Volltext: Fürst und Volk

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Verwaltungsbeschwerdeinstanz vorzu- 
gehen, ist die staatsrechtliche Be- 
schwerde. In diesem Fall amtet der 
Staatsgerichtshof als Verfas- 
sungsgerichtshof. 
Schuld und Strafe 
Das Strafrecht gehört zum öffentlichen 
Recht. Es schützt die öffentliche Ord- 
nung, aber auch Leben, Freiheit und 
Eigentum von Privatpersonen. Im Geger 
satz zur vorgeschichtlichen Zeit, als 
Lehden und Faustrecht herrschten, 
Nuss heute der Staat das Recht für den 
einzelnen und die Gesellschaft durch- 
setzen. Von daher leitet der Staat auch 
das Recht ab, Strafen zu verhängen. 
Ein Symbol für die richterliche Macht 
ist die «Justitia», die römische Göttin 
der Gerechtigkeit. Sie trägt (meist) eine 
Augenbinde, eine Waage und ein 
Schwert. Die Augenbinde soll ausdrük: 
ken, es soll Recht gesprochen werden 
ohne Ansehen der Person; die Waage 
bedeutet, jeder soll das Ihm Zustehende 
erhalten; und das Schwert erinnert 
daran, dass der Staat die Macht hat, 
dem Recht Geltung zu verschaffen 
‘ursprünglich sogar, Todesurteile zu voll 
ziehen). 
Darüber, was Strafe bewirken soll, 
gehen die Meinungen auseinander. 
Sicher darf das altbiblische Wort «Auge 
um Auge, Zahn um Zahn» bei der Straf- 
‘indung nicht angewendet werden, auch 
wenn in breiten Schichten der Bevölke- 
rung - besonders bei emotionsbela- 
denen Prozessberichten - immer wieder 
solches Rachedenken durchbricht. 
Vom Staat verhängte Strafe aber darf 
kein verdecktes Faustrecht sen. 
Der Staatsgerichtshof amtet haupt- 
sächlich als Gerichtshof des öffent 
lichen Rechts. Als solcher schützt er 
die verfassungsmässig gewährleisteten 
Zechte und prüft, ob Gesetze der Verfas- 
sung und Verordnungen den Gesetzen 
entsprechen. Er ist Disziplinargerichtsho? 
für die Mitglieder der Regierung, Verwal- 
tungsgerichtshof und Wahlgerichtshof. 
Nachdem Liechtenstein im Jahre 1982 
die Europäische Menschenrechtskon- 
vention unterzeichnet hat, muss der 
Staatsgerichtshof die Einhaltung der 
Bestimmungen dieser Konvention über- 
wachen. 
Der Staatsgerichtshof besteht aus 
einem Präsidenten, seinem Stellvertre- 
ter, vier weiteren Mitgliedern und derer 
Stellvertretern. Alle sind nebenamtlich 
tätig. Der Landtag wählt die Mitgliede: 
des Staatsgerichtshofes auf fünf Jahre 
Die Wahl des Präsidenten und seines 
Stellvertreters muss vom Landesfürsten 
bestätigt werden.
	        

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