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Wie der Landtag Gesetze
behandelt
Ohne Mitwirkung des Landtages darf
<ein Gesetz gegeben, abgeändert oder
authentisch erklärt werden. Zur Gültig-
keit eines Gesetzes ist ausser der Zu-
stimmung des Landtages die Sanktion
Zustimmung) durch den Landesfürsten,
die Gegenzeichnung des Regierungs-
chefs oder seines Stellvertreters und die
Kundmachung im Landesgesetzblatt
arforderlich.
Die im Landtag anfallenden parlamentari-
schen Geschäfte werden in den Fraktio-
nen vorberaten. In den Fraktionen ver-
einigen sich die Abgeordneten der Par-
teien. Hier wird die Gelegenheit geboten,
die Fraktionskollegen vor der Landtags-
sitzung zu orientieren und den Mei-
1ungsaustausch zu pflegen. Jede Fraktion
wählt einen Sprecher, der in"den Land-
:agssitzungen die gemeinsame Meinung
der Fraktion zum Ausdruck bringt.
Die Eintretensdebatte
Jede Gesetzesvorlage, die dem Landtag
vorgelegt wird, unterliegt zuerst der
allgemeinen Diskussion über die Frage
des Eintretens (Eintretensdebatte);
in dieser können Anträge auf Eintreten,
Nichteintreten, Überweisung an eine
Kommission oder an die Regierung, Ver-
schiebung oder Rückweisung an die
Regierung gestellt werden. Die Eintre-
tensdebatte dient der Meinungsbildung
Die Landtagsabgeordneten geben
ihre allgemeinen Stellungnahmen zum
Gesetzesvorschlag bekannt.
Die 1. Lesung
In der ersten Lesung wird der Gesetzes
vorschlag durch die Schriftführer ver-
esen. Nun können die Parlamentarie
Anderungen beantragen. Wenn
Jedeutsame Anderungsvorschläge vor-
‚jegen, wird meistens eine Kommission
gebildet, welche den Gesetzesvorschlag
Jberarbeitet und die Wünsche der
Abgeordneten in einem neuen Entwurf
verücksichtigt.
8 2. und 3. Lesung
Bei der zweiten und dritten Lesung wer-
den die neuen Vorschläge (Wünsche der
Abgeordneten und der Kommission)
Jesonders unter die Lupe genommen.
n der zweiten Lesung wird jeder Artikel
des Gesetzesvorschlages nochmals
vorgelesen. Die Abgeordneten können
weitere Anderungswünsche beantrageı
Jber jeden Artikel wird einzeln
abgestimmt.
In der dritten Lesung wird über das
ganze Gesetz abgestimmt.
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