Volltext: Fürst und Volk

Nach 8 28 der Verfassung erfolgte die 
Organisation der Landesbehörden auf 
dem Verordnungswege durch den Lan- 
desfürsten, war also nicht Bestandteil 
der eigentlichen Verfassung. Gleichzeitig 
mit der Verfassung erschien eine Amts- 
instruktion, die die organisatorischen 
Bestimmungen für die Gerichte und die 
Regierung enthielt und deren Kompe- 
tenzen umschrieb. Die Zweiteilung Ver 
fassung —- Amtsinstruktion brachte das 
monarchische Prinzip deutlich zum Aus- 
druck: Rechtsprechung und Regierung 
sollten dem Einfluss des Landtages 
weitgehend entzogen bleiben, seine 
Mitwirkung sollte sich vor allem auf die 
Gesetzgebung und das Finanzwesen 
arstrecken. 
Ohne Zustimmung des Landtages 
durfte kein Gesetz gegeben, 
geändertoderaufgehoben werden. 
Vorbehalten blieb dem Landesfürsten 
das Recht, in dringenden Fällen das 
Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt 
des Landes vorzukehren. Ohne 
«Verwilligung» des Landtages 
durften keine direkten oder indi- 
‚ekten Steuern und Abgaben er- 
10oben werden. Der Landtag hatte 
ein - allerdings beschränktes — 
Kontrollrecht gegenüber Landes- 
verwaltung und Regierung: Er hatte 
das Recht zu Anträgen und Beschwer- 
den in Beziehung auf die Staatsver- 
waltung sowie das Recht, eine Anklage 
wegen Verfassungs- und Gesetzesver- 
etzungen der verantwortlichen Staats- 
diener beim Landesfürsten zu beantragen. 
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zine umfassende Kontrollfunktion, die 
z. B. einen jährlichen Rechenschafts- 
Jericht vorausgesetzt hätte, fehlte noch. 
Mit der Verfassung von 
1862 erschien auch 
3aine Amtsinstruktion, 
welche Organisation 
ind Kompetenzen der 
Staatsbehörden 
‘Gerichte und Regie- 
rung) umschrieb. 
\lach Paragraph 28 der 
Yerfassung erfolgte 
die Organisation der 
_andesbehörden auf 
dem Verordnungsweg 
durch den Fürsten. 
Diese Zweiteilung 
Verfassung — Amts- 
instruktion brachte das 
monarchische Prinzip 
deutlich zum Ausdruck. 
An der Aussenpolitik erhielt der Landtag 
nsofern ein Mitwirkungsrecht, als 
5taatsverträge, die das Staatsgebiet 
der die Hoheitsrechte betrafen oder die 
lem Land neue Lasten brachten, vom 
Landtag «verwilligt» werden mussten. 
Mit 8 41 erhielt der liechtensteinische 
_andtag ein unbeschränktes /nitiativ- 
recht in der Gesetzgebung, d.h., dass 
licht nur der Landesfürst Gesetzes- 
vorschläge in den Landtag einbringen 
<onnte, sondern auch der Landtag 
Der neue Landtag bestand nur noch aus 
15 Mitgliedern. Im Vergleich zum 
Ständelandtag mit 25 Mitgliedern ent- 
sprach dies einer Verminderung um 
40 Prozent. 
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