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Die Staatsaufgaben in der Verfassung von 1921
Hoheitsrechte aus dem Mittelalter
«Dies sind die Regalien: öffentliche
Wege, schiffbare Flüsse und wodurch sie
schiffbar werden, Häfen, Uferzölle, die
Abgaben, Münzstätten, Buss- und Straf-
gelder, herrenlose Güter, alles, was den
Übeltätern vom Gesetz auferlegt wird,
falls wir dies nicht ausdrücklich an jeman-
den abgetreten haben, die Güter solcher
Menschen, die eine unerlaubte Ehe ge-
schlossen haben, der Besitz Verurteilter
und Verbannter, Sonderabgaben bei kö-
niglichen Feldzügen, die Gewalt, Behör-
den zur Rechtsprechung einzusetzen,
Wechselbänke, die Pfalzen in den Städten,
Fischereirechte und Salzzoll, der Besitz
von Majestätsverbrechern, die Hälfte von
Schätzen, die auf kaiserlichem Boden
gefunden werden, und zwar dann, wenn es
sich um einen Auftrag handelt, auch auf
kirchlichem Boden; liegt kein Auftrag vor,
dann gehört ihm alles.»
(Constitutio de regalibus 1158)
Mit diesen Worten liess Friedrich I. Bar-
barossa seine königlichen Sonder-
rechte aufschreiben. Ursprünglich wa-
ren solche Regalien allein dem König vor
behalten; im Spätmittelalter gingen sie
endaültiag an die Landesherren über
Im 20. Jahrhundert übernahm der Staat
diese Vorrechte. So lassen sich noch
heute Relikte solcher althergebrachter
Rechte in unserer Verfassung nachwei-
sen: Das Jagd- und Fischereiregal wird
zusammen mit dem Bergregal in Artikel
22 erwähnt, das Münzregal findet seinen
Niederschlag im Artikel 23.
Doch im Laufe der Zeit haben sich Sinn
ind Zweck solcher Privilegien stark ge-
wandelt: Aus Sonderrechten der Könige
sind Verpflichtungen des Staates gegen:
Iber seinen Bürgern geworden. So steht
dem Staat zwar das Hoheitsrecht über
die Gewässer zu, aber nicht zugunsten
weniger Mächtiger wie im Mittelalter,
sondern zum Wohle der Allgemeinheit.
Neben der wirtschaftlichen Nutzung der
Gewässer, u.a. auch zur Energiegewin-
1ung, besteht auch die Pflicht, Volk und
Land vor verheerenden Schäden zu
schützen, z.B. durch Rüfeverbauungen.
Aufforstungen und Entwässerungspro-
jekten.
Auch die Hoheit über Jagd, Fischerei und
Bergwesen muss so ausgeübt werden,
dass «die Interessen der Landwirtschaft
und der Gemeindefinanzen» geschützt
werden (Artikel 22).
Schliesslich hat der Staat bei Gerichts-
verfahren dafür zu sorgen, dass dem be
troffenen Bürger keine unverhältnismäs
sigen Gerichts- und Verfahrenskosten
antstehen.
Wirtschaftliche Sicherheit für
Volk und Staat
Verfassungstexte sind in ihrer Formulie-
rung allgemein gehalten; das bedeutet,
dass die Verfassungsinhalte den aktuel-
len Entwicklungen in Wirtschaft und
Gesellschaft angepasst werden müssen
Die Staatsaufgaben müssen also den
Zeitumständen entsprechend gewichtet
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