Volltext: Fürst und Volk

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Wahlen heute 
Die Prinzipien des Wahl- und Stimm- 
rechtes auf Landesebene sind In der 
Verfassung im Artikel 46 festgelegt: 
Art. 46 Abs. 1 und 2 
Der Landtag besteht aus 25 Abgeordne- 
ten, die vom Volke im Wege des allge- 
meinen, gleichen, geheimen und direkten 
Stimmrechtes nach dem Verhältniswahl- 
system gewählt werden. Das Oberland 
und Unterland bilden je einen Wahlbe- 
zirk. Von den 25 Abgeordneten entfallen 
15 auf das Oberland und 10 auf das 
Unterland. 
Mit den 25 Abgeordneten werden in 
jedem Wahlbezirk auch stellvertretende 
Abgeordnete gewählt. Auf jeweils drei 
Abgeordnete in einem Wahlbezirk steht 
jeder Wählergruppe ein stellvertretender 
Abgeordneter zu 
Die Wahlen im Fürstentum Liechten- 
stein sind also: 
allgemein: 
In Landes- und Gemeindeangelegen- 
heiten dürfen alle stimmberechtigten 
Frauen und Männer wählen bzw. ab- 
stimmen. 
Ausgeschlossen von den Wahlen und 
Abstimmungen sind Personen, die im 
Stimmrecht eingestellt sind: z.B. rechts: 
kräftig Verurteilte. 
— 
gleich: 
Die Stimme jedes Wählers hat dasselbe 
Gewicht, unabhängig von seiner gesell- 
schaftlichen Stellung. Auch das Enga- 
gement für die Politik oder das Desinter 
esse des Wählers an der Politik hat in 
dieser Hinsicht keinerlei Bedeutung. 
geheim: 
Der Wähler vollzieht seine Wahlhand- 
ung in Wahlzellen (Wahlkabinen) völlig 
unbeobachtet. Der Stimmzettel wird in 
ein Kuvert gesteckt, so dass nach der 
Wahl nicht mehr festgestellt werden 
kann, wie sich der einzelne Wähler ent 
schieden hat. 
direkt: 
Die Wähler bestimmen direkt (= unmit- 
telbar) die Kandidaten oder die Parteien 
die sie vertreten sollen; dagegen sind 
z.B. die Präsidentschaftswahlen In den 
USA indirekte Wahlen, da die Bürger 
nur Wahlmänner bestimmen, die dann 
die eigentliche Wahl des Präsidenten 
vornehmen. 
Wahlverfahren: 
Gewählt wird nach dem Verhältniswahl- 
system (Kandidatenproporz). Alle Par- 
teien, die acht Prozent der gültigen 
Stimmen erreicht haben, nehmen an der 
Vergabe der Mandate tell. 
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