein, um dem Ausland zu zeigen, 
dass die liechtensteinische Bevölkerung 
ihre Selbständigkeit bewahren will. 
Diese überparteiliche Vereinigung 
konnte der Regierung ein Dokument 
mit Unterschriften von 94,5 Prozent der 
Wahlberechtigten übergeben, die den 
folgenden Text unterzeichnet hatten: 
Dem nadjtehenden vom Landtage gefakten Befchlulfe 
zrteile Id) Meine Zujftimmung: 
8 1. 
rt. 46 der Berfafjung erhält nadijtehende Fallung: 
Der Landtag befteht aus 15 Abgeordneten, die vom Bolke 
im Wege des allgemeinen, gleiden, geheimen und direkten 
Stimmrecdhtes nad) dem Verhältniswahljyfltem gewählt wer- 
den. Das Oberland und Unterland bilden je einen Wahl- 
hezirk. Bon den 15 Wbgeordneten entfallen 9 auf das Ybher- 
land und 6 auf das Unterland, Mit den 15 Abgeordneten 
werben aug jtelvertretende Abgeordnete von jeder AWähler- 
gruppe in jebem Wahlbezirfe gewählt, Die Gefamtzahl der 
itelvertretenden Wbgeordneten in einem Wahlkreife darf die 
3a8l der Abgeordneten diejes Wahlbezirkes nicht überfteigen. 
Die jtenertretenden Abgeordneten find nad) dem Stärfe- 
oerhältnis der Barteien zuzuteilen,.. 
Das Nähere über die DurgHführung der Wahl wird durg 
ein bejonderes Gefjekß geregelt, 
82. 
Yrt. 47 der Verfalung erhält nacdjtehende Faffung: 
Die Mandatsdauer zum Landtiage beträgt 4 Yahre, Wie- 
derwahl ijt zuläfflig. Die Berfammlung der MWählergruppen, 
weider ein Ybgeordneter zugehört, hat das Recht, über An- 
Das Verhältniswahlrecht brachte einige Neue- 
rungen: So wurde erstmals der Begriff «Wähler- 
gruppe» in die Verfassung aufgenommen. Die 
Parteien erhielten die Möglichkeit, einen Abge- 
ordneten aus dem Landtag abzuberufen. Dies 
war ebenso wie die 18-Prozent-Sperrklausel ein 
Instrument gegen radikale Gruppen im Landtag.
	        

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