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n Landesangelegenheiten sind alle
jechtensteinischen Staatsbürger (Lan-
desangehörige) und die Landesehren-
oürger wahl- und stimmberechtigt.
Das Wahlrecht steht allen liechtensteini-
schen Frauen und Männern zu, die das
20. Lebensjahr vollendet und im Lande
hren ordentlichen Wohnsitz haben.
Alle Stimmberechtigten besitzen das
aktive und passive Wahlrecht; sie kön-
nen somit wählen bzw. abstimmen und
auch selbst als Kandidat in ein Amt ge-
wählt werden. Soweit das Gesetz
ıichts anderes vorschreibt, gelten diese
3estimmungen auch für die Wahlen in
den Gemeinden.
Vom Wahl- und Stimmrecht ist ausge-
schlossen,
- wer kraft des Gesetzes oder rechts-
kräftiger gerichtlicher Verurteilung im
Stimmrecht eingestellt ist;
wer unter Vormundschaft steht, aus-
genommen die Bevormundung auf
aigenes Begehren;
wer während einer Wahl oder Abstim-
mung wegen eines Verbrechens oder
aines Vergehens eine Freiheitsstrafe
verbüsst;
wer durch behördliche Verfügung in
eine Verwahrungsanstalt oder Arbeits-
erziehungsanstalt eingewiesen ist, für
die Dauer dieser Einweisung.
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