Volltext: Fürst und Volk

sie ist vo/l/ziehende Gewalt (Exeku- 
tive). Die Regierung wird zwar nicht 
selber die Schulen besuchen und kon- 
trollieren, ob der Verordnung nachgelebt 
wird. Der eigentliche Vollzug liegt bei 
der Verwaltung; sie, in diesem Falle das 
Schulamt (Schulinspektor, Lehrerkon- 
ferenz, Lehrer), übernimmt den Vollzug 
des Gesetzes. Die Regierung ist also 
nicht mehr die eigentlich vollziehende, 
sondern die für den Vollzug verantwort- 
liche Behörde. 
Diese Verordnung konnte die Regierung 
aufgrund von Art.9 des Schulgesetzes 
vom 15. Dez. 1971 erlassen. 
Es gibt neben den Regierungsverord- 
nungen auch sogenannte fürstliche Ver- 
ordnungen. 
Bei den «fürstlichen Verordnungen» 
handelt es sich einmal um die Einberu- 
fung des Landtages, die In Form einer 
Verordnung erfolgt (Art. 10, siehe «Rechte 
und Pflichten des Landesfürsten»). 
Von erheblicher Bedeutung ist jedoch 
das Recht der Notverordnungen des 
Fürsten. Danach kann der Fürst ohne 
Mitwirkung des Landtages in dringen- 
den Fällen das Nötige zur Sicherheit des 
Staates vorkehren. 
Die fürstlichen Verordnungen muss der 
Regierungschef gegenzeichnen. 
Im Bereich der Gesetzgebung erlässt 
die Regierung nicht nur Verordnungen, 
sie ist auch am Gang des formellen 
Gesetzgebungsverfahrens beteiligt. 
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 
Jahrgang 1987 Nr. 21 „ausgegeben am 3, Juli 1987 
Er — 
Verordnung 
vom 7. April 1987 
über die Notengebung und Beförderung an der 
Hilfsschuloberstufe, Oberschule und Realschule 
Aufgrund von Artikel 9 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, 
LGBl. 1972 Nr. 7, verordnet die Regierung: 
ar die Brichwerderecht 
jereche 
hoben 
4. Allgemeine Bestimmungen 
Art. 1 
Das Zeugnis gibt Rechenschaft über Fleiss/Mitarbeit, Leistungen, Be- Zeugnis 
tragen und Ordnung/Heftführung eines Schülers in der betreffenden 
Schulart. Es bildet die Grundlage für den Entscheid über die Beförde- 
rung in eine höhere Schulstufe sowie eine zusätzliche Information für 
den Übertritt in eine weiterführende Schullaufbahn oder in das Berufs- 
‚eben. 
en sind, Herbst 
schulbegian 
Art. 2 
Der Klassenlehrer hat für jeden Schüler seiner Klasse am Ende eines Zeugnisausgabe 
Semesters ein Zeugnis auszustellen und zu unterzeichnen. 
ade Vor- Aufhebung 
bisherigen 
Rechts 
Absatz 1 
über die 
‚Bl. 1975 
Art. 3 
Für jeden Schüler ist eine Kopie des Jahreszeugnisses im Schularchiv Archivieren 
ıufzubewahren. der Zeugnisse 
Art 
bau und 
1) Bei Herbstschulbeginn ist das erste Zeugnis vor den Skiferien, das Zeicpünkt der 
zweite vor dem Ende des Schuljahres abzugeben. Zeugnisausgabe 
b über die 
ine andere 
Diese Verordnung zritt auf Beginn des Schuljahres 1987/88 in Kraft. Inkrafttreten 
Art. 29 
ALM 
ze ManstBrunbart 
Fürstlicher Regierungschef 
\lach der Schaffung des Schulgesetzes vom 15. Dez. 1971 durch Fürst und 
Landtag ist es nun Aufgabe der Regierung, für den Vollzug des Gesetzes zu 
sorgen. Dies geschieht durch Verordnungen.
	        

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