sie ist vo/l/ziehende Gewalt (Exeku-
tive). Die Regierung wird zwar nicht
selber die Schulen besuchen und kon-
trollieren, ob der Verordnung nachgelebt
wird. Der eigentliche Vollzug liegt bei
der Verwaltung; sie, in diesem Falle das
Schulamt (Schulinspektor, Lehrerkon-
ferenz, Lehrer), übernimmt den Vollzug
des Gesetzes. Die Regierung ist also
nicht mehr die eigentlich vollziehende,
sondern die für den Vollzug verantwort-
liche Behörde.
Diese Verordnung konnte die Regierung
aufgrund von Art.9 des Schulgesetzes
vom 15. Dez. 1971 erlassen.
Es gibt neben den Regierungsverord-
nungen auch sogenannte fürstliche Ver-
ordnungen.
Bei den «fürstlichen Verordnungen»
handelt es sich einmal um die Einberu-
fung des Landtages, die In Form einer
Verordnung erfolgt (Art. 10, siehe «Rechte
und Pflichten des Landesfürsten»).
Von erheblicher Bedeutung ist jedoch
das Recht der Notverordnungen des
Fürsten. Danach kann der Fürst ohne
Mitwirkung des Landtages in dringen-
den Fällen das Nötige zur Sicherheit des
Staates vorkehren.
Die fürstlichen Verordnungen muss der
Regierungschef gegenzeichnen.
Im Bereich der Gesetzgebung erlässt
die Regierung nicht nur Verordnungen,
sie ist auch am Gang des formellen
Gesetzgebungsverfahrens beteiligt.
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1987 Nr. 21 „ausgegeben am 3, Juli 1987
Er —
Verordnung
vom 7. April 1987
über die Notengebung und Beförderung an der
Hilfsschuloberstufe, Oberschule und Realschule
Aufgrund von Artikel 9 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971,
LGBl. 1972 Nr. 7, verordnet die Regierung:
ar die Brichwerderecht
jereche
hoben
4. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Das Zeugnis gibt Rechenschaft über Fleiss/Mitarbeit, Leistungen, Be- Zeugnis
tragen und Ordnung/Heftführung eines Schülers in der betreffenden
Schulart. Es bildet die Grundlage für den Entscheid über die Beförde-
rung in eine höhere Schulstufe sowie eine zusätzliche Information für
den Übertritt in eine weiterführende Schullaufbahn oder in das Berufs-
‚eben.
en sind, Herbst
schulbegian
Art. 2
Der Klassenlehrer hat für jeden Schüler seiner Klasse am Ende eines Zeugnisausgabe
Semesters ein Zeugnis auszustellen und zu unterzeichnen.
ade Vor- Aufhebung
bisherigen
Rechts
Absatz 1
über die
‚Bl. 1975
Art. 3
Für jeden Schüler ist eine Kopie des Jahreszeugnisses im Schularchiv Archivieren
ıufzubewahren. der Zeugnisse
Art
bau und
1) Bei Herbstschulbeginn ist das erste Zeugnis vor den Skiferien, das Zeicpünkt der
zweite vor dem Ende des Schuljahres abzugeben. Zeugnisausgabe
b über die
ine andere
Diese Verordnung zritt auf Beginn des Schuljahres 1987/88 in Kraft. Inkrafttreten
Art. 29
ALM
ze ManstBrunbart
Fürstlicher Regierungschef
\lach der Schaffung des Schulgesetzes vom 15. Dez. 1971 durch Fürst und
Landtag ist es nun Aufgabe der Regierung, für den Vollzug des Gesetzes zu
sorgen. Dies geschieht durch Verordnungen.