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1936 schlossen sich dann der Heimat-
dienst und die Volkspartei zur «Vaterlän
dischen Union» (VU) zusammen. Das
Parteiprogramm brachte nichts wesent
lich Neues gegenüber dem Programm
der Volksparte!.
Liecdhtenfteinifhes Landes-Gefegblatt,
Hahrgang 1939. Nr. 3, Uusgegeben am 20. Janıar.
Gefeß ;
vom 18, Januar 1939
betreffend Wbänderung von Art, 46, 47, 49 und 53
der Berfallung vom 5. Oktober 1921,
Der Einmarsch Hitlers in Osterreich 1938
machte das Fürstentum zum unmittel-
baren Nachbarn des Grossdeutschen
Reiches. Zwar proklamierte der Landtag
einstimmig die Bewahrung der Selbstän-
digkeit und die Treue zum Fürstenhaus,
doch der Parteienstreit Im Innern um
eine gerechtere Beteiligung der Minder-
heitspartei VU an der Regierung und
einer damit verbundenen Anderung des
Wahlsystems schien das Land politisch
zu spalten. Ein Kompromiss beider
Parteien im folgenden Jahr brachte derr
Land die nötige innere Ruhe: FBP und
VU vereinbarten eine Koalitionsregie-
"ung und beschlossen 1939 einstimmig
das Verhältniswahlgesetz.
Vertreter beider Parteien schlossen sich
'939 zu einem überparteilichen Initiativ-
komitee «Heimattreue Bewegung
Liechtensteins» oder «Nationale Bewe-
gung» zusammen. Dieses Komitee
setzte sich für eine Unterschriftensamm
lung ein, um dem Ausland zu zeigen,
dass die liechtensteinische Bevölkerung
ihre Selbständigkeit bewahren will.
Diese überparteiliche Vereinigung
konnte der Regierung ein Dokument
mit Unterschriften von 94,5 Prozent der
Wahlberechtigten übergeben, die den
folgenden Text unterzeichnet hatten:
Dem nadjtehenden vom Landtage gefakten Befchlulfe
zrteile Id) Meine Zujftimmung:
8 1.
rt. 46 der Berfafjung erhält nadijtehende Fallung:
Der Landtag befteht aus 15 Abgeordneten, die vom Bolke
im Wege des allgemeinen, gleiden, geheimen und direkten
Stimmrecdhtes nad) dem Verhältniswahljyfltem gewählt wer-
den. Das Oberland und Unterland bilden je einen Wahl-
hezirk. Bon den 15 Wbgeordneten entfallen 9 auf das Ybher-
land und 6 auf das Unterland, Mit den 15 Abgeordneten
werben aug jtelvertretende Abgeordnete von jeder AWähler-
gruppe in jebem Wahlbezirfe gewählt, Die Gefamtzahl der
itelvertretenden Wbgeordneten in einem Wahlkreife darf die
3a8l der Abgeordneten diejes Wahlbezirkes nicht überfteigen.
Die jtenertretenden Abgeordneten find nad) dem Stärfe-
oerhältnis der Barteien zuzuteilen,..
Das Nähere über die DurgHführung der Wahl wird durg
ein bejonderes Gefjekß geregelt,
82.
Yrt. 47 der Verfalung erhält nacdjtehende Faffung:
Die Mandatsdauer zum Landtiage beträgt 4 Yahre, Wie-
derwahl ijt zuläfflig. Die Berfammlung der MWählergruppen,
weider ein Ybgeordneter zugehört, hat das Recht, über An-
Das Verhältniswahlrecht brachte einige Neue-
rungen: So wurde erstmals der Begriff «Wähler-
gruppe» in die Verfassung aufgenommen. Die
Parteien erhielten die Möglichkeit, einen Abge-
ordneten aus dem Landtag abzuberufen. Dies
war ebenso wie die 18-Prozent-Sperrklausel ein
Instrument gegen radikale Gruppen im Landtag.