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‚u£grund der amtlichen publikation des angemeldeten ver-
ee aungsinätietivbegch durch die Regierung vom 20- Mai
1989 stellen die nachstehend eigenhändig unterzeichnete?
zeimmberechtägten der Gemeinde yad u zZ zimmert
££fener Frist bei der Regierunß zuhanden des LandtagS nach-
stehendes gormulierteS- pegründetes Begehren auf Abänderung
Jon Artikel 63 und Ergänzung der Verfassunß yom 5- Oktober
0211
jber die Abänderunß der Verfassunß vom
© Oktober 1921
yerfassungsgeS@t7
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Formuliertes Initiativbeaehren auf Ergänzung der Verfassung
Bei der Regierung ist am 10. Mai 1989 ein formuliertes Initiativbegehren betreffend
die Abänderung von Artikel 63 und Ergänzung der Verfassung, LGBl. 1921 Nr. 15,
angemeldet worden.
Die Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens beträgt gemäss Artikel 70
Absatz 1 lit. b des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der
politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten sechs Wochen und endigt somit
am 3. Juli 1989.
Vaduz, 20. Mai 1989
gez. Hans Brunhart, Regierunaschef
Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Der Landesfürst, der Landtag und die wahl-
berechtigten Landesbürger haben das Recht der
Initiative in der Gesetzgebung, zur Einbringung
von Gesetzesvorschlägen.
(Gesetzesinitiative: 1000 Unterschriften oder
drei Gemeinden; Verfassungsinitiative: 1500 Un-
terschriften oder vier Gemeinden)
Dem nachstehenden vom Landtaß gefassten Beschluss
arteile ich Meine Zustimmung
Artikel 63 Absatz 3 der verfassunß vom 5- Oktobe?
a721l, LGBL- 4921 WE- 15 wird aufgehoben:
Die Verfassung vom 5- Oktober 1921, LGBL- 4921 Nr« 15
zird wie £olgt ergänzt:
At ebiS
wi
Der Landtaß nat das Recht» Deren en
N bestellen- Er ist dazu yerpflichtet- wenn wenigstens ein
viertel der gesetzlichen zahl der Abgeordneten es beantragt.
piese5 yarfassungsBeSSt" gritt am Tage seiner Kundna”
nung in Kraft-
1LL.
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