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Die Geschichte des Landtages
Aus der Geschichte unseres
Parlamentes
Das Jahr 7862 gilt als Geburtsjahr
des liechtensteinischen Parla-
ments. Bereits vor 1862 gab es ve'
schiedene Volksvertretungen, die als
Vorläufer des Landtages von 1862 be-
trachtet werden können. Schon die
Landammänner und Richter, die Vertre-
ter der beiden Landschaften, nahmen
neben Verwaltungs- und Gerichtsaufga-
ben - im weitesten Sinne —- auch parla-
mentarische Funktionen wahr. Der
Ständelandtag, wie er durch die Verfas
sung von 1818 geschaffen wurde, trug
zwar bereits den Namen «Landtag»,
doch war er - nach seinen Kompeten-
zen und nach seiner Wirkung beurteilt —
noch kein Parlament. Erst 1862 erhielt
der Landtag das Recht zur Bewilligung
der staatlichen Finanzen. Die Verfassung
von 1921 brachte eine Erweiterung
der Kompetenzen des Landtags und vor
allem den Ausbau der Volksrechte
Der Landtag von 1862 bis 1921
Getreu dem Grundsatz, dass die kleine
Monarchie Liechtenstein nach dem Vor-
ild der grossen Monarchie Osterreich-
Ungarn regiert werden sollte, hatten die
Fürsten Alois Il. und, nach dessen Able-
ben, Johann Il. mit jeder Verfassungs-
änderung zugewartet, bis sich in Oster-
reich eine Lösung der Verfassungsfrage
abzeichnete. 1860/61 erfolgte in Oster-
‚eich der Durchbruch zum Konstitutiona-
ismus. Der Reichstag und die Land-
tage der Länder erhielten das Recht zur
Mitwirkung an der Gesetzgebung.
Damit war auch der Weg frei für eine
neue liechtensteinische Verfassung
Liechtenstein erhielt seine neue
konstitutionelle Verfassung am
26.September 1862. Diese Verfas-
sung war einerseits vom Gedanken
geprägt, dem Volk eine Repräsentation
mit beträchtlichen Mitwirkungsrechten
zuzugestehen; andererseits war sie vorr
Willen getragen, das monarchische
Prinzip, wie es die Akte des Deutschen
Bundes vorschrieb, zu wahren
Die Grundlage für die neue Volksvertre-
tung bildete 8 39 der Verfassung: «Der
Landtag ist das gesetzmässige Organ
der Gesamtheit der Landesangehörigen
und als solches berufen, deren Rechte
gegenüber im Verhältnisse zur Regie-
rung nach den Bestimmungen der Veı
fassungsurkunde geltend zu machen
und das allgemeine Wohl des Fürsten
und des Landes mit treuer Anhänglich-
keit an die Grundsätze der Verfassung
möglichst zu befördern.»
In 8 2 der Verfassung wurde das monar-
chische Prinzip gewahrt: «Der Landes-
fürst ist Oberhaupt des Staates, verei-
nigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt
und übt sie unter den in gegenwärtiger
Verfassungsurkunde festgesetzten
Bestimmungen aus.» Der Landesfürst
war somit allein Souverän.
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