Volltext: Fürst und Volk

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Mehrheit der Stimmbürger von der 
Notwendigkeit des Frauenstimmrechts 
zu überzeugen. 
1973 wurden — ebenfalls auf dem Weg 
Jon Volksabstimmungen — zwei Ande- 
‚ungen im Wahlverfahren vorgenom- 
nen. Die erste betraf die Einführung 
des sogenannten Kandidatenproporzes 
anstelle des Listenproporzes. Gleich- 
zeitig mit dem Kandidatenproporz 
wurde eine 8%-Sperrklausel eingeführt: 
Damit können nur Parteien, die minde- 
stens 8% der Stimmen im ganzen Land 
asrreicht haben, bei der Verteilung der 
Vandate berücksichtigt werden. 
Dass sich die Stimmbürger gegenüber 
J/eränderungen vorsichtig verhalten, 
zeigte auch die Ablehnung einer «Mehr- 
Jeitsklausel». In den Jahren 1975 und 
1981 lancierte die FBP zwei Initiativen, 
die eine Mehrheitsklausel in der Verfas- 
zung verankern wollten. Unabhängig 
vom Ergebnis der Wahlen in den beiden 
Wahlkreisen sollte eine Partei, die in 
veiden Wahlkreisen zusammen die 
Mehrheit erzielt, auch im Landtag die 
Mehrheit der Abaeordneten stellen. 
Die Bemühungen um eine Landtagsre- 
‘orm führten 1969 zu einer Uberarbei- 
tung der Geschäftsordnung, die 
vor allem eine Klärung organisatorischer 
Zragen brachte. Während die alte Ge- 
schäftsordnung lediglich von «Anträ- 
gen» sprach, wurde nun zwischen Initia- 
tive, Motion, Postulat, Interpellation und 
Anfrage unterschieden. 
Von einiger Bedeutung war eine Ande: 
rung der Geschäftsordnung im Jahre 
1971, die es ermöglichte, dass stellver 
tretende Abgeordnete in Kommissioner 
wählbar wurden. Ziel der Anderung war 
aine Vergrösserung der Zahl der Per- 
sonen, die für die Kommissionsarbeit zu 
Verfügung stehen, und damit eine Ent- 
astung der Abgeordneten. 1989 gab 
sich der Landtag eine neue Geschäfts 
ardnung. 
1971 wurde die sogenannte «Ressort- 
vertretung» eingeführt, die Im 
Zusammenwirken von Landtag und 
Regierung eine eigentliche Zäsur bildete 
Bis 1971 galt es als ein Vorrecht des 
Zegierungschefs, die Regierung allein 
im Landtag zu vertreten. Nachdem 
1970 die VU Mehrheitspartei geworden 
‚war, wurde am 13. Juli 1971 eine Praxis 
änderung vorgenommen: Der Regie- 
-ungschef verzichtete auf den Alleinver 
retungsanspruch. Seither werden 
jeweils alle Regierungsräte zu den Land 
:agssitzungen eingeladen, und der 
zuständige Ressortinhaber vertritt seine 
Vorlagen. 
Ein zentrales Anliegen im Zusammen- 
hang mit der Parlamentsreform ist de! 
Bau eines eigenen Parlamentsgebäu- 
des, das der staatspolitischen Bedeu 
:ung des Landtages einen sichtbaren 
Ausdruck verleihen soll.
	        

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