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1848 wurde die Bezeichnung Landvogt
n Landesverweser umgeändert, was
aber an seinen Kompetenzen nichts
änderte.
Mit dem Regierungsantritt des Fürsten
Johann Il. begann ein neuer Abschnitt in
der Geschichte Liechtensteins. Am
26.9.1862 erliess er eine konstitutionelle
Verfassung für das Fürstentum, die
damals als recht fortschrittlich galt.
Aus Art. 27 dieser Verfassung ist ersicht
lich, dass die Regierungsmitglieder Be-
amte waren, die im Dienste des Fürsten
standen. Die Regierung setzte sich aus
dem Landesverweser und zwei
Landräten zusammen. Diese Landräte
musste der Fürst aus der wahlfähigen
3evölkerung des Landes wählen. Alle
wichtigen Angelegenheiten sollten im
Zegierungskollegium beraten werden.
Somit hatte das Volk durch die zwei
_andräte wieder Anteil an der
ZAegierung.
Mit der Gründung der politischen Par-
‚eien nach dem Ende des Ersten Welt-
Krieges wurde der Wunsch nach mehr
Selbständigkeit auf dem Gebiet der
zegierung und der Verwaltung immer
aindringlicher. Das Volk forderte, dass
der Landesverweser ein Liechtensteiner
sein sollte. Die ausländischen Landes-
verweser waren wenig beliebt. 1918
wurde Landesverweser Imhof vom Land-
‘ag abgesetzt, was verfassungswidrig
war. Darauf bestimmte der Landtag einen
«Provisorischen Vollzugsausschuss»
unter Vorsitz von Dr. Martin Ritter.
Geschickt griff nun der Fürst ein. Er be-
stellte seinen Neffen Prinz Karl zum Lan-
desverweser, dem der Landtag sein Ver-
trauen aussprach. Gleichzeitig begann
mit Zustimmung des Fürsten ein ge-
wählter Ausschuss mit der Verfassungs-
revision.
Nach Prinz Karl amtierte, wenn auch nur
für ein halbes Jahr, Dr. Peer als letzter
! andesverweser.
Die Regierung von
1921. Von links nach
rechts: Josef Marxer,
Regierungschef Josel
Ospelt und Johann
Nanger.