Volltext: Fürst und Volk

Der Instanzenweg 
Wie die Ausführungen über die Gerichte 
zeigen, kann ein Gerichtsentscheid von 
der unterlegenen Partei in den meisten 
Fällen an eine höhere Instanz weiter- 
gezogen werden («Instanzenzug»). Die 
Möglichkeit eines Weiterzugs nennt 
nan Rechtsmittel. 
Der Verurteilte und der Staatsanwalt 
können gegen ein Urteil «Rechtsmittel» 
einlegen. Die wichtigsten Rechtsmittel 
sind Rekurs, Berufung, Revision 
und Beschwerde. 
Entscheidungen des Landgerichtes kön- 
nen angefochten werden. Die nächst- 
höhere Instanz, In diesem Fall also das 
Obergericht, hat einen solchen Rekurs 
zu behandeln. 
Ahnlich verhält es sich mit der Beru- 
fung. Wenn ein Urteil als ungerecht 
empfunden wird, kann Berufung einge- 
legt werden. Ein Gericht in höherer In- 
stanz muss dann den Fall neu behandeln 
Das Rechtsmittel an den Obersten Ge- 
richtshof heisst Revision. Damit prüft 
eine letzte Instanz, der Oberste Gerichts 
hof, die rechtliche Seite des Verfahrens. 
Dabei wird entschieden, ob die Verhand- 
‚UNng richtig geführt wurde und das Urteil 
gesetzeskonform gefällt worden ist. 
Rekurs, Berufung und Revision sind vor 
allem Rechtsmittel im Zivil- und Straf- 
prozess. Der Bürger besitzt aber auch 
Rechte gegenüber der Verwaltung, denn 
auch Verwaltungsbehörden haben sich 
an Recht und Gesetz zu halten. 
Wenn also ein Bürger glaubt, eine Ver- 
waltungshandlung sei rechtswidrig 
erfolgt, kann er sich dagegen durch eine 
Beschwerde wehren. Entscheidur 
gen der Verwaltung enthalten in der 
Regel eine Rechtsmittelbelehrung, 
die es dem Betroffenen ermöglicht, eine 
allfällige Beschwerde an zuständiger 
Stelle anzubringen. 
So ist beispielsweise die Regierung 
neben ihrer Regierungs- und Verwal- 
tungstätigkeit — Rechtsmittelinstanz, die 
der Bürger anrufen kann, wenn er sich 
gegen Entscheidungen eines Amtes 
oder einer Gemeinde zur Wehr setzen 
will. 
Die nächsthöhere Instanz ist die Ver- 
waltungsbeschwerdeinstanz (VB) 
Sie besteht aus fünf Mitgliedern und 
ebenso vielen Stellvertretern. Der Vorsit 
zende wird vom Landtag vorgeschlager 
und vom Landesfürsten ernannt; die 
übrigen vier Richter werden vom Land- 
tag gewählt. 
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ent- 
scheidet über Beschwerden gegen 
Entscheidungen und Verfügungen der 
Zegierung. An sie sind auch Aufsichts 
beschwerden zu richten, die sich 
gegen die Untätigkeit von Behörden und 
Regierung richten. 
Im Normalfall ist gegen eine Entschei- 
dung der Verwaltungsbeschwerde- 
instanz kein ordentliches Rechtsmittel 
mehr möglich. Sie amtet also als «ober- 
stes Verwaltungsgericht». Die einzige 
Möglichkeit, gegen einen Entscheid der
	        

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