Volltext: Fürst und Volk

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n Landesangelegenheiten sind alle 
jechtensteinischen Staatsbürger (Lan- 
desangehörige) und die Landesehren- 
oürger wahl- und stimmberechtigt. 
Das Wahlrecht steht allen liechtensteini- 
schen Frauen und Männern zu, die das 
20. Lebensjahr vollendet und im Lande 
hren ordentlichen Wohnsitz haben. 
Alle Stimmberechtigten besitzen das 
aktive und passive Wahlrecht; sie kön- 
nen somit wählen bzw. abstimmen und 
auch selbst als Kandidat in ein Amt ge- 
wählt werden. Soweit das Gesetz 
ıichts anderes vorschreibt, gelten diese 
3estimmungen auch für die Wahlen in 
den Gemeinden. 
Vom Wahl- und Stimmrecht ist ausge- 
schlossen, 
- wer kraft des Gesetzes oder rechts- 
kräftiger gerichtlicher Verurteilung im 
Stimmrecht eingestellt ist; 
wer unter Vormundschaft steht, aus- 
genommen die Bevormundung auf 
aigenes Begehren; 
wer während einer Wahl oder Abstim- 
mung wegen eines Verbrechens oder 
aines Vergehens eine Freiheitsstrafe 
verbüsst; 
wer durch behördliche Verfügung in 
eine Verwahrungsanstalt oder Arbeits- 
erziehungsanstalt eingewiesen ist, für 
die Dauer dieser Einweisung. 
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