Volltext: Fürst und Volk

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Die Geschichte des Landtages 
Aus der Geschichte unseres 
Parlamentes 
Das Jahr 7862 gilt als Geburtsjahr 
des liechtensteinischen Parla- 
ments. Bereits vor 1862 gab es ve' 
schiedene Volksvertretungen, die als 
Vorläufer des Landtages von 1862 be- 
trachtet werden können. Schon die 
Landammänner und Richter, die Vertre- 
ter der beiden Landschaften, nahmen 
neben Verwaltungs- und Gerichtsaufga- 
ben - im weitesten Sinne —- auch parla- 
mentarische Funktionen wahr. Der 
Ständelandtag, wie er durch die Verfas 
sung von 1818 geschaffen wurde, trug 
zwar bereits den Namen «Landtag», 
doch war er - nach seinen Kompeten- 
zen und nach seiner Wirkung beurteilt — 
noch kein Parlament. Erst 1862 erhielt 
der Landtag das Recht zur Bewilligung 
der staatlichen Finanzen. Die Verfassung 
von 1921 brachte eine Erweiterung 
der Kompetenzen des Landtags und vor 
allem den Ausbau der Volksrechte 
Der Landtag von 1862 bis 1921 
Getreu dem Grundsatz, dass die kleine 
Monarchie Liechtenstein nach dem Vor- 
ild der grossen Monarchie Osterreich- 
Ungarn regiert werden sollte, hatten die 
Fürsten Alois Il. und, nach dessen Able- 
ben, Johann Il. mit jeder Verfassungs- 
änderung zugewartet, bis sich in Oster- 
reich eine Lösung der Verfassungsfrage 
abzeichnete. 1860/61 erfolgte in Oster- 
‚eich der Durchbruch zum Konstitutiona- 
ismus. Der Reichstag und die Land- 
tage der Länder erhielten das Recht zur 
Mitwirkung an der Gesetzgebung. 
Damit war auch der Weg frei für eine 
neue liechtensteinische Verfassung 
Liechtenstein erhielt seine neue 
konstitutionelle Verfassung am 
26.September 1862. Diese Verfas- 
sung war einerseits vom Gedanken 
geprägt, dem Volk eine Repräsentation 
mit beträchtlichen Mitwirkungsrechten 
zuzugestehen; andererseits war sie vorr 
Willen getragen, das monarchische 
Prinzip, wie es die Akte des Deutschen 
Bundes vorschrieb, zu wahren 
Die Grundlage für die neue Volksvertre- 
tung bildete 8 39 der Verfassung: «Der 
Landtag ist das gesetzmässige Organ 
der Gesamtheit der Landesangehörigen 
und als solches berufen, deren Rechte 
gegenüber im Verhältnisse zur Regie- 
rung nach den Bestimmungen der Veı 
fassungsurkunde geltend zu machen 
und das allgemeine Wohl des Fürsten 
und des Landes mit treuer Anhänglich- 
keit an die Grundsätze der Verfassung 
möglichst zu befördern.» 
In 8 2 der Verfassung wurde das monar- 
chische Prinzip gewahrt: «Der Landes- 
fürst ist Oberhaupt des Staates, verei- 
nigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt 
und übt sie unter den in gegenwärtiger 
Verfassungsurkunde festgesetzten 
Bestimmungen aus.» Der Landesfürst 
war somit allein Souverän. 
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