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Geschichtlicher Rückblick
Wie unser Land früher regiert
wurde
Seit dem Mittelalter wurden die Aufga-
ven der Regierung einerseits von den
Beamten der Herrschaft und ander-
seits vom Landammann und dem
Gericht ausgeführt. Der Landammann
ı1andhabte das Polizeiwesen, er war ver-
antwortlich für den Einzug der Steuern,
überwachte das Armenwesen, war ZuU-
ständig für die Amtsvormundschaft,
vesiegelte die öffentlichen und privater
Urkunden und besorgte das Aufgebot
der Mannschaft in Notzeiten.
Das Gericht, dessen Vorsitzender der
_andammann war, bestand aus zwölf
Richtern. Es trat einmal im Frühjahr und
ainmal im Herbst zusammen.
Nach dem Übergang der beiden Land-
schaften ans Fürstenhaus Liechtenstein
änderte sich dies. Trotz Versprechungen
des fürstlichen Kommissärs bei der
Huldigung 1718 wurden die alten Volks-
rechte fast gänzlich abgeschafft.
Absolutismus und absolute Monarchie
yaren mit den althergebrachten Volks-
rechten nicht vereinbar.
1719 wurden Vaduz und Schellenberg
zu einem Fürstentum vereinigt. Das
Land wurde in sechs Amter eingeteilt.
Landammänner und Gerichte wurden
abgeschafft. Die fürstlichen Beamten
übten die Regierung im Auftrag des Für-
sten allein aus. Der Landvogt wahrte
vor allem die Rechte des Landesherrn.
‚hm zur Seite standen der Landschrei-
ber und der Rentmeister.
Auf Drängen des Volkes gestattete der
Türst 1733 eine abgeänderte Land-
ammannverfassung; dies aber «aus
blosser Gnade und ohne dass das ge-
ingste Recht zugestanden wäre, mithin
auch ohne Konsequenzen.» Der äusse-
ren Form nach wurde das Landammann
gericht wieder eingeführt. Der Land-
ammann war aber nicht mehr Vorsitzen-
der des Gerichtes, sondern nur noch
Beisitzer. Doch das Volk war für kurze
Zeit zufrieden.
Nachdem Liechtenstein 1806 ein souve-
‚äner Staat geworden war, wurde die
Verwaltung und das Gerichtswesen neu
gestaltet. Fürst Johann |. erliess 1808
anstelle der abgeänderten Landammann-
verfassung von 1733 die Dienst-
'nstruktionen, nach denen sich der
damalige Landvogt Josef Schuppler zu
ichten hatte. Das Land wurde in elf
Zemeinden eingeteilt. Das Oberamt be-
stand wie zuvor aus dem Landvogt, dem
Landschreiber und dem Rentmeister.
Zu dieser Zeit waren alle drei Beamten
Ausländer. Das führte zu Spannungen
und Auseinandersetzungen zwischen
den Untertanen und den fürstlichen
3eamten.
Im Jahre 1815 wurde Liechtenstein
einer der 39 Mitgliedstaaten des Deut-
schen Bundes. Alle diese Staaten waren
verpflichtet, eine ständische Verfassung
einzuführen. Trotz der landständischen
Verfassung von 1818 lag weiterhin alle
Macht in der Hand des Fürsten. Das
Iberamt regierte.