Volltext: Fürst und Volk

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Der Regierung kommen auch In der Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit gewisse Aufga- 
ben zu. 
Sie ist Beschwerdeinstanz über die 
ihr unterstellten Amter und Kommis- 
sionen. Es können aber durch Gesetz 
«besondere Kommissionen für Entschei- 
dungen von Beschwerden an Stelle der 
Kollegialregierung eingesetzt werden» 
'Art.78). 
Nach dem Gemeindegesetz (Art.63) ist 
leder Einwohner einer Gemeinde be- 
‚echtigt, gegen «Entscheidungen, Verfü 
gungen, Anordnungen und Beschlüsse, 
die vom Gemeinderat ... erlassen und 
gefasst werden», eine Beschwerde zu 
erheben. Die Regierung ist in den 
Neisten Fällen Beschwerdeinstanz. 
Wer sich durch Entscheidungen oder 
Verfügungen der Regierung in seinen 
Zechten verletzt fühlt, kann dagegen be 
der Verwaltungsbeschwerde-Instanz 
VBl) das Rechtsmittel der Beschwerde 
arheben (Art. 97). 
'm Normalfall ist die VBI letzte Instanz. 
n Sonderfällen besteht anstelle der 
3eschwerde an die VBI das Rechtsmit- 
*el der Beschwerde an den Staats- 
gerichtshof als oberste Verwaltungsge- 
sfichts-Behörde. Dies ist beispielsweise 
ın Bürgerrechtsfragen möglich. 
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