Volltext: Fürst und Volk

#75) 
Die Geschäftsordnung, die der 
_andtag bereits in seiner Eröffnungssit- 
zung im Jahre 1862 behandelte, enthielt 
die Vorschriften über die Organisation 
des Landtages und die Geschäfts- 
behandlung im Landtag. Diese erste 
Geschäftsordnung blieb über 100 Jahre 
in Kraft. 1969 wurde sie neu gefasst und 
erweitert, die meisten Grundsätze 
wurden aber aus der alten Geschäfts- 
ordnung von 1863 übernommen. 
Die wesentlichen Grundsätze dieser Ge- 
schäftsordnung waren folgende: Zur 
Gültigkeit der Landtagsverhandlungen 
mussten mindestens zwei Drittel der 
Abgeordneten anwesend sein. Der Prä- 
sident wurde vom Landtag gewählt und 
vom Landesfürsten bestätigt. Er leitete 
die Versammlungen und ordnete die ein- 
zelnen Sitzungen an. Die Abgeordneten 
hatten ihre Anträge dem Präsidenten 
schriftlich zuzustellen, der sie der Ver: 
sammlung vorlas. Fand ein Antrag die 
Jnterstützung von drei Abgeordneten, 
so musste er von einem Ausschuss 
behandelt werden. Die beiden Sekretäre 
führten nicht nur die Sitzungsprotokolle, 
sondern erledigten alle Sekretariats- 
arbeiten für den Landtag. 
Die Abgeordneten genossen die Immu- 
nität: Während der Dauer des Landtages 
durften sie, abgesehen von der Ergrei- 
fung auf frischer Tat, nicht verhaftet 
werden. Im Landtag genossen sie Rede- 
freiheit, sie waren nur dem Landtag 
verantwortlich. Während der Dauer des 
_andtages durften sich die Abgeord- 
1eten nicht ohne Bewilligung des Land- 
‘ages «entfernen», in dringenden Fäller 
<onnte auch der Präsident für einen 
der zwei Tage Urlaub gewähren. 
Die Landtagssitzungen waren Öffentlich 
\ur ausnahmsweise konnte eine Land- 
“agssitzung hinter verschlossenen Türer 
stattfinden. Tatsächlich fanden bis 1920 
Kaum nichtöffentliche Landtagssitzungen 
statt. Der Landtag wählte, so oft es 
‘ür nötig erachtet wurde, Kommissionen 
mit drei bis fünf Mitgliedern. In der 
zegel wurden alle Gesetzesvorlagen zur 
Zerichterstattung an eine Kommission 
überwiesen. In den 1870er und frühen 
30er Jahren wählte der Landtag jeweils 
aine eigene Gesetzgebungskommission 
5>päter wurden die meisten Landtagsge- 
schäfte von der Finanzkommission vor- 
oereitet, die damit eine ausserordentlich 
jrosse Bedeutung erlangte. 
n der letzten Sitzung eines Jahres wur- 
de unmittelbar vor der Schliessung 
des Landtages ein Landesausschuss 
gewählt. Er bestand aus dem Präsiden- 
:en und zwei Mitgliedern, gewählt 
wurden jeweils auch zwei Stellvertreter. 
Der Ausschuss durfte keine bleibenden 
Verbindlichkeiten für das Land eingehen 
Jnd war dem Landtag für seine 
Seschäftsführung verantwortlich. Die 
Hauptaufgaben des Landesausschusses 
waren, darauf zu achten, dass die Land- 
tagsbeschlüsse vollzogen wurden. Er 
1atte die Landeskassenrechnung zu prü- 
fen und kommende Landtagssitzungen 
/orzubereiten. 
Jnter Fürst Johann Il 
arhielt Liechtenstein 
am 26. September 
'862 seine erste kon 
stitutionelle Verfas- 
zung.
	        

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