Volltext: Fürst und Volk

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1918 wurden die Abge- 
ordneten erstmals 
nicht mehr mit Hilfe 
von Wahlmännern, 
sondern vom Volk 
direkt gewählt. 
Erstmals traten zwei 
Parteien, die Christlich- 
soziale Volkspartei 
und die Fortschrittliche 
Bürgerpartei, mit eige- 
nen Wahlvorschlägen 
bei Wahlen auf. 
Der Landtag von 1921 
(Auf dem Bild fehlen 
zwei Abgeordnete.) 
tz 
Der Landtag nach 1921 
Im Februar 1922 fanden die ersten Wah- 
len nach der neuen Verfassung statt. 
Die Landtagseröffnungssitzung 
war am 2. März 1922. Die Bedeutung 
des neuen Landtages wurde dadurch 
Jnterstrichen, dass erstmals ein Mitglied 
des fürstlichen Hauses den Landtag 
eröffnete. Als Vertreter des Fürsten 
Johann Il. eröffnete Prinz Franz, Bruder 
und später auch Nachfolger des regie- 
renden Fürsten, den Landtag mit einer 
Thronrede. Darin hob er zunächst die 
Bedeutung der neuen Verfassung hervor, 
die mit ihren erweiterten Volksrechten 
eine tragfähige Grundlage für die Entfal- 
tung des politischen und wirtschaftlichen 
Lebens im Fürstentum bilde. 
Die Verfassung von 1921 baute, vor 
allem in jenen Abschnitten, die den Land 
tag betrafen, auf der Verfassung von 
1862 auf. Der Landtag bestand wie bis- 
her aus 75 Abgeordneten, die nun 
aber alle vom Volk im Wege des all- 
gemeinen, gleichen, geheimen 
und direkten Wahlrechtes gewählt 
wurden. Der Landtag beschloss bereits 
1922 eine Herabsetzung des aktiven und 
passiven Wahlalters von 24 auf 21 Jahre 
Frauen blieben vom Wahlrecht ausge- 
schlossen. Auf fürstliche Abgeordnete 
wurde verzichtet, da der Landtag eine 
reine Volksvertretung sein sollte. Ebensc 
wurde auf die Wahl von stellvertreten- 
den Abgeordneten verzichtet. War ein 
Abgeordneter bleibend am Erscheinen 
verhindert, so hatte eine Ergänzungs- 
wahl stattzufinden. Wie seit 1878 ent- 
fielen neun Abgeordnete auf das 
Oberland und sechs auf das 
Unterland. Dazu kam neu die «Mass: 
gabe», dass jede Gemeinde mit wenig- 
stens dreihundert Einwohnern durch 
einen ihrer Bürger im Landtag vertreten 
sein musste. 
Die Umschreibung der Kompetenzen 
des Landtages konnte zum grössten Teil 
aus der Verfassung von 1862 übernom- 
men werden. Neu waren vor allem die 
Mitwirkung bei der Bestellung der 
Regierung und der Gerichte, die ver- 
pesserte Kontrolle der Staatsverwaltung, 
indem die Regierung verpflichtet wurde, 
einen jährlichen Rechenschafts- 
bericht zu erstatten, und das Recht zur 
Erhebung der Anklage gegen Mitglieder
	        

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