Volltext: Fürst und Volk

Schliesslich ist er befugt, Ministeran- 
<lage wegen Verletzung der Verfassung 
oder sonstiger Gesetze beim Staats- 
gerichtshof zu erheben (Art. 62). 
\leue ständige Beamtenstellen dürfen 
ıur mit Zustimmung des Landtages ge- 
schaffen werden (Art. 11). 
Staatsbudget 
Gegen Ende des Jahres berät und be- 
schliesst der Landtag den Voranschlag 
‘ür das nächste Jahr. Das Budget wird 
als Finanzgesetz verabschiedet. 
Ohne Bewilligung des Landtages dürfen 
keine Steuern oder Landesabgaben er 
noben, keine Anleihen gemacht und 
keine Ausgaben getätigt werden (Art. 68 
und 69). 
Kontrollfunktion 
Der Landtag übt nicht nur alljährlich bei 
der Beschlussfassung über den Re- 
chenschaftsbericht der Regierung 
aine Kontrolle über die Staatsverwaltung 
aus, ihm ist auch ein Recht zur laufen- 
den Kontrolle über die gesamte Staats 
verwaltung zugesprochen. Diese Kon- 
rolle übt eine von ihm gewählte 
Geschäftsprüfungskommission 
aus (Art. 63). Andere Möglichkeiten die- 
ses Kontrollrechtes des Landtages sind 
das /nterpellationsrecht und das 
zecht, Untersuchungskommissio- 
nen zu bestellen, wenn wenigstens ein 
Viertel der gesetzlichen Zahl der Abge- 
5rdneten es beantragt (Art. 63). 
Landtagskommissionen 
Enthebung eines Regierungs- 
mitgliedes 
Von grundsätzlicher Bedeutung für die 
Stellung des Landtages ist auch die Ver 
fassungsbestimmung, beim Landesfür- 
sten die Enthebung eines Regierungs- 
mitgliedes zu beantragen, wenn es 
durch seine Amtsführung das Vertrauen 
des Landtages verloren hat (Art. 80). 
Jer Landtag kann auch Mitglieder der 
Regierung wegen Verletzung der Verfas- 
sung oder sonstiger Gesetze beim 
Staatsgerichtshof anklagen. 
Zur Vorbereitung von Verhandlungsge- 
genständen (z. B. für Gesetzesvorlagen) 
wählt der Landtag eigene Kommissio- 
1en, die aus drei oder fünf Mitgliedern 
nestehen (ad-hoc-Kommissionen). 
Die Kommissionen erstatten dem Land 
tag Bericht. 
Ständige Kommissionen sind: 
B die Finanzkommission 
B die Geschäftsprüfungskommission 
® die Aussenpolitische Kommission 
Die Sitzungen der Kommissionen sind 
aicht öffentlich. Über die Verhandlunger 
st Stillschweigen zu bewahren.
	        

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