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Verwaltungsbeschwerdeinstanz vorzu-
gehen, ist die staatsrechtliche Be-
schwerde. In diesem Fall amtet der
Staatsgerichtshof als Verfas-
sungsgerichtshof.
Schuld und Strafe
Das Strafrecht gehört zum öffentlichen
Recht. Es schützt die öffentliche Ord-
nung, aber auch Leben, Freiheit und
Eigentum von Privatpersonen. Im Geger
satz zur vorgeschichtlichen Zeit, als
Lehden und Faustrecht herrschten,
Nuss heute der Staat das Recht für den
einzelnen und die Gesellschaft durch-
setzen. Von daher leitet der Staat auch
das Recht ab, Strafen zu verhängen.
Ein Symbol für die richterliche Macht
ist die «Justitia», die römische Göttin
der Gerechtigkeit. Sie trägt (meist) eine
Augenbinde, eine Waage und ein
Schwert. Die Augenbinde soll ausdrük:
ken, es soll Recht gesprochen werden
ohne Ansehen der Person; die Waage
bedeutet, jeder soll das Ihm Zustehende
erhalten; und das Schwert erinnert
daran, dass der Staat die Macht hat,
dem Recht Geltung zu verschaffen
‘ursprünglich sogar, Todesurteile zu voll
ziehen).
Darüber, was Strafe bewirken soll,
gehen die Meinungen auseinander.
Sicher darf das altbiblische Wort «Auge
um Auge, Zahn um Zahn» bei der Straf-
‘indung nicht angewendet werden, auch
wenn in breiten Schichten der Bevölke-
rung - besonders bei emotionsbela-
denen Prozessberichten - immer wieder
solches Rachedenken durchbricht.
Vom Staat verhängte Strafe aber darf
kein verdecktes Faustrecht sen.
Der Staatsgerichtshof amtet haupt-
sächlich als Gerichtshof des öffent
lichen Rechts. Als solcher schützt er
die verfassungsmässig gewährleisteten
Zechte und prüft, ob Gesetze der Verfas-
sung und Verordnungen den Gesetzen
entsprechen. Er ist Disziplinargerichtsho?
für die Mitglieder der Regierung, Verwal-
tungsgerichtshof und Wahlgerichtshof.
Nachdem Liechtenstein im Jahre 1982
die Europäische Menschenrechtskon-
vention unterzeichnet hat, muss der
Staatsgerichtshof die Einhaltung der
Bestimmungen dieser Konvention über-
wachen.
Der Staatsgerichtshof besteht aus
einem Präsidenten, seinem Stellvertre-
ter, vier weiteren Mitgliedern und derer
Stellvertretern. Alle sind nebenamtlich
tätig. Der Landtag wählt die Mitgliede:
des Staatsgerichtshofes auf fünf Jahre
Die Wahl des Präsidenten und seines
Stellvertreters muss vom Landesfürsten
bestätigt werden.