Volltext: Fürst und Volk

A 
A - 
FL 
ar, RENT RRHEG P Bi 
N a a tt a 
a 
3 
a 
A 
Die Staatsaufgaben in der Verfassung von 1921 
Hoheitsrechte aus dem Mittelalter 
«Dies sind die Regalien: öffentliche 
Wege, schiffbare Flüsse und wodurch sie 
schiffbar werden, Häfen, Uferzölle, die 
Abgaben, Münzstätten, Buss- und Straf- 
gelder, herrenlose Güter, alles, was den 
Übeltätern vom Gesetz auferlegt wird, 
falls wir dies nicht ausdrücklich an jeman- 
den abgetreten haben, die Güter solcher 
Menschen, die eine unerlaubte Ehe ge- 
schlossen haben, der Besitz Verurteilter 
und Verbannter, Sonderabgaben bei kö- 
niglichen Feldzügen, die Gewalt, Behör- 
den zur Rechtsprechung einzusetzen, 
Wechselbänke, die Pfalzen in den Städten, 
Fischereirechte und Salzzoll, der Besitz 
von Majestätsverbrechern, die Hälfte von 
Schätzen, die auf kaiserlichem Boden 
gefunden werden, und zwar dann, wenn es 
sich um einen Auftrag handelt, auch auf 
kirchlichem Boden; liegt kein Auftrag vor, 
dann gehört ihm alles.» 
(Constitutio de regalibus 1158) 
Mit diesen Worten liess Friedrich I. Bar- 
barossa seine königlichen Sonder- 
rechte aufschreiben. Ursprünglich wa- 
ren solche Regalien allein dem König vor 
behalten; im Spätmittelalter gingen sie 
endaültiag an die Landesherren über 
Im 20. Jahrhundert übernahm der Staat 
diese Vorrechte. So lassen sich noch 
heute Relikte solcher althergebrachter 
Rechte in unserer Verfassung nachwei- 
sen: Das Jagd- und Fischereiregal wird 
zusammen mit dem Bergregal in Artikel 
22 erwähnt, das Münzregal findet seinen 
Niederschlag im Artikel 23. 
Doch im Laufe der Zeit haben sich Sinn 
ind Zweck solcher Privilegien stark ge- 
wandelt: Aus Sonderrechten der Könige 
sind Verpflichtungen des Staates gegen: 
Iber seinen Bürgern geworden. So steht 
dem Staat zwar das Hoheitsrecht über 
die Gewässer zu, aber nicht zugunsten 
weniger Mächtiger wie im Mittelalter, 
sondern zum Wohle der Allgemeinheit. 
Neben der wirtschaftlichen Nutzung der 
Gewässer, u.a. auch zur Energiegewin- 
1ung, besteht auch die Pflicht, Volk und 
Land vor verheerenden Schäden zu 
schützen, z.B. durch Rüfeverbauungen. 
Aufforstungen und Entwässerungspro- 
jekten. 
Auch die Hoheit über Jagd, Fischerei und 
Bergwesen muss so ausgeübt werden, 
dass «die Interessen der Landwirtschaft 
und der Gemeindefinanzen» geschützt 
werden (Artikel 22). 
Schliesslich hat der Staat bei Gerichts- 
verfahren dafür zu sorgen, dass dem be 
troffenen Bürger keine unverhältnismäs 
sigen Gerichts- und Verfahrenskosten 
antstehen. 
Wirtschaftliche Sicherheit für 
Volk und Staat 
Verfassungstexte sind in ihrer Formulie- 
rung allgemein gehalten; das bedeutet, 
dass die Verfassungsinhalte den aktuel- 
len Entwicklungen in Wirtschaft und 
Gesellschaft angepasst werden müssen 
Die Staatsaufgaben müssen also den 
Zeitumständen entsprechend gewichtet 
4
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.