Volltext: Fürst und Volk

QuKSENETEATEVT 
—_—_ 
m 
‚u£grund der amtlichen publikation des angemeldeten ver- 
ee aungsinätietivbegch durch die Regierung vom 20- Mai 
1989 stellen die nachstehend eigenhändig unterzeichnete? 
zeimmberechtägten der Gemeinde yad u zZ zimmert 
££fener Frist bei der Regierunß zuhanden des LandtagS nach- 
stehendes gormulierteS- pegründetes Begehren auf Abänderung 
Jon Artikel 63 und Ergänzung der Verfassunß yom 5- Oktober 
0211 
jber die Abänderunß der Verfassunß vom 
© Oktober 1921 
yerfassungsgeS@t7 
m 
Formuliertes Initiativbeaehren auf Ergänzung der Verfassung 
Bei der Regierung ist am 10. Mai 1989 ein formuliertes Initiativbegehren betreffend 
die Abänderung von Artikel 63 und Ergänzung der Verfassung, LGBl. 1921 Nr. 15, 
angemeldet worden. 
Die Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens beträgt gemäss Artikel 70 
Absatz 1 lit. b des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der 
politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten sechs Wochen und endigt somit 
am 3. Juli 1989. 
Vaduz, 20. Mai 1989 
gez. Hans Brunhart, Regierunaschef 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 
Der Landesfürst, der Landtag und die wahl- 
berechtigten Landesbürger haben das Recht der 
Initiative in der Gesetzgebung, zur Einbringung 
von Gesetzesvorschlägen. 
(Gesetzesinitiative: 1000 Unterschriften oder 
drei Gemeinden; Verfassungsinitiative: 1500 Un- 
terschriften oder vier Gemeinden) 
Dem nachstehenden vom Landtaß gefassten Beschluss 
arteile ich Meine Zustimmung 
Artikel 63 Absatz 3 der verfassunß vom 5- Oktobe? 
a721l, LGBL- 4921 WE- 15 wird aufgehoben: 
Die Verfassung vom 5- Oktober 1921, LGBL- 4921 Nr« 15 
zird wie £olgt ergänzt: 
At ebiS 
wi 
Der Landtaß nat das Recht» Deren en 
N bestellen- Er ist dazu yerpflichtet- wenn wenigstens ein 
viertel der gesetzlichen zahl der Abgeordneten es beantragt. 
piese5 yarfassungsBeSSt" gritt am Tage seiner Kundna” 
nung in Kraft- 
1LL. 
HH
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.