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Der Regierung kommen auch In der Ver-
waltungsgerichtsbarkeit gewisse Aufga-
ben zu.
Sie ist Beschwerdeinstanz über die
ihr unterstellten Amter und Kommis-
sionen. Es können aber durch Gesetz
«besondere Kommissionen für Entschei-
dungen von Beschwerden an Stelle der
Kollegialregierung eingesetzt werden»
'Art.78).
Nach dem Gemeindegesetz (Art.63) ist
leder Einwohner einer Gemeinde be-
‚echtigt, gegen «Entscheidungen, Verfü
gungen, Anordnungen und Beschlüsse,
die vom Gemeinderat ... erlassen und
gefasst werden», eine Beschwerde zu
erheben. Die Regierung ist in den
Neisten Fällen Beschwerdeinstanz.
Wer sich durch Entscheidungen oder
Verfügungen der Regierung in seinen
Zechten verletzt fühlt, kann dagegen be
der Verwaltungsbeschwerde-Instanz
VBl) das Rechtsmittel der Beschwerde
arheben (Art. 97).
'm Normalfall ist die VBI letzte Instanz.
n Sonderfällen besteht anstelle der
3eschwerde an die VBI das Rechtsmit-
*el der Beschwerde an den Staats-
gerichtshof als oberste Verwaltungsge-
sfichts-Behörde. Dies ist beispielsweise
ın Bürgerrechtsfragen möglich.
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