Volltext: Fürst und Volk

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Liechtensteinischs® Landesgesetzblatt 
ahrgan 4991 Nr 42 ausgegeben am 27.706 1991 
Wie ein Gesetz in Kraft tritt 
Zur Gültigkeit jedes Gesetzes bedarf es 
der Unterschrift des Fürsten. Nach der 
Zenehmigung (Sanktion) des Fürsten 
mnuss auch der Regierungschef das 
Gesetz unterzeichnen. Man nennt dies 
das Gegenzeichnungsrecht des Regie- 
rungschefs. Wenn nun dies alles ge- 
schehen ist, muss das Gesetz noch Im 
_andesgesetzblatt gedruckt und ver- 
öffentlicht werden (Kundmachung). Die 
Texte werden im Liechtensteinischen 
_andesgesetzblatt, nach Jahrgang und 
\luummer geordnet, veröffentlicht. Wenn 
m Gesetz nichts anderes bestimmt ist, 
ritt es acht Tage nach erfolgter Kund- 
machung in Kraft. 
wWaldgeset? 
„om 25 März 1991 
em nachstehenden vom Landıaß gefassten Beschluss erteilte jeh Meine 
stimmung: 
aufbebit 
% Allgemeine Bestimmungs? 
Es werden aufgehoben? 
} waldordnunß vom 8. Okrobt 
yy Gesel? vom 12- August 189 
LGBL 4896 Nr 5 
, Gesetz vom 24. Januar 1903 b 
LGBL 1903 Nr. X 
A Gesetz. voM 12. Januar 71 
der yaldordnunß vom 8. oo 
Gesetz vom 6.Jum 4957 über 
zrdmung VOM 3. Oktober 186 
x 1903, LOB. 1903 Ne 2 
Ma 4927, 1GB. 1927 Nr A, 
gebakee LOBT- 1957 NT 15 
Gesetz vom 19. November Fr 
aber die reıbwesC AbänderWt 
Ne 
) Se dmung ont 6. Mär” 19% 
1944 Ne 2X 
a Verodnung vom 25- Sept! 
valder, LGBL 1952 Nr: 2% 
yerordnuns vom 20. pezemt 
Verordnung vom 4. Ju6 1968 
€, 1GB4 1968 Nr 24, 5OWw* 
som ®. Okrober 1365 FussCh- 
ATL- 
1) Der Wald ist VOR besonderer Bedeutunß für den Narurhaushelt und ist 
esentlicher “Teil der natürlichen Lebensgrundlogt Er hat Undeskulkurelles 
areschaftliche soziale und gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen 
2) Dieses Gesetz soll insbesondert 
den wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten 
und N orderhichenfalls vermehren, 
den wald in seinem Eigen wert und als naturnahe Lebenseemeinschaft 
schützen» 
} dafür sorgen» dass der Wald seine unkuon6h namentlich die Schutz”, 
ohiahres und Erholungs sowie die Nurzfunkton erfüllen kanns 
1y die Lebensräume“ und Lebensbedingung" bedrohter wiüdiebender pflan 
zen und Tierarten schützen, 
y die yaldorireschaft fördern und erhalten; 
dazu beiLragen dass Menschenleben und erhebliche Sachwertt vor Natur” 
reignlsSeR wie Lawinen RurschunkS: Erosion und Steinschlaß geschützt 
yerden. 
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zieses Geset? zritt aM Tage der Kundmachung 1 Kralt- 
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Amtliche Sn 
Kundmachungen 
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Bevor ein Gesetz Gültigkeit erlangt, muss es vom 
_andesfürsten sanktioniert, vom Regierungschef 
gegengezeichnet und kundgemacht werden. 
Die amtliche Kundmachung des Gesetzes 
geschieht durch die Veröffentlichung im Landes- 
Jesetzblatt. 
Am 27. Juli 1991 wird das Liechtensteinische Landesgesetzblatt Nr. 42 
Waldgesetz vom 25. März 1991 
ausgegeben. 
gez. Hans Brunhart 
Fürstlicher Regierungschef 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein
	        

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