Schliesslich ist er befugt, Ministeran-
<lage wegen Verletzung der Verfassung
oder sonstiger Gesetze beim Staats-
gerichtshof zu erheben (Art. 62).
\leue ständige Beamtenstellen dürfen
ıur mit Zustimmung des Landtages ge-
schaffen werden (Art. 11).
Staatsbudget
Gegen Ende des Jahres berät und be-
schliesst der Landtag den Voranschlag
‘ür das nächste Jahr. Das Budget wird
als Finanzgesetz verabschiedet.
Ohne Bewilligung des Landtages dürfen
keine Steuern oder Landesabgaben er
noben, keine Anleihen gemacht und
keine Ausgaben getätigt werden (Art. 68
und 69).
Kontrollfunktion
Der Landtag übt nicht nur alljährlich bei
der Beschlussfassung über den Re-
chenschaftsbericht der Regierung
aine Kontrolle über die Staatsverwaltung
aus, ihm ist auch ein Recht zur laufen-
den Kontrolle über die gesamte Staats
verwaltung zugesprochen. Diese Kon-
rolle übt eine von ihm gewählte
Geschäftsprüfungskommission
aus (Art. 63). Andere Möglichkeiten die-
ses Kontrollrechtes des Landtages sind
das /nterpellationsrecht und das
zecht, Untersuchungskommissio-
nen zu bestellen, wenn wenigstens ein
Viertel der gesetzlichen Zahl der Abge-
5rdneten es beantragt (Art. 63).
Landtagskommissionen
Enthebung eines Regierungs-
mitgliedes
Von grundsätzlicher Bedeutung für die
Stellung des Landtages ist auch die Ver
fassungsbestimmung, beim Landesfür-
sten die Enthebung eines Regierungs-
mitgliedes zu beantragen, wenn es
durch seine Amtsführung das Vertrauen
des Landtages verloren hat (Art. 80).
Jer Landtag kann auch Mitglieder der
Regierung wegen Verletzung der Verfas-
sung oder sonstiger Gesetze beim
Staatsgerichtshof anklagen.
Zur Vorbereitung von Verhandlungsge-
genständen (z. B. für Gesetzesvorlagen)
wählt der Landtag eigene Kommissio-
1en, die aus drei oder fünf Mitgliedern
nestehen (ad-hoc-Kommissionen).
Die Kommissionen erstatten dem Land
tag Bericht.
Ständige Kommissionen sind:
B die Finanzkommission
B die Geschäftsprüfungskommission
® die Aussenpolitische Kommission
Die Sitzungen der Kommissionen sind
aicht öffentlich. Über die Verhandlunger
st Stillschweigen zu bewahren.