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2C 328/90
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Fürstlich Liechtensteinisches Landgericht
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ım Namen Seiner Durchlaucht des Landesfürsten!
Das Fürstliche Landgericht in Vaduz erkennt durch den Richter Dr.
1elmuth Neudorfer in der Rechtssache der klagenden Partei A. Holzer,
Adresse, vertreten durch Dr. Kaiser, Rechtsanwalt, Vaduz, wider
lie beklagte Partei B. Bauherr, Adresse, vertreten durch Dr. Meier,
Rechtsanwalt, Vaduz, wegen Sfr. 20.000,-- s.A.
zu Recht:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden
Partei den Betrag von Sfr. 15.000,-- samt 5 %
Zinsen seit dem ... zu Handen des Klagsvertreters
zu bezahlen, sowie die mit Sfr. 1.530,-- bestimmten
/erfahrenskosten zu ersetzen; dies alles binnen
4 Wochen bei sonstiger Exekution,.
Zur Nachricht
Gegen dieses Urteil ist binnen der unerstreck-
vdaren Frist von 4 Wochen ab Zustellung das
Rechtsmittel der Berufung an das Fürstliche
Obergericht in Vaduz zulässig. Die Berufung ist
schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim
Fürstlichen Landgericht in Vaduz einzubringen,
sie kann aber auch mündlich zu Protokoll erklärt
werden. Sie hat eine bestimmte Erklärung,
inwieweit das Urteil angefochten wird, die
ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der
Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe),
das tatsächliche Vorbringen und die Beweis:
mittel, durch welche die Wahrheit der Beru-
fungsgründe erwiesen werden kann, und die
Erklärung, ob die Aufhebung oder Abänderung
des Urteils und gegebenenfalls welche Abän-
derung beantragt werde (Berufungsantrag, zu
enthalten. Im Rahmen der Berufungsanträge
Ind Berufungsgründe können neue Angriffs-
nd Verteidigungsmittel, welche in erster
nstanz nicht vorgebracht worden sind, insbe-
sondere neue Tatsachen und Beweise, vor-
gebracht werden.
Das Mehrbegehren der klagenden Partei auf Be-
zahlung eines weiteren Betrages von Sfr. 5.000,--
samt 5 % Zinsen seit dem ... wird
aAbgewiesen-
sntsch> 3ur-"sgründe