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Als Vorbild für die
Darstellung der Justiz
diente die römische
3öttin der Gerechtig-
<eit Justitia; in der
ainen Hand hält sie ein
3Zuch mit der Aufschrift
_EX (Gesetz), in der
anderen einen Herr-
scherstab, der den
zührungsanspruch der
Gesetze gegenüber
den anderen Gewalten
symbolisieren mag.
Jer gerade Blick nach
/orne scheint kein
Abweichen vom Weg
des Gesetzes zuzulas-
zen. Das Fascesbündel
galt schon in römischer
Zeit als Symbol für das
Recht der Beamten,
<örperstrafen (Ruten)
und die Todesstrafe
(Beil) verhängen zu
können. Die Waage be-
nutzt Justitia, um
jedem das ihm zuste-
nende Recht ausge-
wogen zuzumessen.
(Justiz, Glasmosaik der
Tiroler Glasmalerei-
und Mosaik-Anstalt
nnsbruck 1905; West:
’assade des Regie-
rungsgebäudes)
MR
Rechtspflege und Justiz
Einführung
Sericht und Strafe üben seit altersher
aine seltsame Faszination auf den Men
schen aus. Dieses Interesse am Straf-
"echt zeigt sich bis heute, und zwar vor
allem in der Art der Berichterstattung
Jber spektakuläre Kriminalfälle oder Pro-
zesse.
Wer es aber selber mit Polizei oder Ge-
icht zu tun bekommt, erlebt immer wie-
der ein Gefühl der Ohnmacht und glaubt
sich einem undurchsichtigen Geschick
ausgeliefert.
Dieses Unbehagen erklärt sich wohl zurr.
grössten Teil daraus, dass der Durch-
schnittsbürger eine Scheu vor dem
Recht an den Tag legt, weil er das Recht
ıicht kennt. Er weiss zwar, dass sehr
/iel im Staat geregelt ist. Alles muss
seine Ordnung haben. Von der Geburt
dis zum Tode ist alles staatlich regi-
striert, was für die Offentlichkeit irgend-
wie von Bedeutung ist. Der Bürger
weiss aber auch, dass er als Glied dieser
Gesellschaft an die staatliche Ordnung
Jebunden ist und dass jeder, der diese
Ordnung verletzt, zur Rechenschaft ge-
zogen wird. Was aber er/aubt und was
verboten ist, das steht im «Gesetz»,
ainem Sammelsurium von Paragraphen,
vor dem der einzelne zurückschreckt,
weil es für Laien undurchschaubar
scheint.
A
Sachverhalt juristisch nicht immer ganz
exakt wiederzugeben.
Aber es geht vor allem darum, Schüler
Ind interessierte Laien mit dem Thema
«Rechtspflege» bekanntzumachen
Mit den folgenden Ausführungen soll
versucht werden, die Rechtspflege in
vereinfachter Form darzulegen. Wer ver-
einfacht, gerät allerdings in Gefahr, den