Volltext: Fürst und Volk

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langte der Rechtsanwalt von Holzer den 
Leitschein, der das unvermittelt geblie- 
bene Klagebegehren wiedergibt. 
Der Rechtsanwalt von Holzer reichte die 
Klage beim Landgericht ein und be- 
gehrte darin die Verurteilung des B. Bau- 
herr zur Bezahlung von sFr. 20 000.- zu- 
züglich 5 % Verzugszinsen seit dem ... 
sowie zum Ersatze der Verfahrensko- 
sten; dies alles binnen vier Wochen bei 
sonstiger Exekution. 
Aufgrund der schriftlichen Klagseingabe 
setzte der Landrichter Dr. Neudorfer 
eine erste Verhandlung an, in der er ver- 
suchte, eine Einigung zwischen den 
Streitparteien zu erzielen. Als diese Eini- 
gung nicht zustande kam, trug er der 
beklagten Partei auf, eine schriftliche 
Klagebeantwortung binnen einer Frist 
von vier Wochen an das Gericht zu sen- 
den. Sowohl in der Klage als auch in der 
Klagebeantwortung haben die Parteien 
hre Sachverhaltsdarstellungen zu ma- 
chen, aus der sie allfällige Rechte ablei- 
ten und entsprechend diesen Sachver- 
haltsdarstellungen Beweise anbieten. 
Aufgrund dieser Beweisanbote führt 
dann der Richter die Verhandlung durch 
und nimmt Beweise zu den Vorbringen 
der Parteien auf. Es werden unter ande 
em Zeugen einvernommen, die Par- 
teien gehört, Sachverständigengutachter 
eingeholt und Urkunden zum Beweise 
dem Gericht vorgelegt. 
Überzeugung ist, dass es der Aufnahme 
weiterer Beweise nicht bedarf, schliesst 
der Richter die Verhandlung. 
Am Ende des Zivilprozesses wird das 
Urteil nur ausnahmsweise mündlich ver- 
kündet. Normalerweise ergeht das Urteil 
schriftlich. 
Die Urteilsbegründung umfasst neben 
dem aufgeführten Spruch im wesent- 
lichen drei Teile: 
die Tatbestandsdarstellung 
den festgestellten Sachverhalt und 
die Beweiswürdigung 
die rechtliche Beurteilung 
:n den meisten Fällen ergeht das Zivil- 
urteil schriftlich und wird beiden Par- 
teilen zugestellt. Beide Parteien haben 
dann die Möglichkeit, das Rechtsmittel 
der Berufung an das Fürstliche Ober- 
gericht binnen einer Frist von vier 
Wochen zu ergreifen. Sollten sie mit 
der Entscheidung des Obergerichtes 
nicht einverstanden sein, so steht ihnen 
auch hier das Rechtsmittel der Revision 
an den Obersten Gerichtshof zu, der 
endgültig entscheidet. 
Aufgrund des abgeschlossenen Beweis- 
verfahrens und nachdem der Richter der 
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