Nach 8 28 der Verfassung erfolgte die
Organisation der Landesbehörden auf
dem Verordnungswege durch den Lan-
desfürsten, war also nicht Bestandteil
der eigentlichen Verfassung. Gleichzeitig
mit der Verfassung erschien eine Amts-
instruktion, die die organisatorischen
Bestimmungen für die Gerichte und die
Regierung enthielt und deren Kompe-
tenzen umschrieb. Die Zweiteilung Ver
fassung —- Amtsinstruktion brachte das
monarchische Prinzip deutlich zum Aus-
druck: Rechtsprechung und Regierung
sollten dem Einfluss des Landtages
weitgehend entzogen bleiben, seine
Mitwirkung sollte sich vor allem auf die
Gesetzgebung und das Finanzwesen
arstrecken.
Ohne Zustimmung des Landtages
durfte kein Gesetz gegeben,
geändertoderaufgehoben werden.
Vorbehalten blieb dem Landesfürsten
das Recht, in dringenden Fällen das
Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt
des Landes vorzukehren. Ohne
«Verwilligung» des Landtages
durften keine direkten oder indi-
‚ekten Steuern und Abgaben er-
10oben werden. Der Landtag hatte
ein - allerdings beschränktes —
Kontrollrecht gegenüber Landes-
verwaltung und Regierung: Er hatte
das Recht zu Anträgen und Beschwer-
den in Beziehung auf die Staatsver-
waltung sowie das Recht, eine Anklage
wegen Verfassungs- und Gesetzesver-
etzungen der verantwortlichen Staats-
diener beim Landesfürsten zu beantragen.
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zine umfassende Kontrollfunktion, die
z. B. einen jährlichen Rechenschafts-
Jericht vorausgesetzt hätte, fehlte noch.
Mit der Verfassung von
1862 erschien auch
3aine Amtsinstruktion,
welche Organisation
ind Kompetenzen der
Staatsbehörden
‘Gerichte und Regie-
rung) umschrieb.
\lach Paragraph 28 der
Yerfassung erfolgte
die Organisation der
_andesbehörden auf
dem Verordnungsweg
durch den Fürsten.
Diese Zweiteilung
Verfassung — Amts-
instruktion brachte das
monarchische Prinzip
deutlich zum Ausdruck.
An der Aussenpolitik erhielt der Landtag
nsofern ein Mitwirkungsrecht, als
5taatsverträge, die das Staatsgebiet
der die Hoheitsrechte betrafen oder die
lem Land neue Lasten brachten, vom
Landtag «verwilligt» werden mussten.
Mit 8 41 erhielt der liechtensteinische
_andtag ein unbeschränktes /nitiativ-
recht in der Gesetzgebung, d.h., dass
licht nur der Landesfürst Gesetzes-
vorschläge in den Landtag einbringen
<onnte, sondern auch der Landtag
Der neue Landtag bestand nur noch aus
15 Mitgliedern. Im Vergleich zum
Ständelandtag mit 25 Mitgliedern ent-
sprach dies einer Verminderung um
40 Prozent.
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